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Landgericht Münster·5 T 555/23·04.02.2024

Ergänzungsbetreuerin: Keine RVG-Vergütung ohne anwaltsspezifische Tätigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor wandte sich gegen die Festsetzung einer anwaltlichen Vergütung einer als Ergänzungsbetreuerin bestellten Rechtsanwältin. Streitpunkt war, ob die ausgeübten Tätigkeiten (Vereinbarung zu Sterbegeldversicherung, Erstattung von Versicherungsbeiträgen, Pauschale für Besuchsfahrten) anwaltsspezifisch i.S.d. § 1877 Abs. 3 BGB sind. Das LG Münster verneinte dies, weil die Angelegenheiten einfach gelagert waren, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestanden und teils schon keine Regelungsnotwendigkeit ersichtlich war. Der Vergütungsfestsetzungsantrag nach RVG wurde daher vollständig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors erfolgreich; Vergütungsfestsetzung aufgehoben und RVG-Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienste eines Betreuers gelten nach § 1877 Abs. 3 BGB nur dann als erstattungsfähige Aufwendungen in anwaltlicher Höhe, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, für die ein nicht anwaltlicher Betreuer typischerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

2

In einfach gelagerten Betreuungssachen ist dem Betreuer grundsätzlich zuzumuten, zunächst selbst Ermittlungen und eine zumutbare rechtliche Grundrecherche vorzunehmen, bevor anwaltliche Hilfe als erforderlich angesehen werden kann.

3

Die Erforderlichkeit anwaltlicher Mitwirkung setzt regelmäßig voraus, dass die zu vergütende Tätigkeit rechtlich so schwierig ist, dass ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts keine sachgerechte Lösung erreichbar wäre.

4

Die Ausgestaltung einer Regelung zur zweckentsprechenden Verwendung von Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der betreuten Person nicht ohne Weiteres eine anwaltsspezifische Tätigkeit.

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Die Klärung naheliegender Fragen wie der zeitlichen Begrenzung von Erstattungsansprüchen durch Verjährung sowie die Festlegung einer Pauschale für Besuchsfahrten kann in einfach gelagerten Fällen ohne anwaltliche Spezialkenntnisse erfolgen.

Relevante Normen
§ BGB § 1877 Abs. 3§ 1877 Abs. 3 BGB§ RVG§ VBVG§ 1877 Abs. 1 BGB§ 670 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 23 XVII 9/22

Leitsatz

1.

Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

2.

Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 24.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 19.10.2023 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Ergänzungsbetreuerin vom 06.07.2023, berichtigt durch den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 26.07.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Für die Betroffene ist seit langer Zeit eine Betreuung eingerichtet. Betreuer ist der Bruder der Betroffenen, der Beteiligte zu 2). Seine Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 3) ist Ersatzbetreuerin.

4

Bis zum 31.12.2019 wurden dem Betreuer durch den Leistungsträger, den LWL, für maximal 4 Besuchsfahrten im Jahr die Aufwendungen erstattet. Nach einer Gesetzesänderung zum 01.01.2020 änderte sich der Leistungsträger, und eine Erstattung von Aufwendungen für Besuchsfahrten war im Leistungsrecht nicht mehr vorgesehen.

5

Die Betroffene verfügt über Vermögen aus der Stiftung „…“. Im …2022 betrug dieses Vermögen 7.610,43 €. Zugunsten der Betroffenen besteht seit dem 00.00.2015 eine Gruppen-Sterbegeldversicherung, deren Bezugsberechtigter im Todesfall der Betreuer ist. Die Versicherungsbeiträge von monatlich 16,00 € wurden seit Versicherungsbeginn von dem Betreuer gezahlt.

6

Schließlich hatte der Betreuer im März 2022 einen Betrag in Höhe von 600,00 € vom Konto der Betroffenen entnommen und für den Zeitraum vom Oktober bis zum Dezember 2021 eine Kostenaufstellung beim Betreuungsgericht eingereicht. Für die aufgeführten Ausgaben in Höhe von 1.078,80 €, handelte es sich um Kosten für Kleidung und Pflegeartikel in Höhe von 163,89 € sowie um Tank- und Hotelkosten für drei Besuchsfahrten in Höhe von 914,91 €.

7

Im September 2022 sprach der Betreuer beim Amtsgericht vor und erklärte, solange die Betroffene über Mittel aus der Stiftung … verfüge, würde er gern die Aufwendungen für reine Besuchsfahrten, die nicht aus rechtlichen Gründen erfolgten, ersetzt bekommen. Kurze Zeit später bat er das Gericht darum zu prüfen, inwieweit die von ihm erbrachten Beitragszahlungen für die Sterbegeldversicherung erstattungsfähig seien. Weiter teilte er mit, dass die Beitragszahlungen künftig von der Betroffenen geleistet werden sollten.

