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Landgericht Münster·5 T 780/07·06.07.2008

Beschwerde gegen Notarkosten: § 19 Abs. 4 KostO (Kostenprivileg) nicht anwendbar

VerfahrensrechtKostenrechtNotarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs (§ 19 Abs. 4 KostO) bei der Geschäftswertberechnung für eine Grundstücksübertragung. Das Landgericht stellt fest, dass der übertragene Grundbesitz keinen Betrieb darstellt, der den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichert. Staatliche Zuwendungen im Vertragsnaturschutz und Pachteinnahmen sind nicht als originäre Einnahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen; die Beschwerde zu 2) ist unzulässig verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) in der Sache zurückgewiesen; Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wertprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können.

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Zur Feststellung der hinreichenden Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die für die Alterssicherung der Landwirte geltenden Bewertungsgrundsätze (vgl. § 1 ALG) als Anhaltswerte heranzuziehen.

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Zuwendungen aus staatlichen Vertragsnaturschutzprogrammen und Pachteinnahmen sind nicht als originäre Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 KostO zu rechnen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Kostenprivilegierung trägt die Partei, die sich auf die Privilegierung beruft; bloße Möglichkeit einer späteren leistungsfähigen Bewirtschaftung genügt nicht.

Relevante Normen
§ KostO § 156§ KostO § 19 Abs. 4§ 32 KostO§ 146 Abs. 1 KostO§ 36 Abs. 2 KostO§ 13a EStG

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurück-gewiesen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzu-lässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Anwendbarkeit des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs im Rahmen der Berechnung des Geschäftswertes für einen Grundstücksübertragungsvertrag.

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Am 02. April 2007 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. ##### einen Grundstücksübertragungsvertrag zwischen den Beschwerdeführern als Übertragsgebern und dem Beteiligten zu 4), deren Sohn, als Übertragsnehmer. Gegenstand der Übertragung war der in den Grundbüchern von M Blatt ### und Blatt #### eingetragene Grundbesitz. Die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke wurden im Übertragungsvertrag im einzelnen angegeben, in der Summe ergibt sich ein Verkehrswert von 1.063.714,-- €. Die Beschwerdeführer geben die Gesamtfläche des Hofes mit 15 ha 81 a 43 m² an.

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Am 05. November 1993 hatten der Beschwerdeführer zu 1) und der Beteiligte zu 4) bereits einen Betriebsüberlassungsvertrag über den Hof, dessen Größe in diesem Vertrag mit etwa 18 ha angegeben ist, geschlossen. Danach sollte das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen für die Zeit vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 2004 dem Beteiligten zu 4) zur Nutzung überlassen werden.

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Für seine Tätigkeit stellte der Notar dem Beschwerdeführer zu 1) unter dem 27. Juni 2007 die Kosten in Höhe von insgesamt 5.031,97 € in Rechnung. Davon entfallen 3.324,-- € auf eine 20/10- Beurkundungsgebühr gemäß §§ 32, 36 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 1.069.714,-- € und 831,-- € auf eine 5/10-Vollzugsgebühr gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 Satz 1 KostO.

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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Kostenberechnung.

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Sie sind der Auffassung, der Notar habe als Geschäftswert der Gebühren gemäß §§ 36 Abs. 2, 146 Abs. 1 KostO zu Unrecht den Verkehrswert angenommen. Es sei vielmehr die Privilegierungsregelung des § 19 Abs. 4 KostO anzuwenden, also lediglich der 4-fache Einheitswert als Geschäftswert zugrunde zu legen.

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Es liege ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb vor. Es bestehe nach wie vor eine Hofstelle, von der aus der Beteiligte zu 4) seit Abschluss des Betriebsüberlassungsvertrages im Jahr 1993 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 a EStG beziehe. Die übertragene Fläche sei insgesamt 155.970 m² groß. Nach Abzug der an Dritte verpachteten Flächen verbleibe eine Fläche von rund 9 ha, die selbst bewirtschaftet werde. 8,93 ha hiervon seien Gegenstand der Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz durch das Amt für Agrarordnung D.

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Die Beschwerdeführer haben hierzu ihren Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 26. Juni 2003 vorgelegt. Danach ergibt sich ein Zuwendungsbetrag von 4.107,07 € pro Jahr. Als Antragsfläche ist eine Fläche von 8,93 ha angegeben. Der Antrag ist von dem Beteiligten zu 4) unterzeichnet. Er enthält darüber hinaus umfangreiche Nutzungsbestimmungen und Bewirtschaftungsbeschränkungen für die betroffenen Flächen.

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Am 10. Juni 2008 hat der Beteiligte zu 4) die weitere Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz für die o. g. Flächen für den Zeitraum 01. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 beantragt.

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Der Notar vertritt die Auffassung, dass die Priviligierung gemäß § 19 Abs. 4 KostO nicht in Betracht komme. Die verpachteten Flächen seien unstrittig herauszurechnen. Die Einnahmen aus dem sogenannten "Feuchtwiesenprogramm" (Vertragsnaturschutz) seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen bei Beurteilung der Frage, ob der Betrieb der bäuerlichen Familie zumindest teilweise als Existenzgrundlage dienen könne.

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Der Präsident des Landgerichts ist als dienstvorgesetzte Behörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO gehört worden. Er hat in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2008 ausgeführt, dass es darauf ankomme, in welcher

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Höhe tatsächlich Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt würden. Die noch bewirtschafteten Flächen – verbleibend nach Abzug der Flächen aus dem Feuchtwiesenprogramm und der verpachteten Flächen - müssten eine Mindestgröße erreichen, aus deren Ertrag der Lebensunterhalt der bäuerlichen Familie ggfs. mit entsprechenden Förderungen wesentlich bestritten werden könne. Zu diesen Voraussetzungen seien weitere Ermittlungen durch die Kammer durchzuführen.

