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Landgericht Münster·5 T 415/25·28.01.2026

§ 78 InsO: Verzicht auf § 60-Ansprüche bei indiziell insolvenzzweckwidrigen Zahlungen unzulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sonderinsolvenzverwalter rügte per Anhörungsrüge einen Beschluss, der der sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses stattgegeben hatte. Streitpunkt war, ob die Gläubigerversammlung wirksam auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter (§ 60 InsO) verzichten durfte. Das LG bejahte eine Gehörsverletzung, hob den eigenen Vorbeschluss auf und wies die sofortige Beschwerde zurück. Der Verzichtsbeschluss sei wegen indizieller Insolvenzzweckwidrigkeit bestimmter Zahlungen und der fehlenden Möglichkeit einer Teilaufhebung nach § 78 InsO aufzuheben.

Ausgang: Anhörungsrüge erfolgreich; Vorbeschluss aufgehoben und sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Aufhebung des Gläubigerbeschlusses zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht den wesentlichen Kern substantiierter Ausführungen zu einer zentralen Frage nicht in Erwägung zieht und der Gehörsverstoß entscheidungserheblich sein kann.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam auf einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; im nicht zugelassenen Teil ist die Anhörungsrüge nicht durch § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gesperrt.

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Der Sonderinsolvenzverwalter ist nach § 78 Abs. 1 InsO antragsbefugt, soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung den Aufgabenbereich betrifft, in dem er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verdrängt.

4

Ein Verzicht der Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger, wenn die zugrunde liegenden Rechtshandlungen nicht nur pflichtwidrig, sondern indiziell insolvenzzweckwidrig sind.

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Eine nur teilweise Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO ist nicht zulässig; das Gericht hebt den Beschluss insgesamt auf und überlässt eine neue Beschlussfassung der Gläubigerversammlung.

Relevante Normen
§ 78 InsO, § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 InsO§ 60 InsO§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO

Leitsatz

1. Wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder ganz offensichtlich unsubstantiiert war, führt dies zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und letztlich zum Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.2. Der Sonderinsolvenzverwalter ist antragsberechtigt gemäß § 78 Abs. 1 InsO bezogen auf solche Beschlüsse der Gläubigerversammlung, deren Inhalt dem allgemeinen Interesse in dem Bereich widersprechen könnte, für den er den Insolvenzverwalter in dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt – hier im Rahmen des Aufgabenkreises: Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter3. Die Gläubigerversammlung ist nicht befugt auf die Geltendmachung von in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter aus § 60 InsO zu verzichten, wenn die in Bezug genommenen Rechtshandlungen des Insolvenz-Verwalters nicht nur pflichtwidrig, sondern darüber hinaus auch ein Indiz für deren Insolvenzzweckwidrigkeit besteht.4. Eine teilweise Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf Antrag Gemäß § 78 Abs. 1 InsO ist nicht möglich.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers zu 1) vom 07.11.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 28.10.2025 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.07.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller zu 1) wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 28.10.2025, mit dem sie der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Münster vom 09.07.2025 stattgegeben hat. Das Amtsgericht hatte mit letztgenannter Entscheidung den am 17.06.2025 durch die Gläubigerversammlung gefassten Beschluss, auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verzichten, aufgehoben.

4

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Bei der Schuldnerin handelt es sich um die alleinige Kommanditistin des vormals unter dem Namen X.-Küchen Y. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin X. Holding GmbH, firmierenden Unternehmens. Dessen Geschäftsbereich ist auf die Herstellung und Planung von Küchen gerichtet.

6

Mit Beschluss vom 04.09.2007 leitete das Amtsgericht Münster ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der X.-Küchen Y. GmbH & Co. KG ein und bestellte den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein allgemeines Verfügungsverbot ordnete es nicht an, wohl aber einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Außerdem setzte das Amtsgericht einen - im nachfolgenden Termin der ersten Gläubigerversammlung bestätigten - vorläufigen Gläubigerausschuss ein, in dem u. a. der Beschwerdeführer als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender Mitglied ist.

7

In der Folgezeit wurde der Betrieb fortgeführt und es wurde mit einer umfassenden Sanierung des Unternehmens begonnen. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehörten u. a. die Beauftragung der B. Handels- und Verwaltungs-GmbH mit der Aufarbeitung der rückständigen Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Ernennung eines Interimsgeschäftsführers, die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts inklusive integrierter Finanzplanung, die Beauftragung der N. GmbH mit der Inventarisierung der Küchenstudios im Bundesland Nordrhein-Westfalen sowie die Beauftragung des Gutachters M. mit der Erforschung diverser Anfechtungssachverhalte. Außerdem waren für das Unternehmen mehrere Anwaltskanzleien tätig. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung lag jeweils vor dem 30.11.2007 und die entsprechenden Leistungen wurden auch zum ganz überwiegenden Teil bis zu diesem Datum erbracht.

8

Mit Beschluss vom 01.12.2007 (vgl. Bl. 300 f. d. A. des Amtsgerichts) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer meldete eine Forderung in Höhe von 2.232,94 EUR, der Antragsteller zu 2) eine Forderung in Höhe von zusammengerechnet mehr als 1.000.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an.

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Die oben genannten, im Jahr 2007 an der Betriebsfortführung und Sanierung des Unternehmens beteiligten Unternehmen und Personen rechneten ihre Leistungen gegenüber der X.-Küchen Y. GmbH & Co. KG ab. Der Insolvenzverwalter beglich sämtliche Rechnungen im Zeitraum von Dezember 2007 bis Sommer 2008 jeweils aus der Insolvenzmasse. Die Summe der an die oben genannten Gläubiger erbrachten Zahlungen betrug 386.074,09 EUR. Zusätzlich leistete der Insolvenzverwalter Zahlungen an zahlreiche weitere Gläubiger wie die Volksbank C. eG, die ebenfalls bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Unternehmen tätig geworden waren. Der Gesamtbetrag der Zahlungen belief sich auf 731.932,94 EUR.

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Am 15.05.2008 entschied das Amtsgericht, das Verfahren nunmehr nur noch als Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der zu diesem Zeitpunkt allein noch vorhandenen Kommanditistin - der Schuldnerin - zu führen.

11

Im Jahr 2017 legte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht samt Schlussrechnung vor. Die Schlussrechnung aktualisierte er im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach.

12

Mit Beschluss vom 14.05.2020 gab das Amtsgericht bei der OC. GmbH ein Sachverständigengutachten zur Frage in Auftrag, ob die Schlussrechnung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.03.2020 und die zugrundeliegende Buchführung ordnungsgemäß waren.

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Am 29.09.2023 erstattete die OC. GmbH das angeforderte Gutachten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzbuchführung insolvenzspezifisch angelegt und insgesamt ordnungsgemäß sei. Zugleich machte sie allerdings darauf aufmerksam, dass der Insolvenzverwalter zwischen Dezember 2007 und Sommer 2008 nachlaufende Ausgaben aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens bedient habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (vgl. Bl. 3588 ff. d. A. des Amtsgerichts)

14

Mit Beschluss vom 18.12.2023 beauftragte das Amtsgericht daraufhin den Antragsteller zu 1) mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens, das die beschriebenen Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2007 und 2008 auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß §§ 60, 92 InsO überprüfen sollte. Auf Seite 84 des Gutachtens heißt es zusammenfassend:

16

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.01.2024 verwiesen (vgl. Bl. 4827 ff. d. A. des Amtsgerichts).

