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Landgericht Münster·5 T 73/10·16.09.2010

Vorlage an BVerfG: Religionsangabe im Geburtenregister nur für KdöR unvereinbar?

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eltern begehrten die Eintragung „muslimisch“ als Religionszugehörigkeit von Vater und Kind in der Geburtsurkunde; der Standesbeamte lehnte dies mangels Körperschaftsstatus der islamischen Gemeinschaft ab. Das LG Münster hält die Beschränkung auf Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG jeweils 2. HS) für eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Kundgabe der Religion nach außen sei von Art. 4 GG geschützt; eine sachliche Rechtfertigung aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV oder aus Verwaltungsvereinfachung sei nicht ersichtlich. Die Kammer setzt das Beschwerdeverfahren aus und legt die Normen nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vor; VKH wird bewilligt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zum BVerfG vorgelegt; VKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der anzuwendenden Norm schlüssig dargelegt ist und bei Nichtigkeit ein anderes Ergebnis möglich wäre.

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Die Beschränkung der Eintragung der Religionszugehörigkeit im Personenstandsregister auf Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus bewirkt eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG i.V.m. Art. 4 GG, wenn sie Angehörige anderer Religionsgemeinschaften von der Eintragungsoption ausschließt.

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Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV kann Privilegien öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften rechtfertigen, trägt aber nicht ohne Weiteres eine Differenzierung zulasten der Mitglieder nicht-körperschaftlicher Religionsgemeinschaften bei staatlichen Beurkundungen.

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Verwaltungsvereinfachung kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, wenn der Standesbeamte die materielle Richtigkeit der Religionsangabe ohnehin nicht überprüft und die Eintragung sich auf die bloße Erklärung der Betroffenen stützt.

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Die nach außen gerichtete Kundgabe der Religionszugehörigkeit ist vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst und kann durch staatliche Registergestaltung berührt werden.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG§ 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG§ Art. 3 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 49 Abs. 1 PStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 22 III 124/09

Tenor

21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG sind nach Auffassung der Kammer mit Art. 3, 4 Abs. 1 GG unvereinbar.

Es soll deshalb gem. Art. 100 Abs. 1 GG, 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage eingeholt werden, ob § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG verfassungswidrig sind.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Den Beteiligten zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I.

Gründe

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Der Beteiligte zu 1) ist das am 03.12.2008 geborene Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau B. Der Beteiligte zu 2) gehört dem Islam an, seine Ehefrau ist römisch-katholisch. Die Geburt des Beteiligten zu 1) wurde unter der Nr. G 3/2009 beim Standesamt H. beurkundet. Beide Elternteile gaben beim Standesamt H. für die Mutter die Religionszugehörigkeit „römisch-katholisch“ und für die Beteiligten zu 1) und 2) als Religionszugehörigkeit „muslimisch“ an. In der Geburtsurkunde wurde „römisch-katholisch“ als Religionszugehörigkeit der Mutter eingetragen. Für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde keine Religionszugehörigkeit eingetragen. Mit Bescheid vom 18.07.2009 lehnte der Standesbeamte die Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“ ab, da nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG nur die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, im Geburtenregister beurkundet werden könne.

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Deshalb beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 30.07.2009 beim Amtsgericht N, den Standesbeamten gem. § 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anzuweisen. Zur Begründung führten sie aus, die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG, in Kraft getreten zum 01.01.2009,  sei verfassungswidrig und damit nichtig, weil sie gegen die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG verstoße. Außerdem sei der Staat gem. § 140 GG zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse sei dem Staat hierdurch untersagt. Vorliegend hätten die Eltern für den Beteiligten zu 1) entschieden, dass er der Religionsgesellschaft des Islam zugehörig sein solle. Diese Entscheidung solle auch im Rahmen staatlicher Beurkundungen, die die Religionszugehörigkeit einer Person bescheinigten, anerkannt und bestätigt werden. Durch das Register werde es der Person ermöglicht, ihre Religionszugehörigkeit nach außen kund zu tun. Dabei habe die staatliche Beurkundung im Rechtsverkehr eine besondere, gesetzlich anerkannte Beweiskraft. Der Beteiligte zu 2) erscheine in der Geburtsurkunde neben seiner Ehefrau katholischen Glaubens als jemand ohne Glauben, was jedoch nicht zutreffe. Das Verschweigen der Religion sei aber im Islam verpönt. Ein Eingriff in die Glaubensfreiheit liege vor, weil die Beteiligten zu 1) und 2) daran gehindert würden, ihren Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht möglich, da Art. 4 Abs. 1, 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthalte. Ein sachlicher Grund für die Gesetzesänderung zum 01.01.2009 sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Vorher sei auch die Eintragung von Religionsgesellschaften wie dem Islam möglich gewesen. Der Staat dürfe nicht über die Organisationsstruktur einer Religionsgemeinschaft entscheiden. Da die Verwerfung einer Norm als verfassungswidrig nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen dürfe, werde die Vorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG beantragt.

