Zwangsversteigerung: Kein Vollstreckungsschutz bei nicht glaubhaft gemachter Suizidgefahr
KI-Zusammenfassung
In der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung wandte sich die Inhaberin eines eingetragenen Wohnungsrechts gegen den Zuschlagsbeschluss, der das Erlöschen ihres Rechts vorsah. Sie rügte u.a. die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO sowie die unterbliebene Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach §§ 50, 51 ZVG. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück: Ein Doppelausgebot nach § 9 Abs. 2 EGZVG sei zulässig; §§ 50, 51 ZVG seien auf ein nachrangiges, landesrechtlich bestehenbleibendes Altenteilsrecht nicht anzuwenden. Vollstreckungsschutz scheitere zudem an fehlend substantiiertem und glaubhaft gemachtem Vortrag zu einer konkreten, gerade vollstreckungsbedingten Suizidgefahr.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung zurückgewiesen; Vollstreckungsschutz und Zuzahlungsfestsetzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur auf die in § 100 ZVG genannten Versagungsgründe (insbesondere Verstöße gegen §§ 81, 83–85a ZVG oder abweichende Versteigerungsbedingungen) gestützt werden.
Ein gleich- oder besser rangberechtigter Grundpfandgläubiger kann nach § 9 Abs. 2 EGZVG verlangen, dass ein nach Landesrecht sonst bestehenbleibendes Recht im Wege des Doppelausgebots nicht bestehen bleibt; bleibt auf das gesetzliche Ausgebot ein Gebot aus, ist der Zuschlag auf das abweichende Ausgebot zu erteilen.
§§ 50, 51 ZVG sind nicht entsprechend auf ein nachrangiges, nach Landesrecht zunächst bestehenbleibendes Altenteilsrecht anzuwenden, das aufgrund einer nach § 9 Abs. 2 EGZVG bestimmten Versteigerungsbedingung erlischt.
Ein Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befugt, im Verfahren der Zwangsversteigerung Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen Suizidgefahr für sich oder nahe Angehörige zu beantragen.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt die substantiierte und glaubhaft gemachte Darlegung einer konkreten, gerade durch die bevorstehende Vollstreckung verursachten Suizidgefahr voraus; pauschaler Vortrag und nicht aussagekräftige Atteste genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bocholt, 9 K 37/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 43.000 EUR
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Schwester des Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung. Für sie ist seit dem 11.06.2003 im Grundbuch in Abteilung II ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eingetragen. Für die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin ist in Abteilung III seit dem 24.08.1989 eine Grundschuld zu 150.000 DM nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung eingetragen. Am 21.04.2009 wurde der Vermerk, dass über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet ist, im Grundbuch eingetragen. Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 1).
Auf Antrag der Gläubigerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 27.07.2009 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet. Der Verkehrswert wurde mit Beschluss vom 23.11.2009 auf 70.000 EUR festgesetzt.
Im ersten Versteigerungstermin am 24.03.2010 wurde darauf hingewiesen, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, dass das für sie eingetragene Wohnungsrecht als Altenteilsrecht anzusehen sei und demnach gemäß Art. 6 II ZVG-Ausführungsgesetz NW, § 9 I EGZVG außerhalb des geringsten Gebotes bestehen bleibe. Ein Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß §§ 50, 51 ZVG einen Ersatzwert für das Wohnrecht festzusetzen, wurde unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur zurückgewiesen. Es wurde auf Antrag der Gläubigerin gemäß Art. 6 II ZVG-Ausführungsgesetz NW, § 9 II EGZVG beschlossen, das Wohnungseigentum in der nachfolgenden Versteigerung sowohl unter den gesetzlichen Bedingungen (Bestehenbleiben des Wohnungsrechtes außerhalb des geringsten Gebotes) als auch unter abweichenden Versteigerungsbedingungen (Erlöschen des Wohnungsrechts) auszubieten. Für das Ausgebot 1 blieben die Beteiligten zu 3) mit 71.000 EUR Meistbietende, für das Ausgebot 2 die Beschwerdeführerin mit 72.000 EUR.
Vor einer Entscheidung über den Zuschlag beantragte die Gläubigerin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sie darüber informiert, dass ihre Finanzierung nicht gesichert sei. Mit Beschluss vom 30.03.2010 wurde daraufhin der Zuschlag auf das abgegebene Meistgebot der Beschwerdeführerin versagt. Das einstweilen eingestellte Verfahren wurde auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 15.04.2010 fortgesetzt.
