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Landgericht Münster·5 T 87/14·27.03.2014

Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch wegen Sachverständigenbefangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen wurde vom Landgericht Münster als unbegründet zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Besorgnis der Befangenheit eines arzttätigen Sachverständigen in einem GOÄ-Abrechnungsstreit. Das Gericht betont, dass eine berufliche Tätigkeit und frühere Abrechnungsstreitigkeiten allein keine Befangenheit begründen; konkrete Anhaltspunkte waren nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführerin; der Beschwerdewert wurde auf 1/3 der Hauptforderung (bis 300 EUR) festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, Beschwerdewert 1/3 der Hauptforderung (bis 300 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO i.V.m. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die aus Sicht des Ablehnenden vernünftigerweise Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Die bloße Tatsache, dass ein Sachverständiger als Arzt tätig ist und nach der GOÄ abrechnet, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme der Befangenheit.

3

Behauptete geschäftliche Beziehungen oder Abrechnungsverhältnisse mit der gegnerischen Versicherung begründen die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie konkret und substantiiert vorgetragen werden.

4

Eine frühere gerichtliche Änderung einer Abrechnung des Sachverständigen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, der Sachverständige missachte gegenwärtig die einschlägigen Vorschriften; die Auslegung der GOÄ ist Sache des Gerichts und nicht des Sachverständigen.

5

Bei unbegründeter sofortiger Beschwerde sind die Kosten nach § 97 ZPO zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens kann anteilig zur Hauptforderung bemessen werden (hier 1/3, höchstens 300 EUR).

Relevante Normen
§ 406 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 140 C 1314/13

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des den Sachverständigen betreffenden Ablehnungsgesuchs der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

3

Gemäß § 406 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständiger wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet  ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer bestimmten Tatsache vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt werden könnte, der Sachverständige gehe an die Begutachtung nicht unvoreingenommen und unparteiisch heran.

4

Allein der Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit um die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach der GOÄ gestritten wird und der Sachverständige selbst als Arzt nach der GOÄ abzurechnen berechtigt ist, vermag selbstverständlich die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen, zumal es dann praktisch unmöglich wäre, überhaupt einen geeigneten Sachverständigen auszuwählen, der einerseits über die notwendige medizinische Kompetenz verfügen und mit der Abrechnung nach der GOÄ vertraut sein muss, andererseits aber selbst nicht nach der GOÖ abrechnet. Inwiefern der Umstand, dass der Sachverständige (auch) mit der hinter der Beklagten stehenden Versicherung abrechnen mag, für sich genommen die Besorgnis seiner Befangenheit begründen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Dass es aktuell Streitigkeiten zwischen dem Sachverständigen und der Versicherung der Beklagten gäbe, was dem Sachverständigen selbst eigenen Angaben zufolge jedenfalls nicht erinnerlich ist, trägt die Beklagte selbst nicht konkret vor. Auch daraus, dass vor Jahren in einem konkreten Einzelfall eine Abrechnung des Sachverständigen nach der GOÄ gerichtlich abgeändert worden ist, kann vernünftigerweise nicht geschlossen werden, dass der Sachverständige heute die maßgeblichen Vorschriften der GOÄ missachtet, wobei ohnehin fraglich ist, ob die in Rede stehende Gerichtsentscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2007 auch unter Berücksichtigung der späteren von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2008 überhaupt die „Unrichtigkeit“ der damaligen Abrechnung des Sachverständigen belegt. Über die Auslegung der zwischen den Parteien umstrittenen Vorschrift der GOÄ hat im Übrigen das Gericht und nicht der Sachverständige zu entscheiden. Darauf, dass die Ablehnung des vormals bestellten Sachverständigen F für begründet erachtet, das mit derselben Begründung angebrachte Ablehnungsgesuch den Sachverständigen L betreffend aber zurückgewiesen wurde, kann nicht entscheidend abgestellt werden. Dass das Amtsgericht in diesem Zusammenhang  in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss entscheidend darauf abstellt, dass der Sachverständige F anders als der Sachverständige L nicht rechtzeitig zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen hat, verwundert zwar insofern, als die unterbliebene bzw. nicht rechtzeitige Stellungnahme des Sachverständigen F in der Entscheidung über die Ablehnung dieses Sachverständigen gar nicht als Begründung genannt worden war. Selbst wenn die Ablehnung des Sachverständigen F zu Unrecht für begründet erklärt worden wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Beklagten darauf, dass nun auch das den Sachverständigen L betreffende Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären wäre.

5

Nach allem war die Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

6

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer dem Bundesgerichtshof folgend ( vgl. Beschluss vom  15.12.2003 – II ZB 32/03) auf 1/3 der Hauptforderung festgesetzt.

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Unterschrift