Themis
Anmelden
Landgericht Münster·5 T 601 / 02 LG·02.07.2002

Aufhebung der Ablehnung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses angeordnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, nachdem der Schuldner ein monatliches Arbeitseinkommen von 630 DM angegeben hatte. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine erneute Vorladung mit der Ansicht ab, das Verzeichnis sei vollständig; die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die erneute Vorladung zur Nachbesserung an, weil nach den konkreten Lebensverhältnissen der begründete Verdacht bestand, dass der Schuldner Unterstützung oder Naturalien erhalte. Die außergerichtlichen Kosten wurden dem Schuldner auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung erfolgreich; Beschluss aufgehoben und erneute Vorladung zur Nachbesserung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses nach § 807 ZPO ist zulässig, wenn das vorgelegte Verzeichnis lückenhaft oder unklar ist und damit nicht die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte ermöglicht.

2

Ergänzende Fragen im Nachbesserungsverfahren sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte oder einkommensrelevante Leistungen verschwiegen hat.

3

Ein solcher konkreter Verdacht kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung in Verbindung mit den konkreten Lebensverhältnissen des Schuldners ergeben (z.B. wenn das angegebene Einkommen offensichtlich nicht zum Lebensunterhalt ausreicht).

4

Das Vollstreckungsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher hat zu prüfen, ob Nachfragen zu Unterstützungsleistungen oder Naturalien gerechtfertigt sind; bei Bejahung ist der Schuldner zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vorzuladen.

5

Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei nach § 91 ZPO auferlegt.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 807 ZPO§ 903 ZPO§ 850 h ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 12 M 304 / 02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung

seines Vermögensverzeichnisses vom 13.3.2001 - 12 M 145/01 - erneut

vorzuladen.

Die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren

werden dem Schuldner auferlegt.

Wert: 1.500.-- EUR.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 26.7.99 - 2 O 323/99 -. Auf ihren Antrag hin hat der Schuldner am 13.3.01 vor dem Gerichtsvollzieher xxx die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zu seinen Einkünften befragt, hat der Schuldner angegeben, daß er bei der Firma xxx ein Arbeitseinkommen in Höhe von mtl. 630.-DM habe. Die Frage nach Ansprüchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Nebenverdienst hat der Schuldner verneint.

3

Mit dem Vortrag, mit einem Betrag von 630.-DM mtl. könne der Schuldner seinen Lebensunterhalt einschließlich Mietzahlung unmöglich bestreiten, hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher beauftragt, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses (VV) erneut vorzuladen. Da der Schuldner keinen Grundbesitz habe, müsse er Miete zahlen oder es müsse ihm jemand kostenlos Unterkunft gewähren. Auch liege die Annahme nahe, daß der Schuldner von anderer Seite Unterstützung erfahre. Hierzu müsse der Schuldner nähere Angaben machen.

4

Der Gerichtsvollzieher hat am 28.2.02 die erneute Vorladung des Schuldners abgelehnt, weil ein unvollständiges VV nicht vorliege. Der Schuldner habe alle Fragen vollständig beantwortet.

5

Die Gläubigerin hat gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt, welche mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen wurde.

6

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist rechtzeitig eingelegt und zulässig, sie hat auch Erfolg.

7

Die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ist zwar im Gesetz nicht geregelt, nach h.M. in Lit. und Rspr. jedoch zulässig, wenn der Schuldner ein lückenhaftes oder unklares VV vorgelegt hat, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt hat, wie es nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. ( vgl. für alle Zöller, ZPO, 23. Aufl.,§ 903,Rn. 14 - 16)

8

Die Frage, wann ein VV lückenhaft oder unvollständig ist und der Schuldner deswegen zur Nachbesserung verpflichtet ist, wird indes in der Rspr. höchst unterschiedlich beantwortet. Einigkeit besteht wohl weitgehend darin, daß allein das Ausfüllen des amtlichen Fragebogens vielfach nicht ausreicht, da dies je nach dem konkreten Lebenssachverhalt vielfach Fragen offenläßt, die ein Gläubiger - entweder bereits bei Antragstellung oder im Termin oder im Nachbesserungs-verfahren - zu stellen berechtigt ist. Inwieweit derlei "Ergänzungsfragen" zulässig sind oder als unzulässige Ausforschung zurückzuweisen sind, ist sodann vom zuständigen Vollstreckungsorgan jeweils zu prüfen. So hat die Kammer in einem Beschluß vom 10.1.95(Büro 95,328) eine Ergänzung zugelassen, weil der Schuldner angegeben hatte, er werde von seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin unterhalten. Hier mußte der Schuldner Namen und Anschriften der Leistenden und Art und Umfang der Unterhaltsleistungen im Nachbesserungsverfahren angeben, weil nach den Angaben des Schuldners der Verdacht nahelag, daß der Schuldner verschleiertes Arbeitseinkommen ( § 850 h ZPO ) hatte, indem er seiner Lebensgefährtin des Haushalt führte, eine Tätigkeit, die normalerweise entlohnt zu werden pflegt. So auch LG Freiburg, Büro 98, 272. Auch im Fall des LG Lübeck (Büro 97,440) hatte der Schuldner angegeben,er lebe von freiwilligen Zuwendungen von Verwandten und Bekannten. Das LG hat hervorgehoben, daß nicht erkennbar sei, ob nicht die Unterhaltsleistungen durch Verwandte evtl. auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, also einem vermögenswerten Anspruch des Schuldners, beruhten.

9

Die Frage der Zulässigkeit ergänzender Fragen kann jedoch stets nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei spielt häufig auch die Möglichkeit eines verschleierten Arbeitseinkommens (z.B. die Gestellung einer Wohnung durch den Arbeitgeber, AG Wedding Büro 2000,544) eine Rolle oder aber die Gewährung von Unterhaltsleistungen für ansonsten üblicherweise vergütungspflichtige Dienstleistungen des weitgehend einkommens-losen Schuldners (vgl. Kammer a.a.O.)

10

Die Zulässigkeit ergänzender Fragen im Nachbesserungsverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, daß der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich auch aus einer allgemeinen Lebenserfahrung ergeben. Wenn, wie vorliegend, die Gläubigerin vorträgt, daß der Schuldner von dem von ihm angegebenen Einkommen seinen Lebensunterhalt unmöglich bestreiten könne, er also zwangsläufig über anderweitige vermögenswerte Einkünfte oder Zuwendungen verfügen müsse, ist vom Vollstreckungsgericht bzw. vom Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob diese Behauptung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, bezogen auf die konkreten Lebensverhältnisse des Schuldners, übereinstimmt.

11

Der Schuldner ist 47 Jahre alt und gelernter Einzelhandelskaufmann. Er wohnt in X und arbeitet als Aufhilfskraft in J. Er ist geschieden und kann zur Zeit für seine beiden minderjährigen ehelichen Kinder wegen zu geringen Einkommens keinen Unterhalt zahlen. Ob er evtl. mietfrei wohnt oder von dritter Seite irgendwelche Unterstützung erhält, hat er nicht angegeben. Falls der Schuldner, wovon im Normalfalle auszugehen ist, für seine Wohnung xxx Miete zahlen muß, ist es auch nach Ansicht der Kammer nach der Lebenserfahrung unmöglich, daß der Schuldner mit einem Einkommen in Höhe von 322.-- EUR seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Er wird daher die von der Gläubigerin in der Erinnerung gestellte Frage, ob der Schuldner Unterstützung von dritter Seite erhält oder ob ihm Naturalleistungen wie Kost und Logis gewährt werden, im Wege der Nachbesserung seines VV vom 13.3.01 beantworten müssen.

12

Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.