Im sodann auf den 11.08.2010 anberaumten Versteigerungstermin wurde durch Boten ein schriftlicher Vollstreckungsschutzantrag des Eigentümers und der Beschwerdeführerin vom 10.08.2010 überbracht, in dem unter Bezugnahme auf § 765a ZPO beantragt wurde, einen etwaigen Zuschlag an den Meistbietenden zu versagen, hilfsweise das Versteigerungsverfahren für einen Zeitraum von 3 Monaten einstweilen einzustellen, äußerst hilfsweise einen etwaigen Zuschlag für einen Zeitraum von 3 Wochen auszusetzen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit längerem unter einem Angst- und Paniksyndrom einhergehend mit allgemeiner Sozialangst leide und seit etwa einem halben Jahr weiter unter intermittierenden depressiven Zuständen, was sich in zunehmender Antriebsschwäche und extremen Schlafstörungen äußere. Die Beschwerdeführerin trage sich mehrfach und zunehmend mit Suizidgedanken. Sie habe deswegen am 10.08.2010 einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, der für eine ordnungsgemäße Exploration keine ausreichende Zeit gehabt habe, aber mutmaße, dass die geschilderte Symptomatik auf das Zwangsversteigerungsverfahren zurückzuführen sei. Beigefügt war dem Antrag eine ärztliche Stellungnahme des Dr. V vom 10.08.2010, in der es heißt, die Beschwerdeführerin habe sich am 10.08.2010 vorgestellt und angegeben, dass sie "seit Jahren in Behandlung sei wegen einer Angst und Panik, vor allem einer Sozialangst" und dass sie "aufgrund der aktuellen Situation psychisch und körperlich nicht in der Lage sei, an der Zwangsversteigerung ihres Hauses teilzunehmen". In dem Antrag wurde angekündigt, kurzfristig ein umfangreicheres Attest zu den Gerichtsakten nachzureichen. Vorsorglich wurde Beweis angetreten durch Sachverständigengutachten. Abschließend wurde in dem Antrag auf aus Sicht der Antragsteller erfolgversprechende Ankaufsfinanzierungsverhandlungen verwiesen.
Sodann wurde wie bereits im ersten Versteigerungstermin darauf hingewiesen, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, dass das für sie eingetragene Wohnungsrecht als Altenteilsrecht anzusehen sei und demnach gemäß Art. 6 II ZVG-Ausführungsgesetz NW, § 9 I EGZVG außerhalb des geringsten Gebotes bestehen bleibe, und auf Antrag der Gläubigerin gemäß Art. 6 II ZVH-Ausführungsgesetz NW, § 9 II EGZVG wurde beschlossen, das Wohnungseigentum in der nachfolgenden Versteigerung sowohl unter den gesetzlichen Bedingungen (Bestehenbleiben des Wohnungsrechtes außerhalb des geringsten Gebotes) als auch unter abweichenden Versteigerungsbedingungen (Erlöschen des Wohnungsrechts) auszubieten. Meistbietende blieben auf das vom Gesetz abweichende Ausgebot (Erlöschen des Wohnungsrechtes) die Beteiligten zu 4) mit 43.000 EUR. Auf das Ausgebot unter den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden keine Gebote abgegeben.
Mit Beschluss vom 18.08.2010, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Versteigerungsobjekt den Meistbietenden zu je ½ Anteil für 43.000 EUR zugeschlagen mit der Maßgabe, dass das Wohnungsrecht für die Beschwerdeführerin erlischt. Der Vollstreckungsschutzantrag des Eigentümers und der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen mit der Begründung, als Antrag des Eigentümers sei er unzulässig, weil nur der Insolvenzverwalter, nicht aber der Schuldner Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG und damit antragsberechtigt sei, als Antrag der Beschwerdeführerin sei er unzulässig, weil Anträge nach § 765a ZPO nur vom Schuldner gestellt werden könnten.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin selbst am 28.08.2010 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.08.2010 zugestellten Beschluss ließ die Beschwerdeführerin am 09.09.2010 sofortige Beschwerde einlegen. Eine Beschwerdebegründung wurde angekündigt, ging aber innerhalb der genannten Frist nicht bei Gericht ein. Unter dem 05.10.2010 half der zuständige Rechtspfleger daraufhin der Beschwerde nicht ab und legte sie mit der Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführerin wurde eine letzte Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 22.10.2010 gesetzt. Diese erfolgte mit Anwaltschriftsatz vom 25.10.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und in dem es heißt, der Vollstreckungsschutzantrag hätte nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Bundesgerichtshof habe am 18.12.2008 entschieden, dass ein Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt sei, im Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen. Im Übrigen habe das Amtsgericht es rechtswidrig unterlassen, für das Altenteil einen Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG festzusetzen.
Einem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend wurde das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache der Kammer übertragen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 568, 574 ZPO.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden und auch sonst zulässig gemäß §§ 96, 97 ZVG, 793, 567, 569 ZPO. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin, für die ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist und die daher gemäß § 9 Nr. 1 ZVG als Verfahrensbeteiligte gilt, nach § 97 I ZVG beschwerdeberechtigt.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den in der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
Zuschlagsversagungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.
a.
Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung des § 83 Nr. 1 ZVG gerügt wird, die darin bestehen soll, dass ein Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG nicht festgesetzt wurde, ist die Beschwerde unbegründet.
Dass im Versteigerungstermin das Wohnungseigentum einmal unter den gesetzlichen Bedingungen (Bestehenbleiben des Wohnungsrechtes der Beschwerdeführerin) und einmal auf Antrag der betreibenden Gläubigerin unter abweichenden Bedingungen (Erlöschen des Wohnungsrechtes der Beschwerdeführerin) ausgeboten wurde, und dass der Zuschlag auf das vom Gesetz abweichende Ausgebot erteilt wurde - was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird - hat seine Rechtsgrundlage in § 9 II EGZVG. Ein Recht (wie hier das Wohnungsrecht der Beschwerdeführerin) soll nicht zum Nachteil eines am Grundstück im Rang gleichstehenden oder vorgehenden Berechtigten (hier der betreibenden Gläubigerin) bestehen bleiben. Jeder gleich oder besser Berechtigte, der durch das Bestehenbleiben eines Rechtes nach § 9 I EGZVG nach Maßgabe des Landesrechtes (hier: Art. 6 II ZVG-Ausführungsgesetz NW) benachteiligt werden würde, darf daher verlangen, dass das Versteigerungsobjekt frei von dem Recht ausgeboten wird. Zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluss dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Gläubigerin zu dieser Antragstellung berechtigt war, weil ihr Recht dem der Beschwerdeführerin im Rang vorgeht, dass, weil eine Beeinträchtigung ihres Rechtes nicht voraussehbar war, wie erforderlich ein Doppelausgebot stattgefunden hat und dass auf das gesetzliche Ausgebot mit Bestehenbleiben des Rechts überhaupt nicht geboten wurde mit der Folge, dass der Zuschlag auf das beantragte Ausgebot mit Erlöschen des Rechts zu erteilen war.
Die Kammer schließt sich dem angefochtenen Beschluss auch insoweit an, als dieser die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrages gemäß §§ 50, 51 ZVG abgelehnt hat.
Bleibt ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Grundpfandrecht oder sonstiges Recht gemäß § 52 I i.V.m. § 44 ZVG bestehen, so muss der Ersteher es in dem Umfang gegen sich gelten lassen, wie es im Grundbuch eingetragen ist. Die Übernahme des Rechts bildet einen Teil der Gegenleistung des Erstehers für den ersteigerten Grundbesitz. Ein Wegfall des Rechts ohne Gegenleistung würde sich als ungerechtfertigte Bereicherung darstellen. Belastet daher ein Recht im Sinne der §§ 50,51 ZVG den Ersteher nicht oder nicht mehr, weil es nicht besteht (§ 50 I ZVG) bzw. nach den Regeln über bedingte Rechte oder nach den Regeln über die Gesamthaftung erlischt (§ 50 II Nr. 1 und 2 ZVG), so hat der Ersteher eine entsprechende Zuzahlung zu leisten, die den Berechtigten am Grundstück zugutekommt, die bei Fortbestehen des Rechts unbefriedigt geblieben wären, oder, wenn solche nicht vorhanden sind, dem Eigentümer bei Erteilung des Zuschlags als Erlösüberschuss gebührt.
Ein Altenteilsrecht fällt dann unter § 51 ZVG, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt ist (somit als dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehend oder nach § 59 ZVG (Stöber § 51 ZVG Rn 4.1). Um ein solches Recht handelt es sich vorliegend nicht: das Recht der Beschwerdeführerin geht dem Recht der betreibenden Gläubigerin nach, ein Fall des § 59 ZVG liegt nicht vor.
