Beschwerde gegen Bestellung des Treuhänders im Insolvenzverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Beschwerde gegen die Bestellung des Treuhänders im eröffneten Insolvenzverfahren und beantragte dessen Ablösung. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die InsO nur dort Rechtsmittel zulässt, wo sie es ausdrücklich vorsieht und die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zudem verspätet war. Eine isolierte Anfechtung der Treuhänderbestellung ist nicht vorgesehen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Bestellung des Treuhänders als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur insoweit zu, als die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss nach §34 InsO ist nur mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses zulässig; die isolierte Anfechtung einzelner Anordnungen (insbesondere die Auswahl des Treuhänders) ist unstatthaft.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss beginnt mit der förmlichen Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§8 InsO) und ist einzuhalten; verspätete Beschwerden sind unzulässig.
Ein Beteiligter hat keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Eingreifen gegen die Amtsausübung des Insolvenzverwalters und kann die Nichterhebung oder Zurückweisung einer Anregung gegen den Insolvenzverwalter nicht durch Beschwerde erzwingen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 87 IK 28/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-
lässig verworfen.
Wert: bis 2.000,00 Euro
Gründe
Das Amtsgericht hat am 23. August 2000 über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestellt. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner mehrfach die Tätigkeit des Treuhänders beanstandet und darum gebeten, den Beteiligten zu 2) zu entlassen und an seiner Stelle einen Steuerfachmann zum Treuhänder zu bestellen. Am 11. Januar 2002 hat der Schuldner formell-schriftlich Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) eingelegt und erneut den Antrag gestellt, den Treuhänder gegen einen Steuerfachmann auszutauschen. Anläßlich einer mündlichen Unterredung mit dem Insolvenzrechtspfleger des Amtsgerichts hat er darum gebeten, über seine Beschwerden zu entscheiden. Mit Schreiben vom 5. April 2002 hat der Schuldner erneut eine ergänzende Begründug zu seiner Beschwerde vom 11. Januar 2002 zu den Akten gereicht.
Das Amtsgericht hat nunmehr am 23. April 2002 die Akten der Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vom 11.Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) vom 23. August 2000 vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 6 Absatz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denen Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Nach § 34 InsO steht dem Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Ernennung des Treuhänders ist im Eröffnungsbeschluß vom 23. August 2000 erfolgt. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner ist in zulässiger Weise durch Aufgabe zur Post (§ 8 InsO) am 24. August 2000 geschehen. Die Beschwerdefrist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluß war deswegen am Mittwoch, den 6. September 2000 abgelaufen. Im übrigen kann eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß nur mit dem Ziel seiner Aufhebung, nicht dagegen mit dem Ziel der Eröffnung unter anderen Bedingungen eingelegt werden. Unstatthaft ist deshalb im Hinblick auf § 6 Absatz 1 InsO eine Beschwerde, die sich isoliert gegen einzelne Anordnungen des Beschlusses wendet, insbesondere gegen die Auswahl des Verwalters nach § 56 InsO (Münchner Kommentar, InsO, 1. Auflage 2001, § 34, Randnummer 67). Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Treuhänders oder Verwalters ist deswegen nicht gegeben. Wenn das Insolvenzgericht einer Anregung oder Beschwerde eines Beteiligten gegen den Insolvenzverwalter nicht nachkommt, so steht dem Beteiligten hiergegen kein Rechtsmittel zu. Es besteht kein Anspruch gegenüber dem Gericht auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Auch wenn das Gericht auf eine Anregung hin die Amtsausübung des Insolvenzverwalters überprüft und zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Pflichtwidrigkeit nicht vorliegt, kann sich der Anregende gegen diese Auffassung nicht mit einer Beschwerde wehren (Münchner Kommentar, InsO, 1. Auflage 2001, §§ 56 Randnummer 128, 58, Randnummer 57).
Nach alledem bleibt festzuhalten, daß die Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluß als solchen verspätet ist und gegen die Auswahl und Ernennung des Treuhänders ein Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.