8

Mit Beschluss vom 04.11.2022 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 4) zur Ergänzungsbetreuerin für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis „Abschluss eines Vertrages über Aufwendungsersatz des Betreuers“,

9

Die Ergänzungsbetreuerin schloss als Vertreterin der Betroffenen mit dem Betreuer eine Vereinbarung, in der man zunächst festhielt, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung zweckgebunden und für eine würdevolle Beerdigung der Betroffenen zu verwenden seien. Es wurde vereinbart, dass ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit einem Bestatter abgeschlossen und die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung an diesen Bestatter abgetreten werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass die Versicherungsbeiträge ab dem 01.01.2023 von der Betroffenen zu entrichten und für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 an den Betreuer zu erstatten seien. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten.

10

Hinsichtlich der Besuchsfahrten, die nicht der rechtlichen Betreuung dienten, wurde vereinbart, dass der Betreuer für vier Besuchsfahrten pro Jahr eine Kostenpauschale von insgesamt 250,00 € erhalten sollte. Ausgehend von diesen Regelungen wurde festgehalten, dass dem Betreuer für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 913,89 € zustehe und er somit unter Berücksichtigung der von ihm bereits entnommenen 600,00 € noch weitere 313,89 € von der Betroffenen erstattet verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Bl. 513-515 d.A.) Bezug genommen

11

Mit Schreiben vom 00.00.2023 und 00.00.2023, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte die Ergänzungsbetreuerin, ihre Vergütung in Höhe von insgesamt 1.006,74 € gegen die Staatskasse festzusetzen, wobei sie nach einem Streitwert von 5.061,89 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,5-Fache Einigungsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nebst Mehrwertsteuer nach dem RVG abrechnete.

12

Der Bezirksrevisor nahm mit Schreiben vom 03.08.2023 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung und führte aus, es bestünde kein Anspruch für eine Vergütung nach dem RVG. Es könne lediglich eine Vergütung nach dem VBVG gewährt werden, deren Festsetzung jedoch noch zu beantragen sei. Die hier maßgebliche Vereinbarung sei im Wesentlichen auf den Vorschlag des Betreuers hin geschlossen worden. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sei lediglich deshalb erfolgt, weil der Betreuer die Vereinbarung nicht als Vertreter der Betroffenen mit sich selbst habe schließen können. Anzeichen für eine Schädigungsabsicht oder ein sonstiges unkooperatives Verhalten des Betreuers gebe es nicht. Für die Prüfung der Frage, inwieweit Erstattungsansprüche des Betreuers hinsichtlich der Beiträge für die Sterbegeldversicherung verjährt seien, hätte ein Betreuer, der nicht Rechtsanwalt sei, keinen Rechtsanwalt mandatiert, weil diese Frage auch ohne anwaltliche Hilfe habe geprüft werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 03.08.2023 Bezug genommen.

13

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung der Ergänzungsbetreuerin auf 331,42 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Dabei ist es von einer anwaltsspezifischen Tätigkeit ausgegangen, hat aber hinsichtlich der Höhe der Gebühren lediglich die Beratungshilfesätze in Ansatz gebracht, weil die Ergänzungsbetreuerin lediglich außergerichtlich tätig geworden sei. Hinsichtlich des Vorliegens einer anwaltsspezifischen Tätigkeit hat es ausgeführt, es sei eine genaue Abgrenzung erforderlich gewesen, welche Aufwendungen des Betreuers vom pauschalen Aufwendungsersatz umfasst seien und welche zum Gegenstand einer Individualvereinbarung über Aufwendungsersatz gemacht werden können, weil sie eben nicht durch den pauschalen Aufwendungsersatz abgedeckt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

14

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 24.10.2023 Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 27.10.2023, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat.

15

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine anwaltsspezifische Tätigkeit vorliege. Jedenfalls sei keine Einigungsgebühr entstanden.

16

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2023 nicht abgeholfen und sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

17

Die Ergänzungsbetreuerin hat mit Schreiben vom 00.12.2023 im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und ausgeführt, es sei zunächst rechtlich zu prüfen gewesen, ob die Erstattung von Aufwendungen für Besuchsfahrten neben der allgemeinen Aufwendungsersatzpauschale verlangt werden könne. Auch über die Höhe des Aufwendungsersatzes für die Besuchsfahrten sei zu verhandeln gewesen. Hinsichtlich der Sterbegeldversicherung sei zu prüfen und zu regeln gewesen, wie gesichert werden könne, dass die Leistungen aus dieser Versicherung der Betroffenen zugutekämen, obwohl der Betreuer Bezugsberechtigter sei.

18

Die Ergänzungsbetreuerin und der Bezirksrevisor haben im Beschwerdeverfahren mit weiteren wechselseitigen Schriftsätzen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen, wobei keine neuen Argumente hinsichtlich des Vorliegens einer anwaltsspezifischen Tätigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr ging es um die Höhe der festzusetzenden Vergütung für den Fall, dass das Vorliegen einer anwaltsspezifischen Tätigkeit bejaht wird.

