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Landgericht Münster·5 T 577/10·22.09.2010

Beschwerde gegen Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags betreffend P-Konto zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKontopfändung / PfändungsschutzkontoAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrt Vollstreckungsschutz gegen Pfändung auf seinem P-Konto; die sofortige Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die Kammer bestätigt, dass nach § 850k I 2 ZPO der Schutz monatsweise gilt und auch am Monatsende gutgeschriebene Vorauszahlungen für den Folgemonat geschützt sind. Eine Nichtauszahlung durch die Bank kann notfalls per einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind nach § 850k I 2 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt.

2

Vorausbezahlte Dienst- und Versorgungsbezüge, Renten etc., die am Ende eines Kalendermonats für den Folgemonat gutgebucht werden, gehören zum Guthaben dieses Kalendermonats und sind für den Folgemonat geschützt.

3

Ein im Gutschriftmonat nicht verfügter unpfändbarer Betrag kann auf den unmittelbar folgenden Kalendermonat übertragen werden, wenn die Einkünfte für diesen Folgemonat bestimmt sind; eine weitergehende Übertragung auf weitere Monate ist nicht zulässig.

4

Die Drittschuldnerin darf die Auszahlung nach § 850k ZPO geschützter Beträge nicht ohne gerichtliche Freigabe verweigern; bei Verweigerung kann der Schuldner den Zivilrechtsweg, insbesondere eine einstweilige Verfügung, beschreiten.

5

Wird eine sofortige Beschwerde in der Sache abgewiesen, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 97 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 33 M 267/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

nach einem Wert von 707,07 EUR zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, so dass sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3

Ebenso wie das Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Drittschuldnerin die Auszahlung der am 30.08.2010 für den Monat September 2010 eingegangenen Sozialleistungen nicht verweigern darf, ohne dass es insoweit einer gesonderten Freigabe durch das Vollstreckungsgericht bedürfte. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 25.08.2010 (440 M 20050/10) und im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24.08.2010 (4 C 412/10) sowie der Kommentierung von Stöber zu § 850 k ZPO n.F. (Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 1300c, 1300f, 1300g) an. Danach sind Guthabenbeträge auf dem P-Konto gem. § 850k I 2 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt. Das Guthaben des Kalendermonats umfasst auch Guthaben, die durch bargeldlose Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Renten usw. am Ende (auch am letzten Tag) des Kalendermonats für die Erwerbstätigkeit oder Versorgung im Folgemonat auf dem Konto gutgebucht worden sind. Der unpfändbare Betrag, über den der Schuldner in einem solchen Fall im Kalendermonat der Gutschrift nicht verfügt hat, kann daher auf den Folgemonat übertragen werden, für den die (vorausbezahlten) Einkünfte "bestimmt" sind (allerdings nicht auch noch auf einen weiteren Kalendermonat).

4

Sollte die Drittschuldnerin die Auszahlung an den Schuldner gleichwohl verweigern, wird der Schuldner gegebenenfalls den Zivilrechtsweg beschreiten und eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Drittschuldnerin beantragen müssen. Auf das bereits zitierte Urteil des Amtsgerichts Bremen, mit dem in einem vergleichbaren Fall der beklagten Bank im Wege der einstweiligen Verfügung die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrages aufgegeben wurde, wird verwiesen.