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Landgericht Münster·5 T 437/04 LG Münster, 8 XVII L 214 AG Ibbenbüren·11.08.2004

Berufsbetreuervergütung: Theologiestudium nicht ausreichend für erhöhten Stundensatz

ZivilrechtBetreuungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der berufsmäßige Berufsbetreuer beantragte die Festsetzung eines erhöhten Stundensatzes (31 €) nach BVormVG; das Amtsgericht setzte 18 € fest. Streitgegenstand ist, ob sein Theologiestudium und weitere Nachweise die geforderten Fachkenntnisse begründen. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Ausbildung nicht in ihrem Kern betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt. Die weitere Beschwerde wird zur Fortbildung der Rechtsprechung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Stundensatzes auf 18,00 € als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach dem BVormVG; die dreistufige Stundenvergütung (Mindest-, erhöhte und höchste Sätze) setzt bei erhöhten Sätzen den Nachweis fachlicher oder besonderer Kenntnisse durch abgeschlossene Lehre oder Hochschulausbildung voraus.

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Fachkenntnisse i.S.v. BVormVG sind über das Grundwissen hinausgehende, betreuungsrelevante Kenntnisse, die den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

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Bei Hochschulausbildungen muss die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet sein; alleinige Vermittlung von Randkompetenzen genügt nicht.

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Fortbildungen, Praktika oder Arbeitszeugnisse begründen für sich genommen nicht die Voraussetzungen einer Erhöhung nach § 1 BVormVG; maßgeblich sind abgeschlossene, die geforderten Fachkenntnisse vermittelnde Ausbildungen oder Studienabschlüsse.

Relevante Normen
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1901 Abs. 1 BGB§ BVormVG § 1§ 1 BvormVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Wert: bis 300,00 Euro

Gründe

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Der Beteiligte zu 1) ist durch Beschluß des Amtgerichts L vom 20. März 2002 als Berufsbetreuer des Herrn M bestellt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 12. März 2003 sind die Aufgabenkreise erweitert worden und umfassen seitdem die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge und die Vertretung bei Behörden. Durch Beschluß vom 17. März 2003 hat das Amtsgericht L das Betreuungsverfahren an das für den Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Amtsgericht J abgegeben.

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Unter dem 24. Dezember 2003 beantragte der Beteiligte zu 1) wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 23. Dezember 2003. Bei der Berechnung legte der Beteiligte zu 1) einen Stundensatz von 31,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde.