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Der Beteiligte zu 4) beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Gesetzeslage könne eine Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“ nicht erfolgen, da es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft  mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts handele.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.12.2009 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG sei nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig. Durch die fehlende Möglichkeit der Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“ in eine Geburtsurkunde sei der Kernbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht unmittelbar berührt. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG würden in erster Linie Abwehrrechte des Grundrechtsträgers gegen staatliches Handeln begründen. Darüber hinaus beinhalte Art. 4 GG eine objektive Entscheidung des Inhalts, dass der Staat für die Umsetzung und tatsächliche Geltung der Grundrechte Sorge zu tragen habe. Letzteres sei jedoch nur unter dem Blickwinkel des Art. 140 GG, Art. 137 WRV zu sehen, der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes und damit vollgültiges Verfassungsrecht sei. Daraus ergebe sich, dass die Privilegierung der Kirchen zulässig sei, soweit diese nicht an religiöse Inhalte und Anschauungen, sondern an den grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften zugänglichen Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpfe. Ursprüngliches Ziel der Gesetzesänderung sei gewesen, die Daten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß zu reduzieren. Ursprünglich habe die Religionszugehörigkeit überhaupt nicht mehr aufgenommen werden sollen. Letztlich sei es dann zu der Gesetzesfassung gekommen, wonach die Religionszugehörigkeit zu Kirchen mit dem Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Wunsch aufgenommen werden könne. Durch die Nichtaufnahme der Religionszugehörigkeit der Antragsteller in die Geburtsurkunde sei der religiöse Kernstatus des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht berührt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG liege eine Verfassungswidrigkeit nicht vor. Denn Privilegierungen der Kirchen seien trotz Art. 3 Abs. 3 GG gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV zulässig, soweit sie nicht an religiöse Inhalte und Anschauungen, sondern an den grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften zugänglichen Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpfen würden. Dies sei hier der Fall und zu Vereinfachungszwecken für den Standesbeamten gewählt. Dieser könne leicht nachhalten, ob eine Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Anders sei es mit der Frage, ob z.B. sehr kleine religiöse Zusammenschlüsse eine eigene Religionszugehörigkeit darstellen oder aber nur eine bestimmte Stammeszugehörigkeit ausmachen würden, wie z.B. in einigen afrikanischen Ländern.

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Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und  2) mit ihrer Beschwerde vom 11.01.2010. Nach ihrer Auffassung sei doch der Kernbereich der Religionsfreiheit betroffen, zu dem auch jedwede Äußerung des religiösen Bekenntnisses nach außen hin gehöre. Die Bevorzugung der Kirchen über Art. 140 GG, 137 WRV verstoße zudem gegen Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Unterscheidung danach, ob eine Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, sei letztlich eine Bevorzugung der Kirchen, die nur historisch, aber nicht rechtlich begründet werden könne. Ferner beantragen die Beteiligten zu 1) und 2) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

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Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 19, 20 FGG. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG insgesamt altes Recht anzuwenden, da es bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde.

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Die Kammer legt das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vor, ob § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG verfassungswidrig sind.

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Die Kammer ist gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage befugt. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“ ist für den Beteiligten zu 2) § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und für den Beteiligten zu 1) § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG, da die muslimische Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Tatsächlich betrifft § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beteiligten nur die Eintragung der persönlichen Daten der Eltern in die Geburtsurkunde. Die Eintragung der Religionszugehörigkeit des Kindes ist nur in § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG geregelt, und zwar als Folgebeurkundung auf Wunsch des Kindes selbst. Insoweit ergibt sich allerdings aus Nr. 21.1 Satz 6 PStG-VwV (vgl. Bundesrat-Drucksache 889/09, Seite 51), dass in dem Fall, dass die Religionszugehörigkeit bei der Beurkundung der Geburt bereits feststeht, diese auf Wunsch des Kindes, vertreten durch seine Eltern, auch schon von Anfang an in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann (vgl. Gaaz/Bomhofen, Personenstandsgesetz Handkommentar, 2. Auflage 2010, § 27 Rn. 95 und § 21 Rn. 33).

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Die Vorlagefrage ist für die Entscheidung des Gerichts erheblich. Denn nach der derzeitigen Gesetzeslage kann die Religionszugehörigkeit „muslimisch“ nicht in die Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen werden, weil die muslimische Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dann wäre die Beschwerde unbegründet. Wenn jedoch der jeweils 2. Halbsatz der zitierten Vorschriften verfassungswidrig und damit nichtig wäre, dann wäre die Eintragung der Religionszugehörigkeit ohne jede Einschränkung möglich und die Beschwerde begründet.

