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Landgericht Münster·5 T 457/09·12.07.2009

Wirkung der Personennennung im Vollstreckungstitel – Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 1.493,98 EUR; der Beschwerdeführer bestreitet, Inhaber der genannten Firma gewesen zu sein. Das Amtsgericht wies seinen Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurück. Das LG bestätigt: Maßgeblich ist der namentlich im Vollstreckungstitel genannte Schuldner (§ 750 I 1 ZPO). Ein Angriff auf die Titulierung im Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig und hätte im Erkenntnisverfahren erfolgen müssen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Widerspruchs gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zwangsvollstreckung ist ausschließlich der Vollstreckungstitel maßgeblich; er muss die für und gegen die Vollstreckung beteiligten Personen nach § 750 I 1 ZPO namentlich bezeichnen.

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Wird in einem Titel sowohl eine Firma als auch eine namentlich genannte Person "als Inhaber" aufgeführt, kommt der Angabe des bürgerlichen Namens die maßgebliche Kennzeichnungskraft zu; der Titel richtet sich gegen die namentlich bezeichnete Person.

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Ein Einwand, der darin besteht, dass der titulierte Anspruch gegen eine andere (wirkliche) Firmeninhaberschaft gerichtet sein müsste, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu erheben; solche Angriffe hätten im Erkenntnisverfahren vorgebracht werden müssen.

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Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht allein mit dem Vortrag bestritten werden, eine andere Person sei Inhaber der Firma, wenn der Titel den Beschwerdeführer namentlich ausweist.

Relevante Normen
§ 750 I 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 6 M 469/09

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: 1.493,98 EUR

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts N (#######) vom 07.05. und 08.09.1993 wegen einer Forderung von insgesamt 1.493,98 EUR. Im Rubrum der Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird auf Beklagtenseite der Name des Beschwerdeführers mit dem Zusatz "als Inhaber der Firma I2" genannt. Der Beschwerdeführer wendet ein, niemals Inhaber der Firma I2 gewesen zu sein, und bezieht sich insoweit auf eine Gewerbeanmeldung der Stadt I3 vom 11.08.1988 und eine Gewerbeabmeldung vom 17.04.1997, wonach in dieser Zeit eine Frau B unter der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen genannten Anschrift einen Motorrad-Einzelhandel betrieben hat.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis, nicht er, sondern B sei zur fraglichen Zeit Firmeninhaber gewesen, nicht geführt.

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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat aber die Beschwerde keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den Widerspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, wobei es darauf, ob nachgewiesen ist, wer zur fraglichen Zeit Firmeninhaber war, allerdings nicht ankommt.

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Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist nämlich allein der Vollstreckungstitel. Dieser muss nach § 750 I 1 ZPO die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnen, um so den Vollstreckungsorganen, die im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren keine eigenen Feststellungen zur Berechtigung des titulierten Anspruchs zu treffen haben und insoweit an den Vollstreckungstitel gebunden sind, eine zweifelsfreie Feststellung der Personenidentität zwischen den Parteien des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens zu ermöglichen. Wird als Parteibezeichnung sowohl eine Firma als auch eine bestimmte Person als deren Inhaber namentlich genannt, so kommt der Angabe des bürgerlichen Namens die maßgebliche Kennzeichnungskraft zu. Ein Titel, der als Schuldner eine Firma bezeichnet und deren Inhaber namentlich nennt, ist demzufolge im Zweifel nicht gegen den (anderen) wirklichen Inhaber der Firma gerichtet, sondern gegen die in ihm als Inhaber bezeichnete Person (vgl. dazu Zöller § 750 ZPO Randziffer 11 und Münchner Kommentar/Heßler § 750 Randziffer 3, 4, 37 und 38 sowie Beschluss des OLG Köln – 2 W 42/95 – vom 08.03.1995 und Beschluss des AG München – 33 M 2860/81 – vom 07.04.1982, jeweils zitiert nach juris; LG Koblenz Rpfleger 1972, 458).

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Vorliegend wird der Beschwerdeführer in den Vollstreckungstiteln namentlich als beklagte Partei genannt. Der Zusatz "als Inhaber der Firma ..." im Vollstreckungstitel dient nur der Kennzeichnung seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wird daher zu Recht im Wege der Zwangsvollstreckung von der Gläubigerin in Anspruch genommen. Will er geltend machen, dass der Gläubigerin gegen ihn kein Anspruch zusteht, weil er weder persönlich noch unter der angegebenen Firma mit ihr zu tun hatte, so hätte er seinerzeit ihrer Klage entgegentreten und seine Rechte im Erkenntnisverfahren geltend machen müssen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann er mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.

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Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.