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Durch Beschluß vom 31. März 2004 setzte das Amtsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung einen Betrag von 231,60 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Dabei legte es einen Stundensatz von 18,00 Euro als angemessen und ausreichend zugrunde und führte im Wesentlichen aus, dass für eine Erhöhung der Vergütung erforderlich sei, dass durch die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügen müsse, die für die Führung der Betreuung allgemein nutzbar seien; dafür reiche es nicht aus, dass die Ausbildung lediglich in Randbereichen auf die Vermittlung der für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse ausgerichtet sei, sie müsse in ihrem Kernbereich auf diese Vermittlung ausgerichtet sein, woran es im vorliegenden Fall fehle.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), der auf obergerichtliche Entscheidungen verweist und auf den Inhalt seines Studiums der Theologie sowie auf seine Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Anschluß an das Studium der Theologie. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 8. April 2004 und 20. Mai 2004 nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Die Beteiligte zu 2) ist von der Kammer beteiligt worden. Sie hält die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht für begründet.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Beteiligte zu 1) führt die Betreuung berufsmäßig. Es ist ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§§ 1908 i Absatz 1 Satz 1, 1836 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 BGB). Da der Betreute mittellos ist, kann der Beteiligte zu 1) seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 a BGB). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG). § 1 des genannten Gesetzes sieht eine Stundenvergütung der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit vor, und zwar je nach Qualifikation des Betreuers entsprechend einer 3-stufigen Skala. Der Mindestsatz beläuft sich auf 18,00 Euro, die erhöhten Stundensätze von 23,00 Euro beziehungsweise 31,00 Euro setzen voraus, dass der Berufsbetreuer über "Fachkenntnisse" oder "besondere Kenntnisse" verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre beziehungsweise eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worden sind. Diese Fachkenntnisse beziehungsweise besonderen Kenntnisse im Sinne des BVormVG sind Kenntnisse, die bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet, über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLG Z 1999, 339 f.). Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die noch vom Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 in den Vordergrund gerückte persönliche Betreuung vom Betreuungsänderungsgesetz auf die rechtliche Betreuung reduziert worden ist, um die vergütungspflichtige eigentliche Betreuungstätigkeit von rein caritativen Tätigkeiten abzugrenzen. Angesichts dieses Wesens der Betreuung als rechtliche Betreuungstätigkeit (§ 1901 Absatz 1 BGB) kommt naturgemäß den rechtlichen Kenntnissen eines Betreuers eine grundlegende Bedeutung zu. Dabei stehen im Vordergrund Kenntnisse im Gesundheits-, Zivil-, Sozialleistungs-, Versorgungs-, Verwaltungs- und Steuerrecht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. Soweit es Studiengänge angeht, ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist. Es genügt nicht, dass die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt gehabt hat. Das Thüringer Oberlandesgericht hat zwar in seinem Beschluß vom 11. März 2002 (Familienrechtszeitung 2002, 1433) ausgeführt, dass eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich (auch) soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittele, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil seien können, geeignet sei, den höchsten Stundensatz des BVormVG zu begründen. Deshalb sei Berufsbetreuern, die ein Theologiestudium in den alten Bundesländern absolviert hätten, dieser höchste Stundensatz zuzubilligen. Dass die Hochschulausbildung, die der Beteiligte zu 1) durch Vorlage der Prüfungsbelege konkretisiert hat, in ihrem Kernbereich betreuungsrelevante Fachkenntnisse vermittelt hat, lässt sich nicht feststellen. Den Belegen lässt sich nicht entnehmen, dass besondere, für die Betreuung allgemein nutzbare Kenntnisse im Kern vermittelt worden sind. Die Diplomprüfung des Beteiligten zu 1) bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiengangs katholische Theologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob erfolgreich studiert worden ist und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben worden sind, die Zusammenhänge des Fachs überblickt werden und die Fähigkeit erworben worden ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und theologische Fragen selbständig zu bearbeiten. Das Studium im Diplomstudiengang soll insbesondere die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zu theologischer Arbeit, zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln erforderlich sind. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken (vergleiche OLG T, Familienrechtszeitung 2000, 1532). Es reichen insoweit Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises. Die Kammer steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet sein muß. Die Vermittlung betreuungsrelevanter Fachkenntnisse in ihrem Kernbereich lässt sich der Darlegung des Beteiligten zu 1) jedoch nicht entnehmen. Der Urkunde über das Diplomexamen vom 11. April 1967 läßt sich bezüglich der Vorprüfung entnehmen, dass sich die Vorprüfung auf folgenden Fächer erstreckte: Systematische Philosophie, Alte Kirchengeschichte einschließlich Patrologie, Mittlere, Neue und Neueste Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Philosophisch-theologische Propädeutik, Einleitung in das alte Testament und Geschichte Israels, Einleitung in das neue Testament und neutestamentliche Zeitgeschichte, Lithurgiewissenschaft. Die Abschlussprüfung erstreckte sich auf die Fachgebiete Moraltheologie, Kirchenrecht, Lithurgiewissenschaft, Christliche Soziallehre, Dogmatik, Exegese des Alten Testamentes, Exegese des Neuen Testamentes, Pastoraltheologie, Theologische Grenzfragen zu Naturwissenschaft und Philosophie. Den genannten Fachgebieten lässt sich nicht entnehmen, dass einzelne Fachgebiete in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermitteln, die bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können, so dass die Frage, inwieweit die Nutzbarkeit im Rahmen der rechtlichen Betreuungstätigkeit gegeben ist, dahingestellt bleiben kann.

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Wegen der weiteren vom Beteiligten zu 1) dargelegten Nachweise hat die Beteiligte zu 2) zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Nachweise sich auf Fortbildungen, Praktika und Arbeitszeugnisse beziehen. Insoweit hat der Beteiligte zu1 ) kein weiteres abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Ausbildung absolviert. Die Darlegung des Beteiligten zu 1) insoweit erfüllt somit nicht die in § 1 BvormVG geforderten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung.

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Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen.