Themis
Anmelden
Landgericht Münster·5 T 598/17·18.12.2017

Beschwerde gegen 40%‑Abschlag auf Insolvenzverwaltervergütung zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten- und VergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter rügte einen vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag von 40 % auf seine Regelvergütung im Nachlassinsolvenzverfahren. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Herabsetzung wegen überschaubarer Vermögensverhältnisse, geringer Gläubigerzahl, schriftlichem Verfahren und der bereits eingerichteten Nachlasspflegschaft. Die Entscheidung steht im Einklang mit BGH‑Rechtsprechung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen 40%‑Abschlag auf Vergütung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Insolvenzverwalters kann durch Abschlag herabgesetzt werden, wenn die Umstände des Verfahrens (z. B. überschaubare Vermögensverhältnisse, geringe Gläubigerzahl) einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand rechtfertigen.

2

Bei Vorliegen einer Nachlasspflegschaft, die Erben- und Nachlassermittlungen entbehrlich macht, rechtfertigt die Anknüpfung an bereits ermittelte Masseangaben eine Vergütungsherabsetzung.

3

Ein Abschlag der Vergütung ist auch bei geringer Insolvenzmasse zulässig; eine generelle Unzulässigkeit von Abschlägen in Kleinverfahren besteht nicht.

4

Für die Bemessung eines Abschlags sind insbesondere der Verfahrensumfang (z. B. schriftliches Verfahren, Anzahl der Forderungsanmeldungen und Buchungsvorgänge) sowie die Frage maßgeblich, ob die verbleibende Vergütung kostendeckend ist.

Relevante Normen
§ 928 BGB§ InsO §§ 63, 64 Absatz 2§ InsVV §§ 1 bis 3§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO§ 4 InsO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 62/16

Leitsatz

Ein Abschlag von 40 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse im Nachlassinsolvenzverfahren(hier lediglich Guthaben auf dem Nachlasstreuhandkonto) und aufgrund der Tatsache, dass aufgrund zuvor eingerichteten Nachlasspflegschaft weder Erben noch Nachlassgegenstände zu ermitteln sind, sowie angesichts der geringen Gläubigerzahl(hier drei) angemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.582,20 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde einzig, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen Abschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung vorgenommen habe.

4

Die Beschwerde war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den ergänzenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.09.2017 zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung bejaht und den Abschlag mit 40 % bemessen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Amtsgericht sich nicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 lit d. InsVV gestützt. Die Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 06. April 2017 – IX ZB 48/16 –, juris). Die Beschwerdebegründung sowie die weitere Stellungnahme vom 25.09.2017, mit denen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen vertieft wird, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat die Vermögensverhältnisse des Nachlasses fehlerfrei als überschaubar und die Gläubigerzahl als gering angesehen. Damit entspricht es auch der Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.12.2016. Zurecht hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor eingerichteten Nachlasspflegschaft weder Erben noch Nachlassgegenstände ermitteln musste, sondern an die von dem Nachlasspfleger bereits in dem Insolvenzantrag angegebene Masse anknüpfen konnte, die sich bereits auf dem Nachlasstreuhandkonto befand. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt worden ist und lediglich vier Forderungsanmeldungen und fünf Buchungsvorgänge stattfanden. Es entspricht auch dem eigenen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Schlussbericht vom 03.08.2017, dass er auf Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren 73 IN ##/## in Bezug auf die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum des im Nachlass befindlichen Grundstücks gem. § 928 BGB, zurückgreifen konnte.

5

Angesichts der Höhe der zugesprochenen Vergütung bestehen keinerlei Zweifel, dass diese für das durchgeführte Nachlassinsolvenzverfahren kostendeckend war. Weitergehende Anforderungen lassen sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2004 (IX ZB 96/03, juris) nicht entnehmen. Insbesondere nicht, dass ein Abschlag in Kleinverfahren nur dann vorgenommen werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter ausnahmsweise zusätzlich höhere Vergütungen in Verfahren mit deutlich höheren Massen erzielen könnte, um seine gesamte Büroorganisation ,offenbar unabhängig davon, ob diese für die Verfahren benötigt wurde - ohne Arbeitsplatzabbau- aufrecht zu erhalten.

6

III.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.

8

IV.

9

Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung.

10

V.

11

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Auf eine Auslegung des § 3 Abs. 2 lit d InsVV kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 06. April 2017 – IX ZB 48/16 – klargestellt, dass auch wenn die Masse nicht groß ist, ein Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgen kann.

12

Q