19

II.

20

Die Beschwerde ist angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, zulässig.

21

Sie ist auch begründet.

22

Nach §§ 1877 Abs. 1, 670 BGB steht einem Betreuer grundsätzlich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

23

Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

24

Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er Tätigkeiten ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

25

Solche Tätigkeiten wurden hier nach Auffassung der Kammer von der Ergänzungsbetreuerin nicht ausgeübt.

26

1)

27

Soweit sie mit dem Betreuer vereinbart hat, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsinstitut abgetreten werden sollten, so hat sie hiermit sichergestellt, dass diese Leistungen, deren Bezugsberechtigter der Betreuer war, letztlich der Betroffenen zugutekommen. Der Kammer erscheint jedoch schon fraglich, ob der Abschluss eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages und die Abtretung der Leistung an ein Bestattungsinstitut so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, dass hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich diese Regelungen auch ggf. nach Erkundigungen bei einem Bestattungsinstitut, das in solchen Fragen Erfahrung haben dürfte, und ggf. bei der Versicherung selbst wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten hätten treffen lassen.

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Entscheidend kommt hier hinzu, dass von der Ergänzungsbetreuerin weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Gefahr bestand, dass der Betreuer die Leistungen aus der Versicherung nicht zweckentsprechend verwandt hätte. Für die Kammer ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelung zur Absicherung der Betroffenen überhaupt erforderlich war. Auch aus diesem Grund vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, für die Ausarbeitung einer derartigen Regelung einen Anwalt hätte beauftragen sollen.

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Soweit eine Regelung hinsichtlich der Erstattung der von dem Betreuer gezahlten Versicherungsbeiträge durch die Betroffene getroffen wurde, vermag die Kammer auch hier keine Erforderlichkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts erkennen. Es ist allgemein bekannt, dass Ansprüche nach einer gewissen Zeit verjähren. Folglich wäre für jeden Ergänzungsbetreuer geradezu offensichtlich gewesen, dass der Betreuer seine Erstattungsansprüche für die Vergangenheit nicht unbegrenzt geltend machen kann. Ausgehend von dieser Überlegung wäre es nach Auffassung der Kammer für jeden Ergänzungsbetreuer ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, Einzelheiten zur Frage der Verjährung zu recherchieren oder auch einfach nach gesundem Menschenverstand eine interessengerecht erscheinende Lösung zu finden. Jedenfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass allein wegen der Frage, für welchen Zeitraum Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können, schon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus kein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre.

30

2)

31

Das Amtsgericht und die Ergänzungsbetreuerin haben im Hinblick auf die Vereinbarung zum Aufwendungsersatz für Besuchsfahrten das Vorliegen einer anwaltsspezifischen Tätigkeit damit begründet, dass abzugrenzen gewesen sei, inwieweit derartige Aufwendungen bereits durch den einem Betreuer gewährten pauschalen Aufwendungsersatz abgedeckt seien. Für die Kammer ist jedoch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich dieser Frage überhaupt ein Streit oder eine Meinungsverschiedenheit bestand. Ausweislich des Vermerks über das Gespräch des Betreuers bei dem Betreuungsgericht vom 09.09.2022 war dem Betreuer vollkommen klar, dass Fahrten, die einen rechtlichen Zusammenhang haben, von dem pauschalen Aufwendungsersatz abgedeckt wurden. Dies bezüglich wollte er nach dem Verständnis der Kammer auch gar keine Regelung treffen. Ihm ging es vielmehr allein darum, inwieweit Aufwendungsersatz für reine Besuchsfahrten aus dem Vermögen der Betroffenen gewährt werden konnte, nachdem dies nicht mehr durch den Leistungsträger geschah. Es war somit allein eine Regelung über die Zahl der zu vergütenden Besuchsfahrten und die Höhe der Aufwendungspauschalen zu treffen, wobei man sich zumindest hinsichtlich der Zahl an der bisherigen Handhabung durch den Leistungsträger orientieren konnte, was im Zweifel auch hinsichtlich der Höhe der Pauschalen möglich gewesen wäre. Nach all dem ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb ein Ergänzungsbetreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt hätte beauftragen sollen.

32

3)

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Nichts anderes gilt schließlich für die Erstattungsansprüche für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021, denn hier waren eigentlich überhaupt keine Rechtsfragen zu klären. Vielmehr mussten allein die getroffenen Vereinbarungen zu Besuchsfahrten auf diesen Zeitraum umgesetzt werden. Dass die belegten Ausgaben für Pflegeartikel und Kleidung erstattungsfähig waren, wurde zu keinem Zeitpunkt angezweifelt.

34

Nach all dem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Vergütungsantrag der Ergänzungsbetreuerin vom 06.07.2023 in der Fassung vom 26.07.2023 zurückzuweisen.

35

III.

36

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt.