§ 78 InsO: Verzicht auf Verwalterhaftung nicht wegen Gläubigerautonomie aufhebbar
KI-Zusammenfassung
Ein Insolvenzgläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses ein, der auf die Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter (§§ 60, 92 InsO) verzichtete. Das LG Münster bejahte die Beschwerdeberechtigung auch bei geringer Forderung und „Doppelrolle“ als Ausschussmitglied. Es hob den amtsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss auf, weil § 78 InsO eng auszulegen ist und der Verzicht bei offenen Prozessaussichten als wirtschaftliche Ermessensentscheidung vertretbar war. Eine fehlerhafte Willensbildung durch Vollmachten bzw. das spätere Honorar an eine Gläubigervertreterin rechtfertigte die Aufhebung nicht; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und der amtsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nach § 78 InsO aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeberechtigung nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO hängt allein von der formalen Gläubigerstellung ab und nicht von der Höhe der Forderung oder einer gleichzeitigen Tätigkeit im Gläubigerausschuss.
Eine teleologische Reduktion des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Einschränkung der Beschwerdebefugnis wegen einer „Doppelrolle“ als Gläubiger und Ausschussmitglied kommt mangels planwidriger Regelungslücke grundsätzlich nicht in Betracht.
Ein Sonderinsolvenzverwalter ist im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs antragsbefugt nach § 78 Abs. 1 InsO, soweit der angegriffene Gläubigerbeschluss den Bereich betrifft, in dem er den (allgemeinen) Insolvenzverwalter in der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt.
§ 78 Abs. 1 InsO ist eng auszulegen; eine Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses setzt einen eindeutigen und erheblichen Verstoß gegen das gemeinsame Interesse der Gläubiger voraus, wobei in Zweifelsfällen die Gläubigerautonomie zu respektieren ist.
Ist die Erfolgsaussicht einer Haftungsklage gegen den Insolvenzverwalter zumindest offen, dürfen die Gläubiger aus prozessökonomischen Gründen auf die Anspruchsverfolgung verzichten; dies begründet regelmäßig keinen Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse im Sinne von § 78 Abs. 1 InsO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 78 IN 76/07
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.07.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Münster vom 09.07.2025, mit dem es den am 17.06.2025 durch die Gläubigerversammlung gefassten Beschluss, auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verzichten, aufgehoben hat.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um die alleinige Kommanditistin des vormals unter dem Namen RA. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin P. GmbH, firmierenden Unternehmens. Dessen Geschäftsbereich ist auf die Herstellung und Planung von Küchen gerichtet.
Mit Beschluss vom 04.09.2007 leitete das Amtsgericht Münster ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der RA. GmbH & Co. KG ein und bestellte Rechtsanwalt TG. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein allgemeines Verfügungsverbot ordnete es nicht an, wohl aber einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Außerdem setzte das Amtsgericht einen – im nachfolgenden Termin der ersten Gläubigerversammlung bestätigten – vorläufigen Gläubigerausschuss ein, in dem u. a. der Beschwerdeführer als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender Mitglied ist.
In der Folgezeit wurde mit umfassenden Sanierungsmaßnahmen des Unternehmens begonnen. Zu diesen Maßnahmen gehörte u. a. die Beauftragung einer GmbH mit der Aufarbeitung der rückständigen Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Ernennung eines Interimsgeschäftsführers, die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts inklusive integrierter Finanzplanung, die Beauftragung eines Unternehmens mit der Inventarisierung der Küchenstudios im Bundesland Nordrhein-Westfalen sowie die Beauftragung eines Gutachters mit der Erforschung diverser Anfechtungssachverhalte. Die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Die GmbH, die mit der Aufarbeitung der Finanz- und Lohnbuchhaltung beauftragt worden war, stellte für ihre Tätigkeit am 19.11.2007 einen entsprechenden Betrag in Rechnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter beglich diese Rechnung am 21.11.2007 aus der Insolvenzmasse.
Mit Beschluss vom 01.12.2007 (vgl. Bl. 300 f. d. A. des Amtsgerichts) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte Rechtsanwalt TG. zum Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer meldete eine Forderung in Höhe von 2.232,94 EUR, der Antragsteller zu 2) eine Forderung in Höhe von zusammengerechnet mehr als 1.000.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an.
