Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen unvollständiger Auskunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin verlangte Vollstreckung eines Urteils, wonach die Schuldnerin Auskunft über durchgeführte Garantie- und Gewährleistungsarbeiten an einem Fahrzeug zu erteilen hatte. Die von der Schuldnerin vorgelegte Auskunft war hinsichtlich der im Urteilstatbestand genannten Werkstattaufenthalte unvollständig. Das Landgericht bestätigte die Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO (1.500 EUR) und wies auch die Streitwertbeschwerde zurück. Zur Auslegung der Urteilsformel ist der Urteilstatbestand heranzuziehen; Verschulden ist für § 888 ZPO nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und Streitwertfestsetzung als unbegründet/abgewiesen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO ist zulässig, wenn die zur Erfüllung einer nach Urteil angeordneten Auskunftspflicht erteilte Auskunft nicht vollständig ist.
Zur Auslegung unklarer Urteilsformulierungen ist ergänzend der Urteilstatbestand (gegebenenfalls nebst Urteilsgründen) heranzuziehen, um den wahren Sinn der Urteilsformel zu bestimmen.
Für die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist ein Verschulden der säumigen Partei nicht Voraussetzung; es handelt sich um die Erzwingung einer zur Vornahme einer Handlung verpflichtenden Entscheidung (nicht § 890 ZPO).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwangsmittelfestsetzung bemisst sich nach dem angefochtenen Zwangsgeld (Maßgeblichkeit für die Kostenfolge nach § 97 ZPO).
Teilweise übermittelte Angaben genügen nicht der Auskunftspflicht, wenn sie nicht alle im Urteilstatbestand genannten Zeiträume/Werkstattaufenthalte abdecken.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 3 C 172/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Wert von 1.500 EUR zurückgewiesen mit der Maßgabe, das weitere Auskunft zu erteilen ist darüber, welche Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung und Garantie am Fahrzeug der Marke S mit dem amtlichen Kennzeichen ##### der Gläubigerin am 19.04.2005, vom 09.05. bis zum 06.06.2005, am 19.07.2005, am 01.06.2007, am 04.08.2007, am 08.08.2007, am 30.10.2007 und vom 06.11. bis zum 21.11.2007 durchgeführt worden sind.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht insoweit gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 20.11.2008. Die Schuldnerin ist in diesem Urteil antragsgemäß verurteilt worden Auskunft zu erteilen darüber, welche Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung und Garantie an dem Fahrzeug der Gläubigerin, das diese zu bestimmten Garantiebedingungen bei der Schuldnerin gekauft hatte, in der Zeit vom 02.03.2005 bis Ende Dezember 2007 durchgeführt worden sind. Mit Schreiben vom 15.04.2009 gab die Schuldnerin Auskunft über an bestimmten Tagen durchgeführte Arbeiten. Die Gläubigerin rügte diese Auskunft als unvollständig und beantragte mit Schriftsatz vom 22.05.2009, zur Erzwingung der zu erteilenden vollständigen Auskunft ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Schuldnerin festzusetzen. Mit Beschluss vom 07.07.2009 setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 1.500 EUR ersatzweise Haft fest. Der Streitwert wurde auf 3.780 EUR festgesetzt. Sowohl gegen die Zwangsmittelfestsetzung als auch gegen die Streitwertfestsetzung legte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 20.07.2009 sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat den Beschwerden unter dem 27.07.2009 nicht abgeholfen und hat sie mit der Sachakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit ihrem Schreiben vom 15.04.2009 bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben. Dem Urteilstatbestand zufolge befand sich das streitbefangene Fahrzeug wegen Mängelrügen in der Werkstadt am 19.04.2005, vom 09.05. bis zum 06.06.2005, am 19.07.2005, am 01.06.2007, am 04.08.2007, am 08.08.2007, am 30.10.2007 und vom 06.11. bis zum 21.11.2007. Die Auskunft vom 15.04.2009 verhält sich jedoch über Arbeiten am 13. und 14.04.2005, 11. und 17. und 27.05.2005, 19.12.2006 sowie am 09.08.2007. Ein Vergleich der Daten macht deutlich, dass eben nicht über alle Werkstattaufenthalte Auskunft erteilt wurde.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist hinsichtlich der Auslegung, worüber exakt Auskunft zu erteilen ist, ergänzend der Tatbestand des Urteils heranzuziehen. Es ist nämlich durch Auslegung, für die die Heranziehung der Urteilsgründe statthaft und geboten ist, der wahre Sinn der Urteilsformel festzustellen, wenn ihre Fassung zu Zweifeln Anlass gibt (Zöller § 704 ZPO Rn 5 m.w.N.). Die Schuldnerin kann bestehende Zweifel an der Auslegung der Urteilsformel nicht dadurch verleugnen, dass sie ihr eigenes Verständnis der Urteilsformel als einzig mögliche und zulässige Auslegung der Formel darstellt. Dass der Inhalt der Urteilsformel durchaus unterschiedlich verstanden werden kann, zeigt bereits das vorliegende Verfahren, in dem beide Parteien mit jeweils beachtlichen Argumenten unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wie die Urteilsformel zu verstehen ist.
Mit der Auslegung der Urteilsformel in dem Sinne, dass die Schuldnerin zu allen im Tatbestand genannten Werkstattaufenthalten Auskunft zu erteilen hat, wird der Gläubigerin auch nicht, wie die Schuldnerin meint, mehr zugesprochen als sie beantragt hat. Die im Urteilstatbestand genannten Daten, zu denen die Schuldnerin Auskunft zu erteilen hat, fallen allesamt in den im Klageantrag und Urteilstenor genannten Zeitraum 02.03.2005 bis Ende Dezember 2007.
Der Hinweis der Schuldnerin auf angeblich fehlendes Verschulden, das aber Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels sei, geht fehl. Es geht vorliegend nicht um eine Entscheidung nach § 890 ZPO, also um die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen, die wegen ihres repressiven Elements Verschulden voraussetzt, sondern um eine Entscheidung nach § 888 ZPO, nämlich das Anhalten zu einer Auskunft als nicht vertretbare Handlung.
Nach allem war die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsmittelfestsetzung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend dem angefochtenen Zwangsgeld festzusetzen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, nicht veranlasst.
Die Streitwertbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 68 III GKG.