Die Frage, ob auch für ein Altenteilsrecht, das nach Landesrecht bestehen bleibt wie hier das als Altenteilsrecht zu behandelnde Wohnungsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 6 II ZVG-Ausführungsgesetz NW, § 9 I EGZVG, ein Zuzahlungsbetrag in entsprechender Anwendung der §§ 50, 51 ZVG festzusetzen ist, ist in der Kommentarliteratur umstritten (dagegen: Stöber § 51 ZVG Rn 4.1 unter Hinweis auf Jaeckel/Güthe EG § 9 EGZVG Rn 7, Schiffhauer RPfl 1975, 187 und Mohrbutter/Drischler Muster 79 Anm 4; dafür: Dassler/Schiffhauer § 51 ZVG Rn 5 und Dassler/Hintzen § 51 ZVG Rn 8; Schiffhauer RPfl 1986, 326 ff; Böttcher §§ 50, 51 ZVG Rn 3; Steiner/Eickmann § 51 ZVG Rn 5), eine (ober-) gerichtliche Entscheidung dazu ist soweit bekannt noch nicht ergangen.
Nach Auffassung der Kammer sind die §§ 50, 51 ZVG auf ein nachgehendes, aber nach Landesrecht bestehenbleibendes Altenteilsrecht nicht anzuwenden. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften. Zum anderen ist der hier vorliegende Fall mit der in §§ 50, 51 ZVG geregelten Fallkonstellation auch nicht vergleichbar. Vorliegend geht es um ein Altenteilsrecht, das zunächst nach Landesrecht bestehen bleibt und dann nicht nach den Regeln über bedingte Rechte oder nach den Regeln über die Gesamthaftung wie in § 50 ZVG normiert erlischt sondern deshalb, weil das Erlöschen des Rechts als Versteigerungsbedingung nach § 9 II EGZVG bestimmt worden ist auf Antrag der betreibenden Gläubigerin hin, deren Recht dem der Beschwerdeführerin im Rang eben vorgeht.
b.
Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung des § 83 Nr. 6 ZVG gerügt wird, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Richtig ist allerdings, dass eine Verletzung des § 83 Nr. 6 ZVG auch darin liegen kann, dass ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO nicht beachtet oder zu Unrecht zurückgewiesen worden ist.
Richtig ist auch, dass der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners und eingetragenen Eigentümers nicht als unzulässig hätte zurückgewiesen werden dürfen mit der Begründung, der Schuldner sei wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht antragsberechtigt. Die Kammer hält im Anschluss an die auch von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 (veröffentlicht u.a. in der ZInsO 2009, 254 und im Rpfleger 2009, 163), auf die wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen für befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.
Im Ergebnis hat der Rechtspfleger den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners im vorliegenden Fall aber zu Recht zurückgewiesen. Die Bewilligung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, der nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Schuldner- und Gläubigerinteressen in Betracht kommen kann, kann nicht bereits dann erfolgen, wenn unter Hinweis auf einen drohenden Suizid entweder des Schuldners selbst oder eines seiner nahen Angehörigen ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zu fordern ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen die substantiierte und glaubhaft zu machende Darlegung einer konkreten Suizidgefahr, die gerade wegen der anstehenden Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung besteht. Dem genügen aber der Vortrag in der Antragsschrift vom 10.08.2010 und das zur Akte gereichte Attest des Dr. V nicht. Beschrieben werden in der Antragsschrift depressive Zustände mit Selbstmordgedanken, von denen gemutmaßt wird, dass sie auf das Zwangsversteigerungsverfahren zurückzuführen sind. Das vorgelegte Attest ist insoweit nicht aussagekräftig und jedenfalls zur Glaubhaftmachung einer angeblich bestehenden Suizidgefahr nicht geeignet. Es gibt lediglich Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführer dem Arzt gegenüber wieder und enthält weder eine eigene ärztliche Diagnose und Aussage über eine Erkrankung der Beschwerdeführerin noch irgendeine Aussage über eine konkret bestehende Suizidalität der Beschwerdeführerin. Das in der Antragsschrift vom 10.08.2010 angekündigte umfangreichere Attest, das die Beschwerdeführerin kurzfristig nachreichen wollte, wurde dem Rechtspfleger bis zu seiner Entscheidung nicht vorgelegt (und liegt im Übrigen auch heute, rund 2 ½ Monate nach der Ankündigung, nicht vor). Vor diesem Hintergrund bestand für den Rechtspfleger und besteht auch für die Kammer keinerlei Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand und zur Suizidalität der Beschwerdeführerin einzuholen. Soweit es in dem ärztlichen Attest heißt, die Beschwerdeführerin sei zu einer "Teilnahme" an der Zwangsversteigerung nicht in der Lage, ist im Übrigen anzumerken, dass es einer aktiven Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren auch nicht bedarf.
c.
Weitere Zuschlagsversagungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Zuschlagsversagungsgründe nach § 100 Abs. 3, 83 Nr. 6 und 7 ZVG.
3.
Eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüberstehen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
4.
Den Gegenstandswert bemisst die Kammer entsprechend dem Zuschlagswert mit 43.000 EUR.