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Landgericht Münster·5 T 87/20·02.03.2020

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen fehlender Rechtsgrundlage in der Insolvenz

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter zur Erzwingung von Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung. Zentrale Frage ist, ob für ein solches Zwangsgeld eine eigene Rechtsgrundlage besteht. Das Landgericht hält dies für nicht gegeben, weil §§ 270 ff. InsO ein abgestuftes Kontrollsystem schaffen und § 98 InsO Durchsetzungsmittel vorsieht. Der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter des Schuldners zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung als Regelinsolvenz setzt eine besondere gesetzliche Grundlage voraus und ist ohne solche unzulässig.

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Die Vorschriften der §§ 270 ff. InsO bilden ein abgestuftes Kontrollsystem, durch das die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung dem Sachwalter zugewiesen wird; daher ist die direkte Anwendung gerichtlicher Zwangsmittel gegen den Schuldner nach Ansicht des Gerichts nicht vorgesehen.

3

Für die Durchsetzung der Pflicht des Schuldners zur Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung sieht das Gesetz vorrangig die in § 98 InsO normierten Durchsetzungsmittel vor; erforderlichenfalls ist die Eigenverwaltung aufzuheben.

4

Die Verweisung des § 270 Abs. 1 S. 2 InsO auf § 58 InsO steht der Einschätzung nicht entgegen, dass §§ 270 ff. InsO im Verhältnis zur Anwendung von § 58 InsO gem. § 270 Abs. 1 S. 2 InsO "etwas anderes" regeln, das eine unmittelbare Zwangsaufgabe des Gerichts gegenüber dem Schuldner ausschließt.

Relevante Normen
§ 270 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2, 98 InsO§ 98 InsO§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm § 58 Abs. 2 InsO§ 270 ff. InsO§ 58 InsO§ 274 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 46/14

Leitsatz

1.

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig.

2.

Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 17.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.01.2020 aufgehoben.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, was zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses führt. Im Einzelnen:

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes war vorliegend unzulässig, da es an einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage fehlte.

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Soweit das Amtsgericht hierfür auf § 270 Absatz 1 Satz 2 InsO iVm § 58 Abs. 2 InsO verweist, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Verweisung in § 270 Absatz 1 Satz 2 keine originäre Beschränkung beinhaltet.

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Indes entbehrt es nach Ansicht des Gerichtes nach der Regelungssystematik der §§ 270 ff. InsO einer unmittelbaren Aufsicht des Gerichtes, die Grundlage für ein Zwangsgeld nach § 58 InsO ist. Vielmehr etablieren die §§ 270 ff. InsO ein abgestuftes Kontrollsystem, wonach der Schuldner durch den Sachwalter und dieser wiederum mit den Mitteln des § 58 InsO der Aufsicht durch das Insolvenzgericht unterworfen ist. Insoweit bestimmen die §§ 270 ff. InsO und hierbei insbesondere § 274 InsO gegenüber der Anwendung des § 58 InsO nach Auffassung des Gerichtes "etwas anderes" iSv § 270 Abs. 1 S. 2 InsO (so im Ergebnis auch Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 3. Aufl. 2018, Rn. 222; Uhlenbrock/Zipperer, 15. Auflage 2019, § 270 Rn. 28).

6

Dies ergibt sich aus Folgendem:

7

Nach § 274 Abs. 1 InsO unterliegt der Sachwalter der Kontrolle durch das Insolvenzgericht. Er ist insbesondere Adressat von Zwangsmitteln, wie sich aus der unmittelbaren Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO auf § 58 InsO ergibt. § 274 Abs. 2 InsO bestimmt, wer die Aufsicht über die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens führt und weist diese Aufgabe dem Sachwalter zu. Dem Schuldner kommen nach § 281 InsO Berichtspflichten zu, die der Sachwalter zu überwachen hat. Insbesondere hat er den Schlussbericht zu überprüfen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor. Erforderlichenfalls ist die Eigenverwaltung aufzuheben.

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Im Hinblick auf dieses in § 274 InsO zum Ausdruck kommende gestufte System der Kontrolle und der Zuweisung der unmittelbaren Aufsicht über den Schuldner an den Sachwalter, bleibt nach Auffassung des Gerichtes für eine unmittelbare Aufsicht des Gerichtes über den Schuldner und damit die Verhängung eines Zwangsgeldes kein Raum (so i.E. auch Uhlenbruck/Zipperer, 15. Auflage 2019, § 270 Rn. 28; Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 3. Aufl. 2018, Rn. 222).

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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, nachdem das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Begründetheit der sofortigen Beschwerde gerichtskostenfrei ist, vgl. Nr. 2361 KV GKG und im Übrigen eine Erstattung von Kosten mangels kontradiktorischer Ausgestaltung des Verfahrens und hiernach Fehlens einer unterliegenden Partei nicht in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen OLG Köln, NZI 2001, 304, beck-online).

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Mangels angefallener Gerichtskosten und erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten bedurfte es auch keiner Wertfestsetzung.