Auch die weiteren oben genannten, im Jahr 2007 an der Sanierung des Unternehmens beteiligten Unternehmen und Personen rechneten ihre Leistungen gegenüber der RA. GmbH & Co. KG ab. Der Insolvenzverwalter beglich auch diese Rechnungen noch im Jahr 2008 jeweils aus der Insolvenzmasse. Am 15.05.2008 entschied das Amtsgericht, das Verfahren nunmehr nur noch als Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der zu diesem Zeitpunkt allein noch vorhandenen Kommanditistin – der Schuldnerin – zu führen.
Mit Beschluss vom 18.12.2023 beauftragte das Amtsgericht den Antragsteller zu 1) mit der Erstellung eines Gutachtens, das die beschriebenen Geschehensabläufe aus den Jahren 2007 und 2008 auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß §§ 60, 92 InsO überprüfen sollte. Auf Seite 84 des Gutachtens heißt es zusammenfassend:
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.01.2024 verwiesen (vgl. Bl. 4827 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Mit Beschluss vom 21.01.2025 bestellte das Amtsgericht den Antragsteller zu 1) zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich sollte die weitergehende Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter sein. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es schließe sich den Feststellungen im Gutachten vom 14.01.2024 vollumfänglich an und mache sich diese zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 5366 ff. d. A. des Amtsgerichts). Zur Abdeckung des Prozesskostenrisikos forderte das Amtsgericht die Gläubiger zur Bildung von Rückstellungen in Höhe von 100.000,00 EUR auf.
In der Folgezeit gab der Insolvenzverwalter seinerseits mehrere Gutachten zur Klärung der Haftungsfrage in Auftrag. Das am 15.08.2024 von Herrn Prof. Dr. CV. erstattete Gutachten, ergänzt durch die Fassung vom 01.08.2025, kam zu dem Ergebnis, dem Insolvenzverwalter falle auf dem Boden der dem Gutachter vorliegenden Unterlagen kein pflichtwidriges Verhalten zur Last. Soweit der Insolvenzverwalter nämlich jeweils auf eine Insolvenzforderung geleistet habe, sei dies stets dadurch gerechtfertigt gewesen, dass sich die Leistung für die Insolvenzmasse als vorteilhaft dargestellt habe und folglich im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gelegen habe. In der ergänzenden Fassung verneint der Gutachter darüber hinaus, dass der Insolvenzverwalter schuldhaft gehandelt habe und ein Vermögensschaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 15.08.2024 und die ergänzende Fassung vom 01.08.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6292 ff. sowie Bl. 7066 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Das zweite in Auftrag gegebene Gutachten fertigte Rechtsanwalt Dr. AT. an. Es war entsprechend dem Gutachtenauftrag auf die Frage begrenzt, ob die durch den Antragsteller zu 1) in seinem Gutachten vom 14.01.2024 unter Ziff. 1 getroffene Feststellung, bezüglich der im Interesse der Auffanggesellschaft getätigten Ausgaben bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger, überzeuge. Rechtsanwalt Dr. AT. kam zu dem Ergebnis, dass seiner Auffassung nach die besseren Gründe dagegen sprächen, dass der Antragsteller zu 1) die in Ziff. 1 seines Gutachtens genannten Schadensersatzansprüche gerichtlich mit Erfolg durchsetzen könne. Da der Sachverhalt in wesentlichen Aspekten zwischen den Beteiligten streitig sei, hänge die Entscheidung aber letztlich von der Beweiswürdigung des anzurufenden Gerichts ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sonderinsolvenzverwalter die Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten von Rechtsanwalt Dr. AT. vom 02.