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Mit Beschluss vom 21.01.2025 bestellte das Amtsgericht den Antragsteller zu 1) zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich sollte die weitergehende Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter sein. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es schließe sich den Feststellungen im Gutachten vom 14.01.2024 vollumfänglich an und mache sich diese zu eigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 5366 ff. d. A. des Amtsgerichts). Zur Abdeckung des Prozesskostenrisikos forderte das Amtsgericht die Gläubiger zur Bildung von Rückstellungen in Höhe von 100.000,00 EUR auf.

18

In der Folgezeit gab der Insolvenzverwalter seinerseits mehrere Gutachten zur Klärung der Haftungsfrage in Auftrag. Das am 15.08.2024 von Herrn WO. erstattete Gutachten, ergänzt durch die Fassung vom 01.08.2025, kam zu dem Ergebnis, dem Insolvenzverwalter falle auf dem Boden der dem Gutachter vorliegenden Unterlagen kein pflichtwidriges Verhalten zur Last. Soweit der Insolvenzverwalter nämlich jeweils auf eine Insolvenzforderung geleistet habe, sei dies stets dadurch gerechtfertigt gewesen, dass sich die Leistung für die Insolvenzmasse als vorteilhaft dargestellt habe und folglich im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gelegen habe. In der ergänzenden Fassung verneint der Gutachter darüber hinaus, dass der Insolvenzverwalter schuldhaft gehandelt habe und ein Vermögensschaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 15.08.2024 und die ergänzende Fassung vom 01.08.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6292 ff. sowie Bl. 7066 ff. d. A. des Amtsgerichts).

19

Das zweite in Auftrag gegebene Gutachten fertigte Rechtsanwalt GD. an. Es war entsprechend dem Gutachtenauftrag auf die Frage begrenzt, ob die durch den Antragsteller zu 1) in seinem Gutachten vom 14.01.2024 unter Ziff. 1 getroffene Feststellung, bezüglich der im Interesse der Auffanggesellschaft getätigten Ausgaben bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger, überzeuge. Rechtsanwalt GD. kam zu dem Ergebnis, dass seiner Auffassung nach die besseren Gründe dagegen sprächen, dass der Antragsteller zu 1) die in Ziff. 1 seines Gutachtens genannten Schadensersatzansprüche gerichtlich mit Erfolg durchsetzen könne. Da der Sachverhalt in wesentlichen Aspekten zwischen den Beteiligten streitig sei, hänge die Entscheidung aber letztlich von der Beweiswürdigung des anzurufenden Gerichts ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sonderinsolvenzverwalter die Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten von Rechtsanwalt GD. vom 02.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6532 ff. d. A. des Amtsgerichts).

20

Am 06.05.2025 fand auf Antrag des Gläubigerausschusses eine besondere Gläubigerversammlung in den Räumen des Amtsgerichts statt. Anwesend waren neben einigen anderen Insolvenzgläubigern auch der Beschwerdeführer und eine Vertreterin des Antragstellers zu 2) sowie der Insolvenzverwalter und der Antragsteller zu 1). Außerdem nahm Rechtsanwältin EU. als Vertreterin von über 200 Insolvenzgläubigern an der Versammlung teil. Ausweislich des Protokolls überprüfte das Amtsgericht zunächst die Vollmachten und Legitimationen und stellte keine Mängel fest. Der Antragsteller zu 1) wiederholte sodann seine Auffassung, eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter habe sehr gute Aussichten auf Erfolg. Ein Vertreter des Gläubigerausschusses verwies hingegen auf das Gutachten von WO. vom 15.08.2024 und händigte es den Anwesenden aus. Er teilte mit, der Gläubigerausschuss spreche sich auf dieser Grundlage - auch vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und des Prozessrisikos - für einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Regressansprüche aus. Ein solcher Verzicht wurde daraufhin von Rechtsanwältin EU. und einigen weiteren Insolvenzgläubigern empfohlen. Ein Vertreter der OL. GmbH erklärte demgegenüber, dies ausdrücklich nicht zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll vom 06.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6275 ff. d. A. des Amtsgerichts).

21

Mit Beschluss vom 14.05.2025 (vgl. Bl. 6333 f. d. A. des Amtsgerichts) bestimmte das Amtsgericht einen Termin für die abschließende Gläubigerversammlung auf den 17.06.2025. Um eine möglichst große Teilnahme von Seiten der Gläubigerschaft sicherzustellen, beauftragte der Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter mit der Versendung von auf Rechtsanwältin EU. ausgestellten Vollmachtsformularen an die Insolvenzgläubiger. Dem kam der Insolvenzverwalter nach. Er versah die Formulare jeweils mit vorfrankierten Briefumschlägen und fügte ein Begleitschreiben bei, in welchem über die außerordentliche Gläubigerversammlung am 06.05.2025 informiert wurde, ohne aber den mehrheitlich empfohlenen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche zu thematisieren. Auf den Vollmachten waren Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Rechtsanwältin abgedruckt. Unter den Adressangaben heißt es ferner auszugsweise:

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Die Bevollmächtigte wird angewiesen, meine / unsere Zustimmung zum Abschluss des oben genannten Insolvenzverfahrens im Regelverfahren sowie der Schlussverteilung zuzustimmen.

23

Des Weiteren wird die Bevollmächtigte angewiesen, meinen / unseren Verzicht auf die Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. H. zu erklären.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beispielhafte Vollmacht der Insolvenzgläubigerin Frau FK. vom 12.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 7270 d. A. des Amtsgerichts).

25

In der Folgezeit sandten 237 Insolvenzgläubiger mit einem Forderungsvolumen von insgesamt 3.281.923,91 EUR die Vollmachten unterschrieben zurück. Unter ihnen war auch der Beschwerdeführer.

26

Am 13.06.2025 zahlte der Insolvenzverwalter Rechtsanwältin EU. für die Terminswahrnehmung in der Versammlung am 06.05.2025 ein Honorar in Höhe von 6.055,77 EUR aus der Insolvenzmasse.

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Am 17.06.2025 kam es zu der anberaumten Gläubigerversammlung. Wie im Termin vom 06.05.2025 prüfte das Amtsgericht zu Beginn wiederum die Vollmachten und Legitimationen und stellte keine Mängel fest. Die Gläubigerversammlung fasste sodann mit einer Mehrheit von 3.281.923,91 EUR JA-Stimmen zu 1.306.653,80 EUR Nein-Stimmen folgenden Beschluss:

28

Die Gläubiger verzichten in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 58/15 -, ZInsO 2016, S. 1746 ff. zur Vermeidung weiterer Kosten für die Insolvenzmasse sowie im Sinne eines angestrebten schnellen Verfahrensabschlusses darauf, aus den im Raume stehenden angeblichen Schadensersatzansprüchen einen Gesamtschaden der Masse gemäß § 92 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und diesen ggf. gerichtlich auszustreiten.

29

Zu den Insolvenzgläubigern, die dagegen votierten, gehörte der Antragsteller zu 2). Er und der Antragsteller zu 1) erklärten noch in der Versammlung, einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Amtsgericht gab ihnen auf, ihren Antrag bis zum 03.07.2025 zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.06.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6448 ff. d. A. des Amtsgerichts).

30

Die Antragsteller kamen der Aufforderung zur Begründung fristgerecht nach. Der Antragsteller zu 2) führte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 aus, der Beschluss widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter könnte potentiell zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse führen. Auf diese Ansprüche zu verzichten, könnte daher die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen, was dem Ziel der Insolvenzordnung widerspreche. Überdies sei zu bedenken, dass die meisten Gläubiger in der Versammlung von Rechtsanwältin EU. vertreten worden seien. Insofern sei fraglich, ob sie ausreichend informiert gewesen seien, als sie die Vollmacht im Vorfeld unterzeichnet hätten. Denn in dem den Vollmachten beigefügten Begleitschreiben sei - was zutrifft - weder erwähnt worden, dass im Termin am 06.05.2025 ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche thematisiert worden sei, noch sei darüber aufgeklärt worden, wie sich ein erfolgreicher Prozess gegen den Insolvenzverwalter auf die Ausschüttungsquote der Gläubiger auswirken könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Begründungsschreiben des Antragstellers zu 2) vom 25.06.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6573 ff. d. A. des Amtsgerichts).

31

Der Antragsteller zu 1) trug mit Schriftsatz vom 02.07.2025 vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesamtschaden wegen insolvenzzweckwidriger Begleichung ungesicherter Insolvenzforderungen in Höhe von 506.653,39 EUR bestehe. Weitere nachlaufende Verbindlichkeiten in Höhe von 225.279,55 EUR seien noch abschließend zu prüfen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 ZPO gegeben. Bei erfolgreicher Durchsetzung nur eines Teiles der Ansprüche in Höhe von 386.074,09 EUR würde sich die Quotenerwartung der Insolvenzgläubiger von derzeit 21,95 % um 7,07 Prozentpunkte auf 29,02 % erhöhen. Die Gläubigerversammlung habe nicht das Recht gehabt, auf die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche zu verzichten. Denn da die Handlungen des Insolvenzverwalters insolvenzzweckwidrig gewesen seien, habe entgegen den Ausführungen im Gutachten von WO. kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen bestanden. Soweit es die Zahlungen an die B. Handels- und Verwaltungs-GmbH anbetreffe, gehe WO. noch dazu von einem falschen Sachverhalt aus. Aus dem Gutachten der OC. GmbH ergebe sich nämlich, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen wie in allen anderen in Rede stehenden Fällen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet habe. WO. hingegen nehme - warum auch immer - fälschlich an, der Insolvenzverwalter habe sie bereits während der vorläufigen Verwaltung getätigt. Der konkrete Zeitpunkt der Zahlungen sei für die rechtliche Einordnung des Verhaltens des Insolvenzverwalters als insolvenzzweckwidrig oder (nur) pflichtwidrig auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - insbesondere seines Urteils vom 04.11.2004 (Az.: IX ZR 22/03) - aber entscheidend, sodass die Schlussfolgerungen des Gutachtens an dieser Stelle nicht überzeugend seien. Den Ausführungen des Gutachters sei auch im Übrigen nicht zu folgen; insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Novation in keiner der erörterten Sachverhaltskonstellationen erfüllt.

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Der Antragsteller zu 1) argumentierte daran anknüpfend weiter, die Befriedigungsreihenfolge der Insolvenzordnung sei nicht plandispositiv. Gleiches gelte für die Folgen aus der Verletzung plandispositiver Vorschriften: Solche Verstöße müssten zur Aufhebung des Beschlusses durch das Amtsgericht führen. Soweit der Gläubigerausschuss dagegen argumentiert habe, ein anzustrengendes Gerichtsverfahren würde den Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter verzögern, überzeuge dies nicht. Denn abgesehen von der sich aufdrängenden Frage, weshalb seit Jahren keine Abschlagsverteilung durchgeführt werde, sei die Geltendmachung eines Gesamtschadens durch einen Sonderinsolvenzverwalter nach der Rechtsprechung der Nachtragsverteilung zugänglich. Von einer „Blockade“ der Quotenausschüttung könne folglich keine Rede sein. Der Insolvenzverwalter habe schließlich auch bezogen auf sämtliche Sachverhalte schuldhaft gehandelt und einen haftungsrelevanten Schaden zulasten der Insolvenzmasse verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Begründungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 02.07.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6588 ff. d. A. des Amtsgerichts).

33

Das Amtsgericht hat den Beschluss der Gläubigerversammlung daraufhin mit Beschluss vom 09.07.2025 aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung hat es sich in großen Teilen die Argumentation der Antragsteller zu eigen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 6657 ff. d. A. des Amtsgerichts).

34

Am 14.07.2025 forderte das Amtsgericht den Insolvenzverwalter auf, das an Rechtsanwältin EU. gezahlte Honorar für die Terminswahrnehmung an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Dem kam der Insolvenzverwalter am 16.07.2025 nach.

35

Mit Schriftsatz vom 18.07.2025, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Beschwerdeführer gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Für den Fall der Nichtaufhebung des Beschlusses hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beantragt. Er ist der Ansicht, schon die formellen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Der Antragsteller zu 1) sei mangels ausdrücklicher Erwähnung des Sonderinsolvenzverwalters im Wortlaut der Norm nicht antragsberechtigt. Auf den Antragsteller zu 2) treffe dies zwar zu; ihm fehle aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Darüber hinaus seien auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger liege nicht vor. Die Gläubigerversammlung habe eine wirtschaftliche Ermessensentscheidung getroffen, die dem vollen Umfang der autonomen Selbstbestimmung der Gläubigerschaft unterliege und vom Amtsgericht daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Gläubigerversammlung verschaffe der Verzicht auch weder den zustimmenden noch den opponierenden Gläubigern einen individuellen Vor- oder Nachteil. Die Folge sei vielmehr lediglich, dass die Masse aufgrund des mehrheitlichen Verzichtes der Gläubiger auf dem aktuellen Stand verharre. Dies gelte für alle Gläubiger und stelle auch für den Antragsteller zu 2) keine besondere Belastung dar. Soweit es das Abstimmungsverhalten von Rechtsanwältin EU. angehe, sei dieses nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin EU. habe ihr Stimmrecht in Vertretung für die Gläubiger, die sie im Vorfeld bevollmächtigt hätten, wirksam ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.08.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6989 ff. d. A. des Amtsgerichts).

