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Landgericht Münster·5 T 483/09·09.09.2009

Berichtigung des Adoptionsbeschlusses zur Namensführung aufgehoben

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten wendeten sich gegen die Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses, mit der die angeordnete Beibehaltung des Geburtsnamens gestrichen worden war. Das Landgericht erachtete die Änderung als keine bloße Schreib- oder Rechenfehlerberichtigung nach §319 ZPO (analog). Eine Änderung nach §18 FGG scheitert, weil §56e Satz 3 FGG Adoptionsbeschlüsse unabänderlich macht. Das berichtigende Beschluss wurde aufgehoben; das Standesamt kann gegebenenfalls personenstandsrechtliche Schritte prüfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Berichtigung des Adoptionsbeschlusses als begründet; berichtigter Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 319 ZPO (analog) kommt nur bei Schreib‑ oder Rechenfehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten in Betracht; eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht durch § 319 ZPO (analog) zu korrigieren.

2

§ 18 FGG erlaubt zwar die nachträgliche Änderung eigener Verfügungen, jedoch sind Beschlüsse über die Annahme als Kind nach § 56e Satz 3 FGG unabänderlich.

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Die Anordnung über die Beibehaltung oder Änderung des Geburtsnamens ist Bestandteil des Adoptionsdekrets und unterliegt damit der Unabänderlichkeit des Adoptionsbeschlusses nach § 56e Satz 3 FGG.

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Die Zustellung des Adoptionsbeschlusses macht diesen rechtswirksam; ein nachträglicher Rücktritt der Beteiligten vom Adoptionsantrag ändert daran nichts, wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist.

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Bei Zweifeln an der Richtigkeit personenstandsrechtlicher Angaben kann das Standesamt Korrekturen nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (z.B. ehem. § 45 Abs. 2 PStG / § 49 PStG n.F.) verfolgen; dies ersetzt nicht die materielle Unabänderlichkeit des Adoptionsbeschlusses.

Relevante Normen
§ 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1757 Abs. 1 BGB§ 319 ZPO§ 18 FGG§ 18 Abs. 1 FGG§ 56e S. 3 FGG§ 45 Abs. 2 S. 1 PStG a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 9 XVI 1/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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Mit der notariellen Urkunde des Notars Q in N vom 24.06.2008 beantragten die Beteiligten mit Zustimmung des Ehemannes der Beteiligten zu 1), das zuständige Vormundschaftsgericht möge aussprechen, dass die Beteiligte zu 1) als Kind des Beteiligten zu 2) angenommen wird und dass sie in Zukunft den Namen T geb. H führt.

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Mit Beschluss vom 04.10.2008 sprach das Amtsgericht die Adoption wie beantragt aus, da sich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten entwickelt habe. Gleichzeitig wurde ausdrücklich angeordnet, dass die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnahmen H behält.

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In einem Telefonat vom 18.12.2008 wies das Standesamt D die zuständige Richterin darauf hin, dass die Beibehaltung des Geburtsnamens H nicht den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1757 i.V.m. 1767 BGB entspreche. Diese gab daraufhin den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 1) teilte über den Notar mit, sie wolle ihren Geburtsnamen H beibehalten.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2009 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 04.10.2008 "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Angenommene erhält als Geburtsnamen den Namen T." Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Bestimmung, dass die Angenommene ihren Geburtsnamen H behalte, sei versehentlich erfolgt und könne nicht bestehen bleiben, da §§ 1767 Abs. 2 i.V.m. 1757 Abs. 1 BGB dieses nicht gestatte.

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Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 21.05.2009. Der Beschluss vom 04.10.2008 könne nicht aufgehoben werden. Es liege kein reines Versehen sondern eine unrichtige Gesetzesanwendung sowohl durch den Notar wie auch die damals zuständige Richterin vor. Bei so einer Sachlage sei eine Berichtigung des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht zulässig. Die Beteiligten hätten unbedingt den Geburtsnamen H beibehalten wollen. Wenn ihnen die entgegenstehende gesetzliche Bestimmung des BGB bekannt gewesen wäre, hätten sie keinen Adoptionsantrag gestellt. Die damals zuständige Richterin hätte auf die rechtlichen Bedenken hinweisen müssen. Wenn es nicht möglich wäre, den Geburtsnamen zu erhalten, würden sie den Adoptionsantrag zurückziehen.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Eine Berichtigung des Beschlusses vom 04.10.2008 nach § 319 ZPO analog konnte nicht erfolgen, da keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Gesetzes vorlag. Soweit in diesem Beschluss angeordnet wurde, dass der Geburtsname H beibehalten wird, liegt ein Schreib- oder Rechenfehler nicht vor, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung. Irrtümer bei der Willensbildung können aber nicht gem. § 319 ZPO analog, sondern nur nach § 18 FGG berichtigt werden (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 18 Rn. 60).

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Auch nach § 18 FGG kann nach Auffassung der Kammer eine Berichtigung nicht erfolgen. Nach § 18 Abs. 1 FGG kann das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung ändern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt erachtet. Dieses gilt aber nicht für Beschlüsse über die Annahme als Kind, da diese nach § 56e S. 3 FGG unabänderlich sind. Dieses gilt auch für die Anordnung der Beibehaltung des Geburtsnamens, da diese Bestandteil des Adoptionsdekrets ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 12.10.1979, Az. BReg 1 Z 54/79, StAZ 1980, Seite 65). Eine nachträglich Änderung gegen den Willen der Beteiligten würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass eine Adoption erfolgt wäre, die weder beantragt noch von den Beteiligten gewollt war, die ausdrücklich bekräftigt haben, dass sie den Adoptionsantrag nicht gestellt hätten, wenn ihnen die Vorschriften über die zwangsläufige Änderung des Geburtsnamens bekannt gewesen wären. Dass der Adoptionsbeschluss nichtig wäre ist nicht ersichtlich (vgl. BayObLG Beschluss vom 28.03.1996, Az. 1Z BR 74/95, FamRZ 1996, Seite 1034). Er ist mit der Zustellung an die Beteiligten am 30.10.2008 rechtswirksam geworden. Eine nachträgliche Rücknahme des Adoptionsantrages ist ebenfalls wegen § 56e S. 3 FGG unbeachtlich.

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Soweit der Standesbeamte gleichwohl der Auffassung sein sollte, dass der Adoptionsbeschluss wegen falscher Rechtsanwendung hinsichtlich des Geburtsnamens nichtig sei, so bleibt es ihm unbenommen, ein Verfahren gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG a.F. bzw. § 49 Abs. 1 S. 1 PStG n.F. zu betreiben.