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6532 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Am 06.05.2025 fand auf Antrag des Gläubigerausschusses eine besondere Gläubigerversammlung in den Räumen des Amtsgerichts statt. Anwesend waren neben einigen anderen Insolvenzgläubigern auch der Beschwerdeführer und eine Vertreterin des Antragstellers zu 2) sowie der Insolvenzverwalter und der Antragsteller zu 1). Außerdem nahm Rechtsanwältin TA. als Vertreterin von über 200 Insolvenzgläubigern an der Versammlung teil. Ausweislich des Protokolls überprüfte das Amtsgericht zunächst die Vollmachten und Legitimationen und stellte keine Mängel fest. Der Antragsteller zu 1) wiederholte sodann seine Auffassung, eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter habe sehr gute Aussichten auf Erfolg. Ein Vertreter des Gläubigerausschusses verwies hingegen auf das Gutachten von Prof. Dr. CV. vom 15.08.2024 und händigte es den Anwesenden aus. Er teilte mit, der Gläubigerausschuss spreche sich auf dieser Grundlage – auch vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und des Prozessrisikos – für einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Regressansprüche aus. Ein solcher Verzicht wurde daraufhin von Rechtsanwältin TA. und einigen weiteren Insolvenzgläubigern empfohlen. Ein Vertreter der KK. GmbH erklärte demgegenüber, dies ausdrücklich nicht zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll vom 06.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6275 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Mit Beschluss vom 14.05.2025 (vgl. Bl. 6333 f. d. A. des Amtsgerichts) bestimmte das Amtsgericht einen Termin für die abschließende Gläubigerversammlung auf den 17.06.2025. Um eine möglichst große Teilnahme von Seiten der Gläubigerschaft sicherzustellen, beauftragte der Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter mit der Versendung von auf Rechtsanwältin TA. ausgestellten Vollmachtsformularen an die Insolvenzgläubiger. Dem kam der Insolvenzverwalter nach. Er versah die Formulare jeweils mit vorfrankierten Briefumschlägen und fügte ein Begleitschreiben bei, in welchem über die außerordentliche Gläubigerversammlung am 06.05.2025 informiert wurde, ohne aber den mehrheitlich empfohlenen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüchen zu thematisieren. Auf den Vollmachten waren Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Rechtsanwältin abgedruckt. Unter den Adressangaben heißt es ferner auszugsweise:
Die Bevollmächtigte wird angewiesen, meine / unsere Zustimmung zum Abschluss des oben genannten Insolvenzverfahrens im Regelverfahren sowie der Schlussverteilung zuzustimmen.
Des Weiteren wird die Bevollmächtigte angewiesen, meinen / unseren Verzicht auf die Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. VM. zu erklären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beispielhafte Vollmacht der Insolvenzgläubigern Frau JA. vom 12.05.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 7270 d. A. des Amtsgerichts).
In der Folgezeit sandten 237 Insolvenzgläubiger mit einem Forderungsvolumen von insgesamt 3.281.923,91 EUR die Vollmachten unterschrieben zurück. Unter ihnen war auch der Beschwerdeführer.
Am 13.06.2025 zahlte der Insolvenzverwalter Rechtsanwältin TA. für die Terminswahrnehmung in der Versammlung am 06.05.2025 ein Honorar in Höhe von 6.055,77 EUR aus der Insolvenzmasse.
Am 17.06.2025 kam es zu der anberaumten Gläubigerversammlung. Wie im Termin am 06.05.2025 prüfte das Amtsgericht zu Beginn wiederum die Vollmachten und Legitimationen und stellte keine Mängel fest. Die Gläubigerversammlung fasste sodann mit einer Mehrheit von 3.281.923,91 EUR JA-Stimmen zu 1.306.653,80 EUR Nein-Stimmen folgenden Beschluss:
Die Gläubiger verzichten in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 – IX ZB 58/15 –, ZInsO 2016, S. 1746 ff. zur Vermeidung weiterer Kosten für die Insolvenzmasse sowie im Sinne eines angestrebten schnellen Verfahrensabschlusses darauf, aus den im Raume stehenden angeblichen Schadensersatzansprüchen einen Gesamtschaden der Masse gemäß § 92 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und diesen ggf. gerichtlich auszustreiten.
