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Landgericht Münster·5 T 569/89·21.06.1989

Vormund: Einziehung eines Sperrkontos als Verfügung i.S.v. § 1812 BGB abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vormund beantragte eine Negativbescheinigung, dass für die Umbuchung von einem Sperrkonto auf ein anderes keine vormundschaftsgerichtliche Freigabe erforderlich sei, nachdem eine Sparkasse die Einziehung verweigert hatte. Das Landgericht hält die Einziehung für eine Verfügung i.S.v. § 1812 BGB, weil durch die Umbuchung der Schuldner der Forderung wechselt. Es bestätigt, dass Kreditinstitute eine gerichtliche Freigabe verlangen dürfen und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde des Vormunds gegen Ablehnung einer Negativbescheinigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung eines Kontoguthabens, die zu einer Änderung des Schuldners führt, ist eine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB, weil dadurch die Forderung des Mündels abgeändert wird.

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Der Begriff »Verfügung« in § 1812 BGB ist nicht einschränkend gegenüber dem allgemeinen Verfügungsgeschäft auszulegen.

3

Ein Geldinstitut darf die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Freigabe verlangen, wenn die beabsichtigte Handlung das Mündelvermögen disponiert.

4

Eine Negativbescheinigung kann eine gerichtliche Freigabe nicht ersetzen, wenn die erforderliche Freigabe ohne erheblichen Mehraufwand zu erlangen ist.

Relevante Normen
§ 19, 20 FGG§ 1812 BGB§ 131 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 27 VII A 28.537

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: 560,00 DM.

Gründe

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Der Beschwerdeführer ist seit dem 2.3.1989 Vormund der Betroffenen . Am 24.4.1989 eröffnete er bei der Stadtsparkasse N. für die Betroffene ein Konto mit Sperrvermerk. Er hat die Sparkasse, ein bei der Sparkasse C. bestehendes Konto einzuziehen und dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Geld auf ein ebenfalls mit einem Sperrvermerk versehenes Konto gelangen werde. Die Sparkasse C. verweigerte die Umbuchung unter Hinweis darauf, daß keine vormundschaftsgerichtliche Freigabe vorliege. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Münster am 5.6.1989 die Ausstellung einer Negativbescheinigung des Inhalts, daß für den Einzug des Kontos bei der Sparkasse C. keine vormundschaftsgerichtliche Freigabe erforderlich sei. Durch die angefochtene Verfügung lehnte das Amtsgericht die Ausstellunq einer solchen Negativbescheinigung ab mit der Beqründung, ein Geldinstitut könne eine vormundschaftsgerichtliche Freigabe verlangen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 9.6.1989 mit der Begründung, die beabsichtigte Umbuchung stelle keine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde Bezug genommen.

3

Die Beschwerde ist gem. §§ 19, 20 FGG zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.

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Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, das § 1812 BGB zum Schutze des Mündelvermögens dienen soll und daß hier ein gesetzlicher Schutz des Mündelvermögens nicht erforderlich wäre, weil das Geld von einem Sperrkonto auf ein anderes Sperrkonto umgebucht werden soll, an Sicherheit also nichts verloren ginge; doch stellt das beabsichtigte Rechtsgeschäft – Einziehung des Kontos bei der Sparkasse C.- gleichwohl eine Verfügung im Sinne des Gesetzes dar, weil dadurch die Forderung des Mündels abgeändert wird, in dem an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt . Nach Auffassunq der Kammer besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß den Begriff Verfügung" in § 1812 BGB abweichend und einschränkend vom grundsätzlichen Begriff des Verfügungsgeschäftes auszulegen, da eine vormundschaftsgerichtliche Freigabe ohne weiteres zu erlangen ist und nicht mehr Aufwand erfordern würde, als eine vom Beschwerdeführer verlangte Negativbescheinigung.

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Die Beschwerde war daher, wie geschehen, zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO .