Haftbefehl nach § 802g ZPO: Verwirkung wegen Zeitablauf verneint, Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nach Abgabe einer Vermögensauskunft ein. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zurück. § 802g ZPO enthält keine Frist; eine starre Sechsmonatsgrenze ist nicht geboten. Verwirkung setzt neben Zeitablauf ein auf Verzicht hindeutendes Verhalten des Gläubigers voraus und liegt hier nicht vor.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; die Sache zur Entscheidung über den Haftbefehl an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 802g ZPO enthält keine gesetzliche Frist für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht generell die Einführung einer starren zeitlichen Begrenzung (z. B. sechs Monate) für die Antragstellung nach Vermögensauskunft.
Die Verwirkung des Rechts des Gläubigers auf Beantragung eines Haftbefehls setzt neben dem Zeitablauf ein Verhalten des Gläubigers voraus, aus dem der Schuldner entnehmen konnte, der Gläubiger werde den Haftbefehl nicht beantragen.
Je länger der Zeitablauf zwischen Vermögensauskunft und Antrag, desto schwerer wiegt das Zeitmoment; die Frage der Verwirkung ist eine einzelfallbezogene Würdigung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 36 M 857/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.11.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 28.10.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die von dem Amtsgericht genannten Gründe rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nicht.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 802g ZPO keine Frist vor, in der ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfordert auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung der Kammer nicht zwangsläufig eine zeitliche Begrenzung der Antragsstellung von 6 Monaten (so aber das Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, 1 M 8256/14; ablehnend: Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 802g Rn. 5). Soweit das Amtsgericht hierzu ausführt, der Schuldner, der erst bei der Verhaftung von dem Erlass des Haftbefehls informiert werde (§ 802g Abs. 2 S. 2 ZPO), wäre bei zeitlich unbegrenzter Antragsstellung ständig der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt, übersieht es nach Auffassung der Kammer, dass der Schuldner es selbst in der Hand hat, die Verhaftung durch Abgabe der Vermögensauskunft abzuwenden. Dass der Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls in gewisser Weise „im Belieben des Gläubigers“ steht, liegt demgegenüber angesichts des Antragserfordernisses in der Natur der Sache.
Zwar ist es prinzipiell möglich, dass der Gläubiger sein Recht, einen Haftbefehl zu beantragen, verwirkt. Hinzutreten muss aber neben dem Zeitmoment vor allem ein Umstandsmoment; dies liegt jedenfalls dann vor, wenn der Gläubiger den Schuldner (ggf. wiederholt) durch seine Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, er werde den Haftbefehl nicht beantragen. Je mehr Zeit zwischen Vermögensauskunft und dem Antrag auf Verhaftung liegt, desto stärker wiegt das Zeitmoment (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 802g Rn. 3aa).
Vorliegend hat der Gläubiger zwischen dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (27.02.2019) und den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (18.09.2019, Eingang bei Gericht am 23.09.2019) weniger als 7 Monate verstreichen lassen und liegt damit nur knapp über der nach Auffassung des Amtsgerichts einzuhaltenden Frist. Dass neben dem reinen Zeitablauf ein Verhalten der Gläubigerin vorlag, dem die Schuldnerin hätte entnehmen können, die Gläubigerin werde keinen Haftbefehl beantragen, ist der angefochtenen Entscheidung weder zu entnehmen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitablaufs kann im hier vorliegenden Einzelfall damit noch nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden.
Das Amtsgericht wird daher, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, den Haftbefehl zu erlassen haben. Von einer eigenen Entscheidung in der Sache hat die Kammer abgesehen, um den Beteiligten den Verlust einer Instanz zu ersparen.