Zu den Insolvenzgläubigern, die dagegen votierten, gehörte der Antragsteller zu 2). Er und der Antragsteller zu 1) erklärten noch in der Versammlung, einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Amtsgericht gab ihnen auf, ihren Antrag bis zum 03.07.2025 zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.06.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6448 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Die Antragsteller kamen der Aufforderung zur Begründung fristgerecht nach. Der Antragsteller zu 2) führte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 aus, der Beschluss widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter könnte potentiell zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse führen. Auf diese Ansprüche zu verzichten, könnte daher die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen, was dem Ziel der Insolvenzordnung widerspreche. Überdies sei zu bedenken, dass die meisten Gläubiger in der Versammlung von Rechtsanwältin TA. vertreten worden seien. Insofern sei fraglich, ob sie ausreichend informiert gewesen seien, als sie die Vollmacht im Vorfeld unterzeichnet hätten. Denn in dem den Vollmachten beigefügten Begleitschreiben sei – was zutrifft – weder erwähnt worden, dass im Termin am 06.05.2025 ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche thematisiert worden sei, noch sei darüber aufgeklärt worden, wie sich ein erfolgreicher Prozess gegen den Insolvenzverwalter auf die Ausschüttungsquote der Gläubiger auswirken könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Begründungsschreiben des Antragstellers zu 2) vom 25.06.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6573 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Der Antragsteller zu 1) trug mit Schriftsatz vom 02.07.2025 vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesamtschaden wegen insolvenzzweckwidriger Begleichung ungesicherter Insolvenzforderungen in Höhe von 506.653,39 EUR bestehe. Weitere nachlaufende Verbindlichkeiten in Höhe von 225.279,55 EUR seien noch abschließend zu prüfen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 ZPO gegeben. Bei erfolgreicher Durchsetzung der in Rede stehenden Ansprüche würde sich die Quotenerwartung der Insolvenzgläubiger von derzeit 21,95 % um 7,07 Prozentpunkte auf 29,02 % erhöhen. Die Gläubigerversammlung habe nicht das Recht gehabt, auf die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche zu verzichten. Denn da die Handlungen des Insolvenzverwalters insolvenzzweckwidrig gewesen seien, habe kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen bestanden. Die Befriedigungsreihenfolge der Insolvenzordnung sei nicht plandispositiv. Gleiches gelte für die Folgen aus der Verletzung plandispositiver Vorschriften: Solche Verstöße müssten zur Aufhebung des Beschlusses durch das Amtsgericht führen. Soweit der Gläubigerausschuss dagegen argumentiert habe, ein anzustrengendes Gerichtsverfahren würde den Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter verzögern, überzeuge dies nicht. Denn abgesehen von der sich aufdrängenden Frage, weshalb seit Jahren keine Abschlagsverteilung durchgeführt werde, sei die Geltendmachung eines Gesamtschadens durch einen Sonderinsolvenzverwalter nach der Rechtsprechung der Nachtragsverteilung zugänglich. Von einer „Blockade“ der Quotenausschüttung könne folglich keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Begründungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 02.07.2025 verwiesen (vgl. Bl. 6588 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Das Amtsgericht hat den Beschluss der Gläubigerversammlung daraufhin mit Beschluss vom 09.07.2025 aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung hat es sich in großen Teilen die Argumentation der Antragsteller zu eigen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 6657 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Am 14.07.2025 forderte das Amtsgericht den Insolvenzverwalter auf, das an Rechtsanwältin TA. gezahlte Honorar für die Terminswahrnehmung an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Dem kam der Insolvenzverwalter am 16.07.2025 nach.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2025, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, schon die formellen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Der Antragsteller zu 1) sei mangels ausdrücklicher Erwähnung des Sonderinsolvenzverwalters im Wortlaut der Norm nicht antragsberechtigt. Auf den Antragsteller zu 2) treffe dies zwar zu; ihm fehle aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Darüber hinaus seien auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger liege nicht vor. Die Gläubigerversammlung habe eine wirtschaftliche Ermessensentscheidung getroffen, die dem vollen Umfang der autonomen Selbstbestimmung der Gläubigerschaft unterliege und vom Amtsgericht daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Gläubigerversammlung verschaffe der Verzicht auch weder den zustimmenden noch den opponierenden Gläubigern einen individuellen Vor- oder Nachteil. Die Folge sei vielmehr lediglich, dass die Masse aufgrund des mehrheitlichen Verzichtes der Gläubiger auf dem aktuellen Stand verharre. Dies gelte für alle Gläubiger und stelle auch für den Antragsteller zu 2) keine besondere Belastung dar. Soweit es das Abstimmungsverhalten von Rechtsanwältin TA. angehe, sei dieses nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin TA. habe ihr Stimmrecht in Vertretung für die Gläubiger, die sie im Vorfeld bevollmächtigten hätten, wirksam ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.08.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6989 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Der Antragsteller zu 1) tritt dem entgegen und beantragt für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er ist der Ansicht, die sofortige Beschwerde sei mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Insolvenzgläubiger, sondern zugleich ein eventuell ebenfalls in Haftung zu nehmendes Mitglied des Gläubigerausschusses. Hinzukomme, dass er – was zutrifft – lediglich über eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.232,94 EUR verfüge, wohingegen es im Verfahren um ein Volumen in Millionenhöhe gehe. Seine Rolle als Insolvenzgläubiger trete insofern hinter derjenigen als Mitglied des Gläubigerausschusses zurück. In der Sache vertieft er im Wesentlichen seine bereits im Vorfeld getätigten Ausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.09.2025 verwiesen (vgl. Bl. 7186 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2025 nicht abgeholfen (vgl. Bl. 7257 ff. d. A. des Amtsgerichts) und die Sache der Kammer als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss hat Erfolg. Sie ist zulässig und auch in der Sache begründet.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger beschwerdeberechtigt. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zugleich Mitglied des Gläubigerausschusses ist. Insofern mag es sein, dass seine zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung in Höhe von 2.232,94 EUR im Vergleich zum Gesamtforderungsvolumen des Insolvenzverfahrens in Millionenhöhe gering erscheint. Dies veranlasst aber nicht dazu, seine Beschwerdeberechtigung entgegen dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO zu verneinen. Methodisch wäre dies nur über eine teleologische Reduktion möglich. Eine solche setzt voraus, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Norm planwidrig zu weit gefasst ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24, BeckRS 2025, 19065, Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.11.2011 – V ZR 65/11, BeckRS 2011, 29797, Rn. 10). Dafür ist nichts ersichtlich. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in der Praxis nicht selten vorkommende Konstellation einer „Doppelrolle“ eines Beschwerdeführers als Insolvenzgläubiger und Mitglied des Gläubigerausschusses bei Schaffung des § 78 InsO übersehen haben könnte. Die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses ist in § 67 Abs. 2 InsO geregelt. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der des § 78 InsO in der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages geschaffen. Damals wie heute bestimmt § 67 Abs. 2 InsO (§ 78 RegE-InsO, vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 20 f.), dass im Gläubigerausschuss unterschiedliche Gruppen von Gläubigern – unter ihnen auch Gläubiger mit Kleinforderungen – vertreten sein sollen. Damit eröffnete der Gesetzgeber von Anfang an die Möglichkeit, dass auch Gläubiger mit einer geringen Forderung, die zugleich Mitglied im Gläubigerausschuss sind, sofortige Beschwerde einlegen. Auf die konkrete Forderungshöhe sollte es insoweit nicht ankommen; der Gesetzgeber knüpfte die Beschwerdeberechtigung vielmehr allein an die formale Gläubigerstellung. Spielraum für eine nachträgliche richterrechtliche Einschränkung des Wortlauts sieht die Kammer nicht, zumal die konkrete Grenzziehung, wann eine konkrete Forderung hoch genug wäre, um eine Beschwerdeberechtigung anzunehmen, mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet wäre.
Soweit der Antragsteller zu 1) überdies daran erinnert, dass mit dem in Rede stehenden Beschluss der Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter verzichtet werden sollte und in diesem Zusammenhang auch eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses in Betracht komme, vermag auch dies eine teleologische Reduktion des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu begründen. Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Beschwerdeberechtigung allein die formale Gläubigerstellung maßgeblich. Ob sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses schadensersatzpflichtig gemacht haben, ist eine vom Verfahren nach § 78 InsO zu trennende Frage, die ein anzurufendes Prozessgericht zu erörtern hätte und deren Beantwortung durch eine Verneinung der Beschwerdeberechtigung nicht vorweggenommen werden darf.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht lagen nicht vor.
