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Landgericht Münster·5 T 548/06 LG Münster, 73 IN 12/03 AG Münster·31.07.2006

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung: Keine Einbeziehung der MwSt. in die freie Masse

ZivilrechtInsolvenzrechtVergütung des InsolvenzverwaltersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrt durch sofortige Beschwerde die Erhöhung seiner Vergütung und die Einbeziehung der auf seine Gebühren entfallenden Mehrwertsteuer in die freie Masse. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück. Es entscheidet, dass bei vorsteuerabzugsberechtigter Schuldnerin die Mehrwertsteuer nur ein durchlaufender Posten ist und die freie Masse nicht erhöht. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung und Einbeziehung der MwSt. in die freie Masse als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Schuldnerin erhöht die auf die Vergütung des Insolvenzverwalters entfallende Mehrwertsteuer die freie Masse nicht, da sie lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt.

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Sicher zu erwartende Zuflüsse, die vor Verfahrensbeendigung zur Masse gelangen, sollen bei der Berechnung der vergütungsrelevanten freien Masse berücksichtigt werden; dies gilt jedoch nicht für die auf Verwaltervergütung entfallende Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung.

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Die sofortige Beschwerde nach §64 InsO ist das zulässige Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung; ihr Erfolg setzt allerdings einen Fehler in der Masse- oder Vergütungsberechnung voraus.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §97 ZPO und kann dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 64 InsO§ 1 InsVV§ 97 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: 332,73 €.

Gründe

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Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich seiner Auslagen auf insgesamt 87.309,70 € festgesetzt, wobei ein Betrag von 12.042,64 € auf die 16%ige Mehrwertsteuer entfällt. Es hat dabei eine Insolvenzmasse in Höhe von 804.717,55 € zugrunde gelegt.

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Mit seiner nach § 64 InsO zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der Insolvenzverwalter eine Erhöhung seiner Vergütung. Das Amtsgericht habe zu Unrecht die auf seine Vergütung entfallende Mehrwertsteuer nicht in die vergütungsrelevante freie Masse einbezogen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie die auf seine Vergütung entfallende Mehrwertsteuer zurückfordern, diese falle daher in die Masse zurück und erhöhe somit die Masse, nach der seine Vergütung zu berechnen sei. Er bittet daher, ausgehend von einer freien Masse von 814.294,12 € eine Brutto - Gesamtvergütung in Höhe von 87.642,43 € festzusetzen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 25.09.2005 Bl. 322 d.A., den angefochtenen Beschluss und die Beschwerde Bezug genommen.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die zu erwartende Vorsteuererstattung hinsichtlich der Verwaltergebühren nicht in die freie Masse eingerechnet, sondern abgesetzt. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, stellt die Steuer auf die Gebühren lediglich einen durchlaufenden Posten dar, der die freie Masse nicht erhöht. Dies hatte die Kammer bereits im Beschluss vom 09.02.2006 ( # T ##/## ) unter Bezugnahme auf Nowak in Münchner Kommentar, § 1 InsVV, Rn. 18 a.E. entschieden. Dabei verbleibt es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zwar ist zutreffend, dass sicher zu erwartende Zuflüsse zur Masse, die erst nach der Schlussrechnung, jedoch vor Beendigung des Verfahrens zur Masse kommen werden, schon bei der vergütungsrelevanten Masseberechnung tunlichst berücksichtigt werden sollen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für die auf die Vergütung des Verwalters entfallende Mehrwertsteuer.

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die Beschwerde war deswegen zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.