Beschwerde gegen Abschiebungshaft: Sicherungshaft nach § 62 AufenthG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung von Abschiebungshaft bis zu drei Monaten und rügt seine schwere psychische Erkrankung sowie eine ministerielle Weisung. Das LG bestätigt die Sicherungshaft wegen vollziehbarer Ausreisepflicht nach unerlaubter Wiedereinreise und mehrfacher Rückkehr, die Entziehungsgefahr begründen. Ein Absehen von Haft wurde nicht glaubhaft gemacht; medizinische Fragen seien im Asylverfahren zu prüfen. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Feststellung werden zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft sowie Feststellungsantrag und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG genügt eine vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise; wiederholte Wiedereinreisen können zusätzlich Entziehungsgefahr begründen.
Ein Absehen von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene glaubhaft darlegt, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen.
Ministerielle Weisungen zu Abschiebungsaussetzungen hindern die Anordnung von Sicherungshaft nicht, wenn gegen den Betroffenen erhebliche strafrechtliche Vorbelastungen und konkrete Vollstreckungshindernisse fehlen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sicherungshaft sind mildere Mittel zu prüfen; ist Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Haftdauer möglich und bestehen konkrete Fluchtanhaltskörper, ist die Haft verhältnismäßig.
Eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn der Betroffene keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorträgt; gesundheitliche Beschwerden sind im Rahmen des Asylverfahrens substantiiert geltend zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 103 XIV 42/10-B
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Antrag auf Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 Euro
Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da seine Beschwerde und sein Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben. Seine Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen. Dies wird wie folgt begründet:
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten auch des zugrunde gelegten Sachverhalts verwiesen wird, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde und nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die er damit begründet hat, er sei psychisch schwer erkrankt und könne unter anderem wegen des Erlasses des Innenministeriums vom 01.12.2010 (Az. 15-39.10.07-3/5-10-411) nicht binnen drei Monaten abgeschoben werden.
Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist nicht zu beanstanden.
Der Betroffene war bereits im Jahr 1990 nicht als Asylberechtigter anerkannt worden. Die Entscheidung ist seit dem 30.05.1994 rechtskräftig. Am 03.04.2001 wurde er nach zahlreichen Straftaten ausgewiesen und abgeschoben. Der Betroffene reiste dennoch unerlaubt wieder in die Bundesrepublik ein. Ein Asylfolgeantrag blieb am 06.10.2003 erfolglos. Die Rechtskraft trat am 26.10.2007 ein. Am 24.05.2007 war der Betroffene erneut ins L abgeschoben worden. Nach erneuter unerlaubter Einreise stellte er am 17.01.2008 einen weiteren Asylfolgeantrag. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde am 07.02.2008 abgelehnt. Am 11.03.2008 wurde der Betroffene wieder ins L abgeschoben. Er reiste ohne einen erforderlichen Pass wieder in die Bundesrepublik ein.
Der Betroffene durfte gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG, die vorliegend nicht erteilt wurde, in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Seine Wiedereinreise war damit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unerlaubt. Wegen der unerlaubten Einreise ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen aufgrund seiner unerlaubten Einreise ist selbstständiger Haftgrund nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Auch der Haftgrund des § 62 Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 liegt vor, da der Betroffene bereits mehrfach nach Abschiebung wieder eingereist ist.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG für ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft liegen nicht vor, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Sein mehrfaches Wiedereinreisen gibt ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene nicht bereit ist, ausländerrechtliche Entscheidungen zu befolgen, und dass er sich auch einer Abschiebung nach Möglichkeit entziehen will. Dies hat er auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er mitteilt hat, die Rückkehr ins L sei sein Todesurteil, da er psychisch krank sei. Die Sicherungshaft ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG unzulässig. Die Identität des Betroffenen ist geklärt. Er unterfällt auch nicht dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 01.12.2010, da sein Bundeszentralregisterauszug zahlreiche Vorstrafen ausweist, so unter anderem mehrere Freiheitsstrafen wegen der Begehung von Gewaltdelikten.
Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Die Abschiebung dürfte in der vorgesehenen Haftzeit möglich sein. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Insbesondere liegt eine ausführliche Beschwerdebegründung nicht vor, so dass Anhaltspunkte für weitere Ermittlungserfordernisse fehlen. Dies gilt insbesondere für die vom Betroffenen angeführte schwere psychische Erkrankung. Die Erkrankung und deren Behandelbarkeit bzw. –bedürftigkeit wäre im Asylfolgeverfahren zu klären. Die Erkrankung und deren angebliche Verschlechterung waren jedoch bereits Gegenstand des Folgeverfahrens, welches mit Bescheid vom 07.02.2008 beendet wurde. Eine seit dem eingetretene Änderung des Zustandes des Betroffenen ist nicht ersichtlich.
Neue relevante, für den Betroffenen sprechende Umstände wurden nicht vorgetragen.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Vollziehbarkeit der Sicherungshaft gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten ist, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.