a)
Zwar sind die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung gemäß § 78 Abs. 1 InsO erfüllt. Die Kammer teilt insofern die Auffassung des Insolvenzgerichts, der zufolge auch dem Antragsteller zu 1) als Sonderinsolvenzverwalter ein Antragsrecht zusteht. Hinsichtlich der Begründung nimmt sie zunächst auf die umfassenden und sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss Bezug. Insbesondere scheitert die Antragsbefugnis nicht bereits daran, dass der Sonderinsolvenzverwalter – im Gegensatz zum Insolvenzverwalter – im Wortlaut der Vorschrift nicht genannt wird. Denn wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, wird die Figur des Sonderinsolvenzverwalters in der Insolvenzordnung generell nicht erwähnt. Dem liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, der auf die im Gesetzgebungsverfahren zunächst noch in § 77 RegE-InsO vorgesehene Regelung des Sonderinsolvenzverfahrens verzichtet hat, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters seiner Ansicht nach auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/7302, S. 162). Die Rechtstellung des Sonderinsolvenzverwalters wurde daraufhin in Rechtsprechung und Literatur vielfach konkretisiert und wird mittlerweile allgemein so verstanden, dass der Sonderinsolvenzverwalter ein Insolvenzverwalter mit eingeschränkter Verwaltungsbefugnis in einem Insolvenzverfahren ist, für das bereits ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Rahmen der dem Sonderinsolvenzverwalter gewährten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt er damit den für das Verfahren bestellten Insolvenzverwalter in dessen Position und Funktion (vgl. nur Ehricke, in: FS Kübler, 1. Aufl. 2015, S. 119, 127; MünchKommInsO/Graeber/Deppenkemper, 5. Aufl. 2025, Rn. 164).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus § 78 Abs. 1 InsO auch für den Sonderinsolvenzverwalter eine Antragsbefugnis, allerdings nur bezogen auf solche Beschlüsse der Gläubigerversammlung, deren Inhalt dem allgemeinen Interesse der Insolvenzgläubiger in dem Bereich widersprechen könnte, für den er den Insolvenzverwalter in dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verdrängt. Diese Einschränkung entspricht den beschränkten Kompetenzen des Sonderinsolvenzverwalters in seinem Amt und verhindert, dass die ihm durch das Insolvenzgericht zugewiesenen Aufgabenbereiche überschritten werden (vgl. Ehricke, a. a. O., S. 119, 127 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller zu 1) zur Antragstellung gemäß § 78 Abs. 1 InsO berechtigt war. Denn er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2025 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um etwaige Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Die Gläubigerversammlung hat am 17.06.2025 nunmehr beschlossen, auf die Geltendmachung und ggf. gerichtliche Durchsetzung eben dieser Ansprüche zu verzichten. Damit bezieht sich der Aufhebungsantrag des Antragstellers zu 1) auf einen Beschluss, der genau den Bereich tangiert, für den ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übertragen wurde.
Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch der Antrag des Antragstellers zu 2) zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden kann, steht zwar höchstrichterlich fest (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – IX ZB 64/17, BeckRS 2020, 15994, Rn. 7 ff.). Weil auf diese Weise letztlich der in Art. 20 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährleistungsanspruch eingeschränkt wird, sind an die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses indes hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere lässt sie sich nicht auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte stützen, die erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu überprüfen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2022 – VIII ZR 133/20, BeckRS 2022, 7988). Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Antragsteller zu 2) verlängere das bereits 18 Jahre dauernde Insolvenzverfahren auf unabsehbare Zeit gegen den eindeutigen Willen der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und setze damit das im Insolvenzverfahren geltende Mehrheitsprinzip faktisch außer Kraft, führt er aber genau solche materiell-rechtlichen Aspekte ins Feld. Gleiches gilt für sein Argument, mit dem Aufhebungsantrag könnten Einzelinteressen das nach § 78 InsO vorrangig zu berücksichtigende Gesamtinteresse verletzen. Diesen Gesichtspunkten ist richtigerweise erst im Rahmen der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht. Dabei handelt es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, die erst auf Ebene der Begründetheit zu erörtern ist.
b)
Die Ausführungen des Amtsgerichts zu den materiellen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO halten dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger und war daher auch nicht aufzuheben.
