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Landgericht Münster·5 T 560/05·11.10.2005

Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Festsetzung des Pfändungsfreibetrags

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtUnterhaltspfändungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt die Höhe des pfändungsfreien Betrags eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen rückständigen Kindesunterhalts und verlangt Berücksichtigung von Wohnkosten. Das Landgericht berücksichtigt die nachgewiesene Nettokaltmiete, nicht jedoch Heiz-/Nebenkosten, und hält ein Kellerwohnrecht für nicht zumutbar. Zudem verwirft es die zusätzliche 15%-Pauschale neben dem Regelsatz nach SGB II. Der pfändungsfreie Betrag wird auf 535 € festgesetzt; sonstige Beschwerden des Schuldners werden zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben: Pfändungsfreibetrag auf 535 € erhöht; sonstige Einwendungen des Schuldners zurückgewiesen; die 15%-Pauschale neben dem Regelsatz nicht berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Pfändung wegen Unterhalt bestimmt sich der pfändungsfreie Selbstbehalt nach § 850d Abs. 1 ZPO unter Zugrundelegung der Grundsätze des Sozialhilferechts/SGB II einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung.

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Wohnkosten sind bei glaubhaftem Nachweis als abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen; eine eidesstattliche Versicherung der Vermieterin kann ausreichenden Nachweis darstellen.

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Ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einem nur 7,5 qm großen Kellerraum rechtfertigt keinen Verweis auf diese Unterkunft; nicht angemessener Wohnraum schließt die Berücksichtigung von Wohnkosten nicht aus.

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Eine zusätzliche pauschale Berücksichtigung eines 15%igen Zuschlags für einmalige Bedürfnisse neben dem Regelsatz ist nach der Systematik des SGB II nicht vorgesehen; zusätzliche Beträge kommen nur bei außergewöhnlichem Mehrbedarf in Betracht.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 97 ZPO§ 850d Abs. 1 ZPO§ SGB II§ 19 SGB II§ 850 f ZPO

Tenor

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amts-gerichts A vom 14. Juli 2004 (##########) wird dahingehend abgeändert, dass der dem Schuldner mo-natlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 535,-- € festgesetzt wird.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des

Schuldners zurückgewiesen.

Dem Schuldner wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus C bewilligt.

Die Gerichtskosten trägt der Schuldner nach einem Geschäftswert von 1.200 €, § 97 ZPO.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 4.101 € festgesetzt.

Gründe

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Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner rückständigen Unterhalt für die Kinder P und M B. Sie erwirkte am 14. Juli 2004

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts C, durch den die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag wurde auf

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275,-- € festgesetzt.

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Mit Schriftsatz vom 13. August 2004, wegen dessen Inhalt auf Blatt 5 – 7 d.A. verwiesen wird, begehrte der Schuldner die Heraufsetzung des pfandfrei zu belassenden Betrages auf 690,40 €. Zur Begründung legte er dar, dass ihm der Grundbetrag gemäß BSHG in Höhe von 364,-- € zuzüglich einem 10 %igen Zugschlag für einmaligen Bedarf sowie die tatsächlichen Mietkosten als

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abzusetzende Beträge zugute kämen. Zu den tatsächlichen Mietkosten

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behauptet der Schuldner weiter, dass er eine 2-Zimmer-Wohnung bewohne und dafür tatsächlich Mietkosten in Höhe von 290,-- € monatlich aufwende. Davon entfielen 190,-- € auf die Kaltmiete und 100,-- € auf die Nebenkosten.

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Soweit die Gläubigerin behaupte, dass ihm ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einem Kellerraum im I-Straße in C

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zustehe, behauptet der Schuldner, dass er auf dieses Wohnrecht zwischenzeitlich verzichtet habe. Zusätzlich vertritt er die Auffassung, dass es ihm nicht

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zumutbar sei, in einem Kellerraum ohne Kochgelegenheit zu wohnen.

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Die Gläubigerin trat dem Antrag auf Heraufsetzung des pfändungsfreien

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Betrages mit Schreiben vom 21. September 2004 entgegen. Sie vertrat die

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Auffassung, dass der Schuldner einen Nachweis über den behaupteten

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Verzicht auf das Wohnrecht nicht erbracht habe. Darüber hinaus bestritt die Gläubigerin, dass der Schuldner an seine Schwester und angebliche

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Vermieterin, Frau E, Mietzahlungen leiste. Diese habe im

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Februar 2004 der Wohngeldstelle der Stadt C mitgeteilt, dass der

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Schuldner keinerlei Mietzahlungen an sie leiste und um Auszahlung des

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Wohngeldes an sie direkt gebeten.

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Mit angefochtenem Beschluß vom 23. Mai 2005 setzte das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag auf 397,-- € fest. Dabei legte das Amtsgericht den

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Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 345,-- € zugrunde und brachte weiter

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15 % für einmalige Bedürfnisse, 51,75 €, in Ansatz; insgesamt errechnete sich daraus die Pfändungsfreigrenze in Höhe von 397,-- €. Wohnkosten

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berücksichtigte das Amtsgericht in seinem Beschluß nicht. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner einen Verzichtsvertrag auf das Wohnrecht nicht vorgelegt habe.

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Gegen den Beschluß legte der Schuldner am 13. Juni 2005 Beschwerde ein mit dem Antrag, den pfändungsfreien Betrag auf 690,40 € festzusetzen. Er

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begehrte die Berücksichtigung der Wohnkosten.