36

Der Antragsteller zu 1) ist dem entgegengetreten und hat für den Fall des Unterliegens seinerseits die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt. Er ist der Ansicht, die sofortige Beschwerde sei mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Insolvenzgläubiger, sondern zugleich ein eventuell ebenfalls in Haftung zu nehmendes Mitglied des Gläubigerausschusses. Hinzukomme, dass er - was zutrifft - lediglich über eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.232,94 EUR verfüge, wohingegen es im Verfahren um ein Volumen in Millionenhöhe gehe. Seine Rolle als Insolvenzgläubiger trete insofern hinter derjenigen als Mitglied des Gläubigerausschusses zurück. In der Sache vertieft er im Wesentlichen seine bereits im Vorfeld getätigten Ausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.09.2025 verwiesen (vgl. Bl. 7186 ff. d. A. des Amtsgerichts).

37

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2025 nicht abgeholfen (vgl. Bl. 7257 ff. d. A. des Amtsgerichts) und die Sache der Kammer als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

38

Mit Beschluss vom 27.10.2025 hat die Berichterstatterin die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf die Kammer übertragen.

39

Mit Beschluss vom 28.10.2025 (vgl. Bl. 188 ff. d. A.) hat die Kammer der sofortigen Beschwerde sodann stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Im Tenor des Beschlusses hat sie die Rechtsbeschwerde zugelassen und dies in den Gründen unter Bezugnahme auf § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO näher erläutert.

40

Mit Schriftsatz vom 07.11.2025, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller zu 1) gegen den Kammerbeschluss Anhörungsrüge erhoben und zugleich einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Er hat darin insbesondere moniert, die Kammer habe sich mit seinem Vortrag zur Insolvenzzweckwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters nicht hinreichend auseinandergesetzt und überdies die Haftungsregime des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem des (endgültigen) Insolvenzverwalters vertauscht. Ein Vorrang der Rechtsbeschwerde bestehe nicht, weil die Kammer diese nur bezogen auf die einzeln von ihm aufgeworfene Frage der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zugelassen habe. Dabei handele es sich um einen tatsächlichen und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes, auf den auch er - der Antragssteller zu 1) - seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Wie bereits vor Erlass des Beschlusses beantragt, begehre er jedoch eine Überprüfung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger“ im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO durch den Bundesgerichtshof. Insofern komme nur eine nachträgliche (erweiterte) Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer in Betracht, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings eine zulässige und begründete Anhörungsrüge voraussetze. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsstellers zu 1) Bezug genommen (vgl. Bl. 223 ff. d. A.).

41

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25.11.2025 wörtlich beantragt, die Anhörungsrüge als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kammer habe in ihrem Beschluss ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass dieses Rechtsmittel der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgehe. Eine Gehörsverletzung sei aber auch inhaltlich nicht feststellbar. Erst recht gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unterstellte Verletzung für die Entscheidung der Kammer ursächlich geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. Bl. 283 ff. d. A.).

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II.

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Die Anhörungsrüge hat Erfolg. Sie ist zulässig und auch in der Sache begründet.

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Gemäß §§ 321a Abs. 5 Satz 3, 343 Satz 2 ZPO führt sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Kammerbeschlusses und zum Erlass einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Vortrages des Antragstellers zu 1) nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG.

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1.

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Die Anhörungsrüge ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Bestimmung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen. Gemäß dieser Vorschrift setzt die Zulässigkeit der Anhörungsrüge voraus, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung nicht gegeben ist. Als Rechtsbehelf in diesem Sinne kommt vorliegend allein die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO in Betracht (vgl. nur MünchKommZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 321a ZPO Rn. 7; Zöller/Vollkommer, 36. Aufl. 2025, § 321a ZPO Rn. 5). Diese ist gegen den Kammerbeschluss nicht bereits kraft Gesetzes statthaft, sondern ihre Statthaftigkeit hängt von der Zulassung durch die Kammer ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde allgemein auch auf einen Teil des Streitstoffes beschränken kann. Wirksam ist eine solche Beschränkung allerdings nur, wenn dieser Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbstständig und damit vom Rest des Gesamtstreitstoffes abtrennbar ist. Entscheidend ist insofern, ob der von der Beschränkung betroffene Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffes entstehen kann (vgl. nur MünchKommZPO/Hamdorf, a. a. O., § 574 ZPO Rn. 22 mit Verweis auf § 575 ZPO Rn. 18). Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs kann sich dabei sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2023 - IX ZB 7/22, BeckRS 2023, 25800, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 01.10.2014 - XII ZB 185/13, BeckRS 2014, 20197, Rn. 13).

47

Dies zugrunde gelegt, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zwar zugelassen, die Zulassung aber in den Gründen ihrer Entscheidung auf die Frage der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers beschränkt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Zulassung von der Kammer in der Weise beabsichtigt war. Die Reichweite der Zulassungsentscheidung ist nämlich durch objektive Auslegung zu ermitteln. Erforderlich ist, dass die Zulassungsbeschränkung aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei von einer Eingrenzung regelmäßig dann auszugehen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2023 - IX ZB 7/22, BeckRS 2023, 25800, Rn. 11).

48

So liegt der Fall hier. Die Frage der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist allein auf Ebene der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde relevant und betrifft damit einen Teil, der vom übrigen Streitstoff - insbesondere von der Frage der materiellen Voraussetzungen einer Aufhebung gemäß § 78 Abs. 1 InsO - eindeutig abgrenzbar ist. Damit ist die Zulassungsbeschränkung zugleich auch wirksam, denn wegen der Abgrenzbarkeit kann ein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffes nicht entstehen. Der Antragsteller zu 1) macht die Gehörsverletzung nur in Bezug auf diesen nach dem Kammerbeschluss unanfechtbaren Teil des Streitstoffes geltend. Er will die materiellen Voraussetzungen der Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung stellen. Insoweit ist ihm allein der Weg über die Anhörungsrüge eröffnet.

49

2.

50

Die Anhörungsrüge ist auch in der Sache begründet. Der Kammerbeschluss verletzt den Antragsteller zu 1) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und die Verletzung war für die Entscheidung der Kammer erheblich.

51

a)

52

Der Kammerbeschluss verletzt den Antragsteller zu 1) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2023 - 2 BvR 924/21, BeckRS 2023, 13020, Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16, BeckRS 2018, 1150, Rn. 14). Dies bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Zwar ist es dabei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass es der Pflicht zur Kenntnisnahme und Würdigung nachgekommen ist, auch wenn es sich mit dem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94, BeckRS 1997, 21912, Rn. 44; BGH, Beschl. v. 22.01.2015 - NotZ (Brfg) 5/14, BeckRS 2015, 3217, Rn. 3; BeckOKZPO/Bacher, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 321a Rn. 44). Eine Grenze hin zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch überschritten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder ganz offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 28.04.2023 - 2 BvR 924/21, BeckRS 2023, 13020, Rn. 33; BGH, Beschl. v. 12.11.2024 - VI ZR 361/23, BeckRS 2024, 36260, Rn. 11; BeckOKZPO/Bacher, a. a. O., § 321a ZPO Rn. 44).

53

Gemessen daran ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu bejahen. Zentrales Argument für den Antragsteller zu 1), die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantragen, war seine Auffassung, die zwischen Dezember 2007 und Sommer 2008 an unterschiedliche Gläubiger getätigten Zahlungen des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 731.932,94 EUR seien - mit abgestufter Wahrscheinlichkeit - insolvenzzweckwidrig gewesen. Zur Begründung hat er sich u. a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2004 (Az.: IX ZR 22/03) berufen, das neben Ausführungen zu den Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters in Randnummer 17 auch solche enthält, die sich mit den Rechten des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befassen. Zusätzlich hat er in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von WO. zum einen darauf hingewiesen, dass dieser bezogen auf die B. Handels- und Verwaltungs-GmbH von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, weil der Insolvenzverwalter die Rechnungen der GmbH tatsächlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen habe und nicht - wie von WO. behauptet - davor. Zum anderen hat der Antragsteller zu 1) argumentiert, die Voraussetzungen einer von WO. für die Zahlungen an die N. GmbH sowie den beauftragten Gutachter M. angenommenen Novation seien nicht erfüllt. Es sind diese Aspekte, die aus Sicht des Antragstellers zu 1) eine Bewertung der Handlungen des Insolvenzverwalters als insolvenzzweckwidrig maßgeblich tragen. Hinzukommt, dass der Antragsteller zu 1) in seinen Schriftsätzen noch weitere Geschäftsvorfälle benannt hat, die im Gutachten von WO. keine Erwähnung finden. Der Beschluss der Kammer lässt eine differenzierte Erörterung des Urteils des Bundesgerichtshofs sowie der Einwände des Antragstellers zu 1) gegen das Gutachten von WO. indes vermissen. Dies verletzt den Antragsteller zu 1) in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil eine ausdrückliche Erörterung in den Beschlussgründen erforderlich und nach Maßgabe der Vorschrift auch zu erwarten gewesen wäre.

54

b)

55

Der Kammerbeschluss beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen und - wie noch zu begründen sein wird - sogar anzunehmen, dass die Kammer, hätte sie das Vorbringen des Antragstellers zu 1) hinreichend in Erwägung gezogen, zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss, gekommen wäre. Dies wird bereits dadurch ersichtlich, dass die Kammer unter Gliederungspunkt II. 2. b) bb) ihres Beschlusses vom 28.10.2025 selbst eine andere Wertung für den Fall angedeutet hat, dass von der (indiziellen) Insolvenzzweckwidrigkeit der in Rede stehenden Zahlungen des Insolvenzverwalters auszugehen wäre.

56

3.

57

Der Erfolg der Anhörungsrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Kammerbeschlusses und zum Erlass einer neuen Entscheidung über die sofortige Beschwerde unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Vortrages des Antragstellers zu 1) nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG.

58

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

59

a)

60

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger beschwerdeberechtigt. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zugleich Mitglied des Gläubigerausschusses ist. Insofern mag es sein, dass seine zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung in Höhe von 2.232,94 EUR im Vergleich zum Gesamtforderungsvolumen des Insolvenzverfahrens in Millionenhöhe gering erscheint. Dies veranlasst aber nicht dazu, seine Beschwerdeberechtigung entgegen dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO zu verneinen. Methodisch wäre dies nur über eine teleologische Reduktion möglich. Eine solche setzt voraus, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Norm planwidrig zu weit gefasst ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 03.07.2025 - V ZB 17/24, BeckRS 2025, 19065, Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.11.2011 - V ZR 65/11, BeckRS 2011, 29797, Rn. 10). Dafür ist nichts ersichtlich. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in der Praxis nicht selten vorkommende Konstellation einer „Doppelrolle“ eines Beschwerdeführers als Insolvenzgläubiger und Mitglied des Gläubigerausschusses bei Schaffung des § 78 InsO übersehen haben könnte. Die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses ist in § 67 Abs. 2 InsO geregelt. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der des § 78 InsO in der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages geschaffen. Damals wie heute bestimmt § 67 Abs. 2 InsO (§ 78 RegE-InsO, vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 20 f.), dass im Gläubigerausschuss unterschiedliche Gruppen von Gläubigern - unter ihnen auch Gläubiger mit Kleinforderungen - vertreten sein sollen. Damit eröffnete der Gesetzgeber von Anfang an die Möglichkeit, dass auch Gläubiger mit einer geringen Forderung, die zugleich Mitglied im Gläubigerausschuss sind, sofortige Beschwerde einlegen. Auf die konkrete Forderungshöhe sollte es insoweit nicht ankommen; der Gesetzgeber knüpfte die Beschwerdeberechtigung vielmehr allein an die formale Gläubigerstellung. Spielraum für eine nachträgliche richterrechtliche Einschränkung des Wortlauts sieht die Kammer nicht, zumal die konkrete Grenzziehung, wann eine konkrete Forderung hoch genug wäre, um eine Beschwerdeberechtigung anzunehmen, mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet wäre.

61

Soweit der Antragsteller zu 1) überdies daran erinnert, dass mit dem in Rede stehenden Beschluss der Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter verzichtet werden sollte und in diesem Zusammenhang auch eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses in Betracht komme, vermag auch dies eine teleologische Reduktion des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu begründen. Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Beschwerdeberechtigung allein die formale Gläubigerstellung maßgeblich. Ob sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses schadensersatzpflichtig gemacht haben, ist eine vom Verfahren nach § 78 InsO zu trennende Frage, die ein anzurufendes Prozessgericht zu erörtern hätte und deren Beantwortung durch eine Verneinung der Beschwerdeberechtigung nicht vorweggenommen werden darf.

62

b)

63

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

64

Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO durch das Amtsgericht lagen vor.

65

aa)

66

Die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung gemäß § 78 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Die Kammer teilt insofern die Auffassung des Amtsgerichts, der zufolge auch dem Antragsteller zu 1) als Sonderinsolvenzverwalter ein Antragsrecht zusteht. Hinsichtlich der Begründung nimmt sie zunächst auf die umfassenden und sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss Bezug. Insbesondere scheitert die Antragsbefugnis nicht bereits daran, dass der Sonderinsolvenzverwalter - im Gegensatz zum Insolvenzverwalter - im Wortlaut der Vorschrift nicht genannt wird. Denn wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, wird die Figur des Sonderinsolvenzverwalters in der Insolvenzordnung generell nicht erwähnt. Dem liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, der auf die im Gesetzgebungsverfahren zunächst noch in § 77 RegE-InsO vorgesehene Regelung des Sonderinsolvenzverfahrens verzichtet hat, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters seiner Ansicht nach auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/7302, S. 162). Die Rechtstellung des Sonderinsolvenzverwalters wurde daraufhin in Rechtsprechung und Literatur vielfach konkretisiert und wird mittlerweile allgemein so verstanden, dass der Sonderinsolvenzverwalter ein Insolvenzverwalter mit eingeschränkter Verwaltungsbefugnis in einem Insolvenzverfahren ist, für das bereits ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Rahmen der dem Sonderinsolvenzverwalter gewährten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt er damit den für das Verfahren bestellten Insolvenzverwalter in dessen Position und Funktion (vgl. nur Ehricke, in: FS Kübler, 1. Aufl. 2015, S. 119, 127; MünchKommInsO/Graeber/Deppenkemper, 5. Aufl. 2025, § 56 InsO Rn. 164).

67

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus § 78 Abs. 1 InsO auch für den Sonderinsolvenzverwalter eine Antragsbefugnis, allerdings nur bezogen auf solche Beschlüsse der Gläubigerversammlung, deren Inhalt dem allgemeinen Interesse der Insolvenzgläubiger in dem Bereich widersprechen könnte, für den er den Insolvenzverwalter in dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt. Diese Einschränkung entspricht den beschränkten Kompetenzen des Sonderinsolvenzverwalters in seinem Amt und verhindert, dass die ihm durch das Insolvenzgericht zugewiesenen Aufgabenbereiche überschritten werden (vgl. Ehricke, a. a. O., S. 119, 127 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller zu 1) zur Antragstellung gemäß § 78 Abs. 1 InsO berechtigt war. Denn er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2025 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um etwaige Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Die Gläubigerversammlung hat am 17.06.2025 nunmehr beschlossen, auf die Geltendmachung und ggf. gerichtliche Durchsetzung eben dieser Ansprüche zu verzichten. Damit bezieht sich der Aufhebungsantrag des Antragstellers zu 1) auf einen Beschluss, der genau den Bereich tangiert, für den ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übertragen wurde.

68

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch der Antrag des Antragstellers zu 2) zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden kann, steht zwar höchstrichterlich fest (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 - IX ZB 64/17, BeckRS 2020, 15994, Rn. 7 ff.). Weil auf diese Weise letztlich der in Art. 20 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährleistungsanspruch eingeschränkt wird, sind an die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses indes hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere lässt sie sich nicht auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte stützen, die erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu überprüfen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2022 - VIII ZR 133/20, BeckRS 2022, 7988). Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Antragsteller zu 2) verlängere das bereits 18 Jahre dauernde Insolvenzverfahren auf unabsehbare Zeit gegen den eindeutigen Willen der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und setze damit das im Insolvenzverfahren geltende Mehrheitsprinzip faktisch außer Kraft, führt er aber genau solche materiell-rechtlichen Aspekte ins Feld. Gleiches gilt für sein Argument, mit dem Aufhebungsantrag könnten Einzelinteressen das nach § 78 InsO vorrangig zu berücksichtigende Gesamtinteresse verletzen. Diesen Gesichtspunkten ist richtigerweise erst im Rahmen der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht. Dabei handelt es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, die erst auf Ebene der Begründetheit zu erörtern ist.

69

bb)

70

Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu den materiellen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger und war daher aufzuheben.

71

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist die Vorschrift des § 78 InsO eng auszulegen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12; LG W., Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868; BeckOKInsO/Karg, 40. Edition, Stand: 01.02.2025, § 78 InsO Rn. 1; Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, § 78 InsO Rn. 14). Sie ermöglicht nämlich einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Zu fordern sind deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wobei das Insolvenzgericht die Entscheidung der Gläubigerversammlung in Zweifelsfällen zu akzeptieren hat und nicht nachträglich ändern darf (vgl. LG W., Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12). Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist dabei nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung; abzustellen ist vielmehr allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung. Zur Feststellung des Widerspruchs ist die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse, wie sie sich unter Berücksichtigung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entwickeln wird, der Insolvenzmasse gegenüberzustellen, wie sie sich ohne den Beschluss darstellen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 10; BeckOKInsO/Karg, a. a. O., § 78 InsO Rn. 3, 5; Uhlenbruck/Knof, a. a. O., § 78 InsO Rn. 10, 15).

72

Gemessen an diesem Maßstab durfte das Amtsgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben. Denn er verstößt in so eindeutiger und erheblicher Weise gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger, dass ein Eingriff in die Gläubigerautonomie gerechtfertigt erscheint.

73

(1)

74

Mit dem Beschluss hat die Mehrheit der Gläubiger entschieden, auf die Geltendmachung von in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter aus § 60 InsO, die sich aus weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten ergeben sollen, zu verzichten. Dies durfte die Gläubigerversammlung nicht tun. Dabei kann es im Rahmen der Überprüfung des Beschlusses durch die Kammer nicht darum gehen, zu erörtern, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter tatsächlich bestehen. Dies zu überprüfen wäre allein Sache des von den Gläubigern anzurufenden Prozessgerichts. Entscheidend kann aus Sicht der Kammer lediglich sein, ob der Entschluss der Gläubigerversammlung gemessen an dem in § 1 InsO niedergelegten Ziel des Insolvenzverfahrens, eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 12.06.2008 - IX ZB 220/07, BeckRS 2008, 13082, Rn. 9), vertretbar war. So liegt der Fall hier nicht. Eine Vertretbarkeit ist nämlich jedenfalls dort zu verneinen, wo die in Bezug genommenen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nicht nur pflichtwidrig waren, sondern darüber hinaus auch ein Indiz für deren Insolvenzzweckwidrigkeit besteht. Dies trifft wiederum nur auf solche Handlungen zu, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht. Voraussetzung ist, dass der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. nur BGH Urt. v. 08.02.2024 - IX ZR 2/22, BeckRS 2024, 2072, Rn. 26; BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, BeckRS 2020, 8614, Rn. 38). Auch Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger können in diesem Sinne insolvenzzweckwidrig sein (vgl. nur Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, a. a. O., § 129 InsO Rn. 152). Die Überprüfung solcher Rechtshandlungen muss dem Prozessgericht ermöglicht werden, weil sie die Insolvenzordnung in ihren Grundfesten tangieren und die in ihr geltenden Grundsätze der Beliebigkeit ausgeliefert wären, könnte ein Insolvenzverwalter gegen sie verstoßen, ohne eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme durch die Insolvenzgläubiger fürchten zu müssen.

75

Die in Rede stehenden Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den Jahren 2007 und 2008 sind danach als indiziell insolvenzzweckwidrig einzustufen. Der klare und eindeutige Widerspruch zum Insolvenzzweck folgt dabei aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Anspruchsbegründung vor und Anspruchserfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.11.2004 insofern ausdrücklich betont, dass es einem Insolvenzverwalter versagt ist, Forderungen, die im vorläufigen Insolvenzverfahren entstanden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen. Mit solchen Zahlungen würde sich der Insolvenzverwalter nämlich außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens bewegen und einzelnen Gläubigern zulasten der anderen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen; nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind sie daher als insolvenzzweckwidrig zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 - IX ZR 22/03, BeckRS 2004, 12179, Rn. 17). Auf die Frage, ob die Begleichung der Forderungen zur Erfüllung der dem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erschien, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen nicht an. Denn diese Passage aus demselben Urteil vom 04.11.2004 betrifft ausschließlich die - hier nicht einschlägige - Konstellation, dass die Zahlungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 - IX ZR 22/03, BeckRS 2004, 12179, Rn. 18 f.).