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II.

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Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

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Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie von der Beschwerdeführerin zu 2) eingelegt ist. Die in Rede stehende Kostenberechnung richtet sich allein gegen den Beschwerdeführer zu 1), eine Beschwer der Beschwerdeführerin zu 2) durch die angefochtene Kostenberechnung ist nicht gegeben.

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Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die angefochtene Kostenberechnung des Notars entspricht den Formerfordernissen des § 154 KostO und kann deswegen zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

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Die von dem Notar berechneten Gebühren sind dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechnet.

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Einwendungen gegen die Gebühren dem Grunde nach und seine Kostenschuldnerschaft hat der Beschwerdeführer zu 1) auch nicht erhoben. Insbeson-

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dere hat er die Berechnung einer 20/10-Beurkundungsgebühr (§§ 32, 36 Abs. 2 KostO) und einer 5/10-Vollzugsgebühr gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht beanstandet; gleiches gilt für die weiter abgerechneten Auslagen und Pauschalen.

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Der Notar ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Priviligierung des § 19 Abs. 4 KostO für die übertragenen Flächen nicht anzuwenden ist.

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Die übertragenen Flächen stellen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im Sinne des § 19 Abs. 4 KostO nicht dar.

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Zwar entspricht der übertragene Grundbesitz nach den Beschreibungen in den Grundbuchbezeichnungen und dem Betriebsüberlassungsvertrag dem äußeren Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle.

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Es handelt sich jedoch nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern kann.

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Ausgangspunkt der Betrachtungen ist der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Privilegierung. Die Wertprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO soll der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen, vgl. Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. Oktober 1984, BVerfGE 67, 348 – 369.

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Entscheidend ist demnach, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern kann, vgl. OLG I im Beschluss vom 10. Mai 2001, ###### in FGPrax 2001, Seite 218. Von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes wird nach überwiegender Rechtsprechung zumindest dann ausgegangen, wenn nach den für die Alterssicherung der Landwirte geltenden Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Mindestgröße für die Beitragspflicht überschritten wird, also die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung von Landwirten (ALG) vorliegen.

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Der Beschwerdeführer zu 1) hierzu auch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse NRW vom 13. Mai 2008 vorgelegt, aus der sich die Versiche-

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rungspflicht des Beteiligten zu 4) nach § 1 Abs. 2 ALG ergebe. Bei der Berufsgenossenschaft seien derzeit 8,93 ha Gründland, 0,28 ha Hoffläche und 0,94 ha forstwirtschaftliche Fläche erfasst.

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Es ist jedoch nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den übertragenen Flächen durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung Einkünfte erzielt, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2006 des Beteiligten zu 4) ergeben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.146,-- €.

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Aus der Mitteilung des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW vom 02. November 2006 ergeben sich Zuwendungen aus den Verpflichtungen im Vertragsnaturschutz in Höhe von 4.107,80 €. Diese Einnahmen sind indes nicht zu den Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zu zählen, so dass nur ein Differenzbetrag in Höhe von 1.038,20 € verbleibt. Darüber hinaus liegt es nahe, dass dieser Betrag die Pachteinnahmen aus der Verpachtung der weiteren Flächen beinhaltet, die nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, vgl. Korintenberg u.a., 16. Auflage, § 19 KostO, Rz. 90. Hiervon gehen auch die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsauffassung aus.

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Betreffend die Fläche von 8,93 ha aus dem Vertragsnaturschutzprogramm kommt eine Kostenprivilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO gleichfalls nicht in Betracht, so dass diese bei der Betrachtung der Einkünfte ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind.

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Diese Flächen sind auf längere Zeit in ein staatliches Förderungsprogramm mit einer anderen Zielsetzung eingebunden, nämlich der Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von bedrohten Tieren und Pflanzen und der Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung sowie der Optimierung der Unterflächen, die für den Naturschutz wertvoll sind (Ziffer 4.8 der Erklärung des Beteiligten zu 4) zum Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 30.06.2003).

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Als Existenzgrundlage dient danach nicht die Bewirtschaftung des Hofes, sondern neben anderer Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde M wesentlich der Erhalt staatlicher Mittel. Da der Verpflichtungszeitraum 5 Jahre beträgt und

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nach dem Antrag vom 10. Juni 2008 bis zum Jahr 2013 andauern soll, ist mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs als solchem in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die bloße Möglichkeit, eine leistungsfähige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach Ablauf längerer Fristen wieder aufzunehmen, begründet die Voraussetzung der Privilegierung nicht, vgl. BayObLG im Beschluss vom 22. Januar 1997 in NJW – FER 1997, Seite 139, zitiert nach Juris.

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Insoweit ist darauf abzustellen, dass durch die Einführung der Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe fördern wollte, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden. Daraus folgt, dass unter die Privilegierung nur solche land- oder forstwirtschaftliche Betriebe fallen, die der bäuerlichen Familie tatsächlich als Existenzgrundlage dienen. Grund und Boden sollen nicht nur Standort, sondern maßgebender Produktionsfaktor sein (vgl. BayObLG a.a.O.).

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So liegt der Fall hier nicht.

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Allenfalls ein Betrag von 1.038,20 € wird aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung als solcher erzielt. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei um die Pachteinnahmen handelt. Originäre Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb hat der Beschwerdeführer zu 1) nicht dargelegt, ihnen obliegt insoweit die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Kostenprivilegierung.

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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.