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Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 legte auch die Gläubigerin Beschwerde gegen den Beschluß ein. Sie wendet sich dagegen, dass das Gericht eine Pauschale in Höhe von 15 % des Regelsatzes für einmalige Bedürfnisse als

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pfändungsfreien Betrag anerkannt hat. Sie vertritt die Auffassung, dass nach der Änderung des Sozialhilferechts eine solche Pauschale nicht mehr zu

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berücksichtigen sei.

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Das Amtsgericht half beiden Beschwerden nicht ab und legte diese nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.

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Die Kammer gewährte beiden Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Hinweis der Kammer legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 25. August 2005 eine eidesstattliche Versicherung der Frau E vor. Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird verwiesen auf die Anlage zum Schriftsatz vom 25. August 2005 (Bl. 131 d.A.).

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Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners sind zulässig gemäß § 793 ZPO. Sie haben auch beide zumindest teilweise Erfolg.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er die Berücksichtigung der geltend gemachten Wohnkosten begehrt, hat im Bezug auf die Nettokaltmiete Erfolg.

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Bei einer Pfändung wegen Unterhalt ist einem Schuldner nach § 850 d Abs. 1 ZPO der Betrag pfandfrei zu belassen, den er für seinen notwendigen Lebensunterhalt benötigt. Dieser notwendige Selbstbehalt berechnet sich nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Juli 2003 in FamRZ, S. 1466) nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts bzw. den

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inzwischen einschlägigen Grundsätzen des 2. bzw. 12. Buches des

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Sozialgesetzbuches. Dem Schuldner ist demnach der Betrag zu belassen, den er bei völliger Mittellosigkeit an Leistungen gemäß SGB II zu beanspruchen hätte. Streitig ist zwischen den Parteien an dieser T, in welcher Höhe

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zusätzlich zum Regelleistungsbetrag die Kosten einer Unterkunft zu

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berücksichtigen sind und ob das Wohnrecht des Schuldners der

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Geltendmachung von Wohnkosten entgegensteht. Grundsätzlich gilt gemäß

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§ 19 SGB II, dass zum Arbeitslosengeld II, auf das § 850 f ZPO Bezug nimmt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der

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angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zählen.

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Auf das Bestreiten der Gläubigerin hat der Schuldner eine eidesstattliche

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Versicherung der Vermieterin Frau E vorgelegt, in der diese die Nettokaltmiete in Höhe von 190,-- € bestätigt. Damit hat der Schuldner die Wohnkosten glaubhaft gemacht. Die Anhaltspunkte, die die Gläubigerin zur Frage der Glaubwürdigkeit der Frau E vorbringt, sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend dafür, dass der eidesstattlichen

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Versicherung keinerlei Beweiswirkung zukommt. Vielmehr hat die Kammer nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung die Tatsachen der

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Entscheidung zugrunde zu legen, die in ihr glaubhaft gemacht sind.

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Auf die Frage des Verzichts auf das Wohnrecht kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau E geht hervor, dass sich das zu Gunsten des Schuldners eingeräumte Wohnrecht auf einen Kellerraum mit einer Größe von 2,50 m x 3 m bezog. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein 7,5 qm² großer Raum nicht eine Versorgung mit angemessenem Wohnraum gewährleistet, so dass der Schuldner auf dieses Wohnrecht, soweit der Raum überhaupt noch existieren würde, nicht verwiesen werden kann.

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Entgegen der Auffassung des Schuldners können jedoch die Nebenkosten bzw. Heizkosten nicht in Abzug gebracht werden. Sie sind durch die eidesstattliche Versicherung von Frau E nicht glaubhaft gemacht, da diese lediglich von Nebenkosten gesprochen hat, ohne die Summe zu nennen und der vorgelegte Überweisungsträger sich auch lediglich über 190,-- € verhält. Der Schuldner hat demnach die Aufwendungen für Heizkosten im Beschwerdeverfahren trotz

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entsprechenden Hinweises der Kammer vom 25. Juli 2005 nicht nachgewiesen.

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Die Beschwerde der Gläubigerin hat in vollem Umfang Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das Amtsgericht zusätzlich zum Regelbetrag einen 15 %igen

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Zuschlag für einmalige Bedürfnisse in Abzug gebracht hat. Nach der Änderung des Sozialhilferechts gilt der übliche Ersatzbedarf an Kleidung, Hausrat,

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Wohnunginstandhaltung und ähnlichem bereits als pauschal mit der

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Regelleistung abgegolten. Er wird nicht mehr wie früher mit einer gesonderten Pauschale aus den Regelleistungen zusätzlich berücksichtigt. Einschlägig für die Berechnung des Betrages, dessen der Schuldner für seinen notwendigen Lebensunterhalt bedarf, sind die Vorschriften des SGB II. In § 20 Abs. 1 SGB II ist festgelegt, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

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Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens u. a. umfasst. § 21 SGB II regelt die Frage von Leistungen für Mehrbedarf beim

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Lebensunterhalt. Diese sind in den Absätzen 2 bis 5 dieser Vorschrift

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aufgezählt. Eine pauschale Leistung für Mehrbedarf bzw. für Anschaffungen ist in der Systematik des SGB II nicht vorgesehen.

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Zudem spricht die Erhöhung des Regelbetrages von 296,-- € nach BSHG auf 345,-- € nach SGB II dafür, dass eine Pauschale für zusätzliche einmalige

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Bedarfe nicht mehr zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass lediglich im Falle von außergewöhnlichen Lebenssituationen zusätzliche Pauschalen für Anschaffungen geltend gemacht werden können. Eine solche Situation hat der Schuldner nicht dargelegt.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.