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist die Vorschrift des § 78 InsO eng auszulegen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12; LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 – 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868; BeckOKInsO/Karg, 40. Edition, Stand: 01.02.2025, § 78 InsO Rn. 1; Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, § 78 InsO Rn. 14). Sie ermöglicht nämlich einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Zu fordern sind deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wobei das Insolvenzgericht die Entscheidung der Gläubigerversammlung in Zweifelsfällen zu akzeptieren hat und nicht nachträglich ändern darf (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 – 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12). Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist dabei nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung; abzustellen ist vielmehr allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung. Zur Feststellung des Widerspruchs ist die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse, wie sie sich unter Berücksichtigung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entwickeln wird, der Insolvenzmasse gegenüberzustellen, wie sie sich ohne den Beschluss darstellen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 10; BeckOKInsO/Karg, a. a. O., § 78 InsO Rn. 3, 5; Uhlenbruck/Knof, a. a. O., § 78 InsO Rn. 10, 15).
Gemessen an diesem Maßstab durfte das Amtsgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung nicht aufheben. Denn er verstößt nicht in so eindeutiger und erheblicher Weise gegen gemeinsame Interessen der Gläubiger, dass ein Eingriff in die Gläubigerautonomie gerechtfertigt erschiene.
aa)
Mit dem Beschluss hat die Mehrheit der Gläubiger entschieden, auf die Geltendmachung von in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter aus § 60 InsO, die sich aus weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten ergeben sollen, zu verzichten. Dies durfte die Gläubigerversammlung tun. Dabei kann es im Rahmen der Überprüfung des Beschlusses durch die Kammer nicht darum gehen, zu erörtern, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter tatsächlich bestehen. Dies zu überprüfen wäre allein Sache des von den Gläubigern anzurufenden Prozessgerichts. Entscheidend kann aus Sicht der Kammer lediglich sein, ob der Entschluss der Gläubigerversammlung gemessen an dem in § 1 InsO niedergelegten Ziel des Insolvenzverfahrens, eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 82/16, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 12.06.2008 – IX ZB 220/07, BeckRS 2008, 13082, Rn. 9), vertretbar war. So liegt der Fall hier. Nach Einschätzung der Kammer sind die Erfolgsaussichten einer gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Schadensersatzklage zumindest offen. Wie in dem vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. CV. vom 15.08.2025, ergänzt durch die Feststellungen im Gutachten vom 01.08.2025, schlüssig und stringent ausgeführt wird, bestehen bei nahezu jeder Voraussetzung des § 60 InsO Zweifel, ob ein Prozessgericht diese als gegeben ansehen würde. Zu bedenken ist insbesondere, dass nach der zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede Leistung auf Altverbindlichkeiten insolvenzzweckwidrig und damit im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO pflichtwidrig ist. Der Insolvenzverwalter darf vielmehr Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigern erfüllen, wenn dies im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 – IX ZR 22/03, BeckRS 2004, 12179, Rn. 19; ähnlich BGH, Urt. v. 21.03.2024 – IX ZR 12/22, BeckRS 2024, 11817, Rn. 10 f.). Dabei wird es sich in erster Linie um kurzfristige Maßnahmen handeln, deren Umsetzung unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Verfahrensziele keinen Aufschub duldet (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2024 – IX ZR 12/22, BeckRS 2024, 11817, Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt, sprechen aus Sicht der Kammer gute Gründe dafür, eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zu verneinen. Besonders augenfällig wird dies bezogen auf den ersten Sachverhaltskomplex, in dem es um die Bezahlung einer GmbH geht, die die RA. GmbH & Co. KG im Jahr 2007 mit Zustimmung des Insolvenzverwalters mit der Aufarbeitung der Buchhaltung beauftragt hat. Es erscheint plausibel, dass diese Handlung im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich und zweckmäßig war, um sich schnellstmöglich einen fundierten Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens zu verschaffen und auf dieser Basis eine Entscheidung zur weiteren Finanzplanung zu treffen. Soweit die Sachverhalte zwischen den Beteiligten insgesamt streitig sind, ergeben sich zusätzliche Unsicherheiten daraus, dass den Sonderinsolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 InsO trifft (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.10.2015 – IX ZR 296/14, BeckRS 2015, 18933, Rn. 5). Bereits die Konstellation eines non liquets würde also zu einer Abweisung der Klage auf Kosten der Insolvenzmasse führen.