76

Diese vom Bundesgerichtshof formulierten Maßgaben hat der Beteiligte zu 1) nicht berücksichtigt. Bezogen auf sämtliche in Rede stehende Zahlungen war es nämlich so, dass die jeweiligen Dienstleister vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 beauftragt worden waren und auch einen Großteil ihrer Leistungen bis zu diesem Datum bereits erbracht hatten, der Beteiligte zu 1) die Rechnungen aber erst nach diesem Zeitpunkt beglich. Dies gilt insbesondere auch für die B. Handels- und Verwaltungs-GmbH. Diesbezüglich geht das Gutachten von WO. zwar davon aus, dass die Zahlungen bereits am 23.10.2007 und am 21.11.2007 erfolgt sind. Dem Antragsteller zu 1) ist aber zuzugeben, dass sich diese Daten so im Gutachten der OC. GmbH nicht wiederfinden lassen. Dort werden auf Seite 209 als Zahlungsdaten der 13.12.2007, der 18.12.2007 und der 21.12.2007 genannt (vgl. Bl. 3787 d. A. des Amtsgerichts). Gleichzeitig hat weder der Beschwerdeführer noch der Beteiligte zu 1) einen Nachweis dafür erbracht, dass die Darstellungen im Gutachten von WO. zutreffend und diejenigen im Gutachten der OC. GmbH dagegen falsch sind. Das von WO. in diesem Zusammenhang erwähnte EA-Kontoblatt vom 20.03.2024, das bei Erstellung des OC.-Gutachtens vom 29.09.2023 noch nicht vorlag, ist - soweit ersichtlich - nicht zur Akte gelangt und einer Überprüfung durch die Kammer daher entzogen.

77

Entgegen den Ausführungen im Gutachten von WO. ist auch nicht von einer vorhergehenden Umwandlung der Insolvenzforderungen in Masseverbindlichkeiten nach den Grundsätzen der Schuldumschaffung (Novation) auszugehen. WO. selbst bejaht deren Voraussetzungen nur bezogen auf die Zahlungen an die N. GmbH und an den Gutachter M.. Seine diesbezüglichen Ausführungen überzeugen jedoch nicht. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen - insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf die Befriedigungsaussichten der anderen Insolvenzgläubiger - sind an eine Novation hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, sodass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können. Der dahingehende Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen und ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln. Dabei sind neben dem Wortlaut die gesamten Fallumstände zu berücksichtigen. Für eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger bedeutet dies, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2024 - IX ZR 246/22, BeckRS 2024, 26018, Rn. 14; BGH, Urt. v. 09.03.2023 - IX ZR 90/22, BeckRS 2023, 8087, Rn. 17, 19).

78

Auf dem Boden dessen ist von einer Novation in keiner der in Rede stehenden Sachverhaltskonstellationen - namentlich nicht im Verhältnis zur N. GmbH und zum Gutachter M. - auszugehen. WO. zieht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht eine Vereinbarung vom 04.12.2007 bzw. vom 02.12.2007 heran. In der ersten Vereinbarung vom 04.12.2007 habe der Insolvenzverwalter mit der N. GmbH festgelegt, dass das bei Letzterem in Auftrag gegebene Sanierungsgutachten bis spätestens Mitte Januar 2009 fertig gestellt werden solle. Die Vergütung solle dabei abgesehen von einer Vorschusszahlung erst mit Übergabe des Gutachtens fällig und im Rang einer Masseverbindlichkeit ausgeglichen werden, es sei denn Fertigstellung und Übergabe des Gutachtens blieben aus. Zusätzlich sei man übereingekommen, dass der Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung etwaiger Anfechtungsansprüche verzichte. Ähnlich habe auch die Vereinbarung mit dem Gutachter M. vom 02.12.2007 vorgesehen, dass die Honorarnote als Masseverbindlichkeit erfüllt werden solle. Im Gegenzug habe der Gutachter zugesichert, alle Informationen, Kenntnisse, Hinweise, Dokumente und sonstige Unterlagen hinsichtlich möglicher Ansprüche lückenlos aufzuklären und der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Beide Vereinbarungen erfüllen die oben dargestellten Anforderungen an eine Novation nicht. Zwar mag in ihnen der Wille der Parteien verschriftlicht worden sein, dass die jeweilige Vergütung als vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden solle. Dies allein reicht zur Annahme einer Novation jedoch nicht aus, denn unter diesen Umständen wäre es für einzelne Insolvenzgläubiger ein Leichtes, sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen und auf diese Weise die im Gesetz vorgesehene Befriedigungsreihenfolge zu umgehen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der jeweiligen Vereinbarung darüber hinaus eindeutig der Wille entnehmen lässt, das alte Schuldverhältnis aufzuheben, sodass die Parteien hierauf nicht zurückgreifen können. Dies ist bei keiner der erwähnten Vereinbarungen der Fall. Beide Vereinbarungen enthalten allenfalls Änderungen oder Ergänzungen zum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vertrag, sie heben ihn aber weder auf noch ersetzen sie ihn durch einen neuen Vertrag. Die übrigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Inhalt der von der N. GmbH und dem Gutachter jeweils geschuldeten Hauptleistungspflicht und die Höhe des geschuldeten Entgelts, bleiben nämlich unverändert. Damit besteht die Anbindung an das ursprüngliche Vertragsverhältnis fort, was eine Novation ausschließt (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.09.2024 - IX ZR 246/22, BeckRS 2024, 26018, Rn. 17). Die von WO. im Anschluss aufgeworfene Frage, ob der Insolvenzverwalter bei der Novation im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger gehandelt hat, stellt sich somit nicht.

79

(2)