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Soweit bei der Eintragungsfähigkeit der Religionszugehörigkeit danach unterschieden wird, ob die Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne der Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 GG vor. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Zwar ist richtig, dass diese Vorschrift einen Rechtfertigungsgrund für bestimmte Privilegien der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften darstellt, wie z.B. die Möglichkeit der Erhebung von Kirchensteuern und die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse.

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Das bedeutet jedoch nicht, dass auch eine differenzierende Behandlung der Angehörigen der Religionsgemeinschaften danach, ob sie öffentlich-rechtlich sind oder nicht, gerechtfertigt wäre (vgl. Bonner Kommentar Grundgesetz, Aktualisierung April 2010, Art. 140 Rn. 377). Bei der Eintragung der Religionszugehörigkeit in eine Geburtsurkunde geht es aber in der Tat nicht um die Privilegierung der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, sondern allein um deren Mitglieder. Zudem müsste die Unterscheidung auch gerade aus den verfassungsrechtlichen Merkmalen des Körperschaftsstatus bzw. aus dessen verfassungsrechtlichem Sinnzusammenhang zu begründen sein (vgl. Bonner Kommentar Grundgesetz, Aktualisierung April 2010, Art. 140 Rn. 377). Dieses hat das Amtsgericht vorliegend damit begründet, dass diese Differenzierung zu Vereinfachungszwecken für den Standesbeamten diene. Dieser könne leicht nachhalten, ob eine Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Anders sei es mit der Frage, ob z.B. sehr kleine religiöse Zusammenschlüsse eine eigene Religionszugehörigkeit darstellen oder aber nur eine bestimmte Stammeszugehörigkeit ausmachen würden, wie z.B. in einigen afrikanischen Ländern. Dieses Argument überzeugt die Kammer jedoch nicht, da eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Eltern bei der Beurkundung der Geburt ohnehin nicht stattfindet (vgl. Gaaz/Bomhofen, Personenstandsgesetz Handkommentar, 2. Auflage 2010, § 15 Rn. 13). Insofern ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Standesbeamte nicht schlicht das eintragen können soll, was die Eltern als Religion angeben, auch wenn ihm diese nicht bekannt sein sollte und er nicht ohne weiteres feststellen kann, ob es sich überhaupt um eine Religionszugehörigkeit handelt.

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Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das PStG in der Fassung vor dem 01.01.2009 eine solche Unterscheidung nicht vorsah und die alte Formulierung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG a.F. wie folgt war: „... im Fall ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“. Ein Grund für die Änderung dieser Formulierung ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sinn der Reform des Personenstandsgesetzes war vorrangig die Umstellung auf ein elektronisches Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher (vgl. Bundestag-Drucksache 16/1831, Seite 29). In diesem Zuge sollten die Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß reduziert werden (vgl. Bundestag-Drucksache 16/1831, Seite 29). In diesem Sinne wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn die Eintragung der Religionszugehörigkeit gänzlich abgeschafft worden wäre, zumal diese nicht zu den Personenstandsmerkmalen gehört (vgl. Bundesrat-Drucksache 889/09, Seite 26; Bundestag-Drucksache 16/1831, Seite 32; Gaaz/Bomhofen, Personenstandsgesetz Handkommentar, 2. Auflage 2010, § 15 Rn. 11). Weshalb aber nun gerade eine Einschränkung auf die Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts erfolgt, wird nicht erläutert. Ein besonderer Sinn ist nicht erkennbar. Zwar haben die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gem. § 65 Abs. 2 PStG einen Auskunftsanspruch bezüglich ihrer Mitglieder. Dieser Anspruch ist jedoch unvollkommen, so lange die Eintragung der Religionszugehörigkeit nur auf freiwilliger Basis erfolgt und die Richtigkeit der Angaben durch den Personenstandsbeamten nicht überprüft werden. Zudem ist es nicht Sinn der Personenstandsregister, den Religionsgemeinschaften ihre Arbeit zu erleichtern und selbst wenn dies so wäre, würde es der Eintragung auch der Religionszugehörigkeit zu nicht öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften nicht entgegen stehen.

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Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, dass sie sich benachteiligt fühlen, indem die Religion der Ehefrau bzw. Mutter mit römisch-katholisch in der Geburtsurkunde eingetragen ist und für sie selbst der Eindruck erweckt wird, als ob sie keine Religion hätten. Die Kundgabe der Religion nach außen ist in jedem Fall durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Ebenso liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG vor.