80

Waren die Zahlungen des Insolvenzverwalters nach alldem indiziell insolvenzzweckwidrig, durfte die Gläubigerversammlung nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger darauf beruhender Schadensersatzansprüche beschließen. Es kann dahinstehen, ob sich diese Folge schon aus der Insolvenzzweckwidrigkeit als solcher ergibt oder ob es dazu der sonst stets erforderlichen Gegenüberstellung der Entwicklung der Insolvenzmasse mit und ohne den Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf. Denn auch im letzten Fall wäre ein Widerspruch zu dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger anzunehmen. Wäre nämlich auch nur die gerichtliche Durchsetzung eines Teiles der Ansprüche in Höhe von 386.074,09 EUR - insoweit sind Einzelermächtigungen oder Aus- und Absonderungsrechte nicht ersichtlich - erfolgreich, würde dies die zu erwartende Quote der Insolvenzgläubiger bereits signifikant von derzeit 22,86 % um 7,07 Prozentpunkte auf 29,93 % erhöhen. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffende Berechnung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss. Dabei verkennt sie nicht, dass in Bezug auf andere Gläubiger, die bis auf die Volksbank C. eG unter I. dieses Beschlusses nicht namentlich erwähnt sind, Einzelermächtigungen oder Aus- und Absonderungsrechte in Betracht kommen. Sollten diese tatsächlich vorgelegen haben, wären die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters weder insolvenzzweckwidrig noch pflichtwidrig gewesen. Schadensersatzansprüche gemäß § 60 InsO schieden aus. Vor diesem Hintergrund mag eine nur teilweise Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung naheliegen. Aus Sicht der Kammer ist eine solche jedoch nicht möglich. Für diese Auffassung streitet zunächst der Wortlaut des § 78 Abs. 1 InsO, der undifferenziert von einer Aufhebung des Beschlusses spricht. Wäre auch eine nur teilweise Aufhebung zulässig, hätte es aus der Perspektive des Gesetzgebers nahegelegen, eine Formulierung wie „Soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung […] widerspricht, so hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, …“ vergleichbar mit derjenigen in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig […] ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt […] auf“) zu wählen. Zu berücksichtigen ist ferner die ratio des § 78 InsO. Mit der Aufhebung des Beschlusses soll zur Wahrung des gemeinsamen Interesses der Gläubiger die Lage wiederhergestellt werden, die bestand, bevor der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechende Beschluss gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 - IX ZB 64/17, BeckRS 2020, 15994, Rn. 9). Im Sinne der Wahrung der Gläubigerautonomie ist es sodann Sache der Gläubigerversammlung und nicht des Gerichts, im Einklang mit den Interessen der Insolvenzgläubiger einen neuen Beschluss zu fassen. Von Seiten des Gerichts ist Zurückhaltung geboten. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gläubigerversammlung eingedenk der gerichtlichen Beschlüsse nunmehr anders entscheiden wird und insgesamt nicht mehr auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten will. Mit der Frage des Vorhandenseins von Zahlungsberechtigungen des Insolvenzverwalter hätte sich dann das anzurufende Prozessgericht zu befassen.

81

(3)

82

Die Kammer setzt sich mit ihren Ausführungen auch nicht in Widerspruch zu den bereits im Kammerbeschluss vom 28.10.2025 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von der Möglichkeit eines Verzichts durch die Gläubigerversammlung ausgehen, etwa wenn die Forderungsverfolgung zweifelhaft erscheint (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 58/15, BeckRS 2016, 14787, Rn. 14; ähnlich BGH, Beschl. v. 23.04.2015 - IX ZB 29/13, BeckRS 2015, 9171, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 301/12, BeckRS 2014, 18635, Rn. 15). Der eine andere Auffassung im vorliegenden Fall rechtfertigende Unterschied liegt nämlich darin, dass die Schadensersatzansprüche, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs thematisiert werden, nicht auf indiziell insolvenzzweckwidrigen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters beruhen. Dies ist hier anders. Für wirtschaftliche Ermessenserwägungen, die etwa daran anknüpfen, dass das Insolvenzverfahren bereits mehr als 18 Jahre lang dauert und sich durch eine Schadensersatzklage um weitere Jahre verlängern würde, ist somit kein Raum.

83

(4)

84

Soweit das Amtsgericht des Weiteren meint, der Beschluss sei (auch) deshalb aufzuheben, weil er angeblich auf Fehlern in der Willensbildung einer Vielzahl von Gläubigern beruhe, greift dieses Argument indes nicht durch. Tatsächlich wird in der Literatur in einer solchen Konstellation teilweise die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 InsO bejaht, insbesondere wenn die Fehlinformationen auf den Insolvenzverwalter zurückgehen (so etwa MünchKommInsO/Ahrens, a. a. O., § 78 InsO Rn. 30; Uhlenbruck/Knof, a. a. O., § 78 InsO Rn. 15; dagegen mit beachtlichen Argumenten KG, Beschl. v. 23.03.2001 - 7 W 8076/00, BeckRS 2001, 3408). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich die Kammer dieser Auffassung generell anschließt. Denn zur Überzeugung der Kammer steht gerade nicht fest, dass die Gläubiger den Beschluss aufgrund unrichtiger Informationen getroffen haben. Weil die betreffenden Gläubiger Rechtsanwältin EU., die über die wesentlichen Aspekte zweifellos im Bilde war, eine Vollmacht erteilt haben, sie in der Gläubigerversammlung zu vertreten, kann es allein auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung ankommen. Die Kammer kann insofern nicht feststellen, dass der Vollmachtserteilung unrichtige Informationen zugrunde lagen. Es mag sein, dass in dem den Vollmachtsformularen beigefügten Begleitschreiben weder erwähnt worden ist, dass im Termin am 06.05.2025 über einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche besprochen worden ist, noch darüber aufgeklärt wurde, wie sich ein erfolgreicher Prozess gegen den Insolvenzverwalter auf die Ausschüttungsquote der Gläubiger auswirken könnte. Die Kammer hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Formulare durch den Insolvenzverwalter verschickt worden sind und mit vorfrankierten Briefumschlägen versehen waren. Anlass dazu, den Beschluss deshalb aufzuheben, gibt all dies jedoch nicht. Bei den Gläubigern handelt es sich allesamt um mündige Bürger, denen es frei stand, die Vollmacht zu unterschreiben oder nicht. In den Formularen waren jeweils die Kontaktdaten von Rechtsanwältin EU. angegeben und in einem gesonderten Absatz heißt es sogar ausdrücklich, die Bevollmächtigte wird „angewiesen, meinen / unseren Verzicht auf die Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt H. zu erklären“. Den Gläubigern stand somit deutlich vor Augen, dass in der Gläubigerversammlung eine Beschlussvorlage mit diesem Inhalt zur Abstimmung gestellt würde. Bei Rückfragen hätten sie sich an Rechtsanwältin EU. wenden können. Genauso wäre es ihnen möglich gewesen, den zitierten Absatz auf dem Vollmachtsformular zu streichen. Der Kammer erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern die Willensbildung der Gläubiger fehlerhaft gewesen sein soll. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung hätten etwaige Willensmängel ohnehin nicht gehabt. Dies wird auch vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt.

85

Soweit das Amtsgericht schließlich argumentiert, der Insolvenzverwalter habe mit Rechtsanwältin EU. einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und ihr das Honorar für die Terminswahrnehmung unzulässiger Weise aus der Insolvenzmasse gezahlt, folgt daraus nichts anderes. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass diese Handlung unzulässig war und Rückforderungsansprüche zugunsten der Insolvenzmasse ausgelöst hat. Entsprechend war das Amtsgericht berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, den Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufzufordern. Anlass zur Aufhebung des Beschlusses gibt das Verhalten des Insolvenzverwalters jedoch nicht. Gegenstand des Beschlusses waren allein etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter aufgrund von Geschäftsvorfällen aus den Jahren 2007 und 2008. Mit dem nunmehrigen Verhalten des Insolvenzverwalters haben diese Geschehnisse nichts zu tun und können daher auch keinen Widerspruch zu den gemeinsamen Gläubigerinteressen im Sinne von § 78 InsO begründen.

86

4.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

88

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO.

89

III.

90

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

91

Rechtsbehelfsbelehrung:

92

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

93

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

94

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

95

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

96

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

97

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

98

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

99

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

100

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

101

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

102

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

103

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.