Der Bewertung der Kammer steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 1) in seinem Gutachten vom 14.01.2024 und in seinem Schriftsatz vom 02.07.2025 abweichend dazu zu dem Ergebnis gelangt, dass eine anzustrengende Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg hätte. Die Voraussetzungen des § 60 InsO sind wertausfüllungsbedürftig und lassen im Rahmen der Subsumtion Spielraum für unterschiedliche Argumentationen. Für die Überprüfung des Beschlusses maßgeblich ist insofern allein, dass die Ausführungen des Antragstellers zu 1) aus Sicht der Kammer die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. CV. nicht als unvertretbar und damit schlicht falsch erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass auch nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. AT. die besseren Gründe dagegen sprechen, dass bezogen auf den ihm vorgelegten – eingeschränkten – Prüfungskomplex etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter mit Erfolg durchgesetzt werden könnten.
Sind die Erfolgsaussichten der Klage nach alldem zumindest offen, steht es den Gläubigern frei, sich – wie hier – aus prozessökonomischen Gründen gegen die Geltendmachung der Ansprüche zu entscheiden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in mehreren Beschlüssen von der Möglichkeit eines Verzichts durch die Gläubigerversammlung ausgeht, etwa wenn die Forderungsverfolgung zweifelhaft erscheint (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – IX ZB 58/15, BeckRS 2016, 14787, Rn. 14; ähnlich BGH, Beschl. v. 23.04.2015 – IX ZB 29/13, BeckRS 2015, 9171, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 301/12, BeckRS 2014, 18635, Rn. 15). Dass sich die Antragsteller eine andere Entscheidung gewünscht hätten, reicht allein für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO insofern nicht aus, da durch diese Regelung gerade kein Minderheitenschutz gewährt werden soll (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2024 – 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868). Für den hiesigen Fall tritt hinzu, dass das Insolvenzverfahren bereits mehr als 18 Jahre lang dauert und sich durch eine Schadensersatzklage um weitere Jahre verlängern würde. Insofern stimmt es zwar, dass die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass zur Abdeckung des Prozesskostenrisikos Rückstellungen in Höhe von 100.000,00 EUR gebildet werden müssten, die bei Klageabweisung verloren wären. Selbst für den Fall, dass die Klage am Ende Erfolg hätte, fällt ins Gewicht, dass die Gläubiger zunächst weitere Jahre lang über das endgültige wirtschaftliche Ergebnis im Ungewissen blieben. Der Beschluss ist damit letztlich Ausfluss einer wirtschaftlichen Ermessensabwägung, die dem Zweck des Insolvenzverfahrens nicht widerspricht. Nachteile für einzelne Gläubiger gehen von ihm nicht aus. Dass sie bei Aufhebung des Beschlusses tatsächlich besser gestellt wären als bei dessen Fortgeltung, steht nämlich gerade nicht fest. Die Entscheidung ist im Übrigen für alle Gläubiger mit gleichen Chancen und Risiken verbunden. In einer solchen Situation entspricht es dem in den Gesetzesmaterialien niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers, dass ein derartiger Beschluss nicht mit Erfolg angegriffen werden kann (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 134).
bb)
Anders als das Amtsgericht es meint, wird mit diesem Ergebnis auch nicht die Befriedigungsreihenfolge der Insolvenzordnung abgeändert. Das Amtsgericht geht in seiner Argumentation wie der Antragsteller zu 1) davon aus, dass die in Rede stehenden Zahlungen des Insolvenzverwalters insolvenzzweckwidrig waren. Diese Wertung unterstellt, erscheint ein Widerspruch zur Befriedigungsreihenfolge der Insolvenzordnung in der Tat denkbar. Wie gezeigt, ist die Einordnung der Zahlung als insolvenzzweckwidrig aber gerade offen. Dies übersieht das Amtsgericht und setzt seine eigene Bewertung in unzulässiger Weise an die Stelle einer noch einzuholenden Entscheidung des Prozessgerichts. Wenn aber ein insolvenzzweckwidriges Verhalten bei Lichte besehen nicht sicher feststeht, ist daran anknüpfend auch ein Widerspruch zur Befriedigungsreihenfolge der Insolvenzordnung nicht sicher dargetan. Nur mögliche Wertungswidersprüche vermögen einen Eingriff in die Gläubigerautonomie jedoch nicht zu rechtfertigen.
cc)
Letztlich greift auch das Argument des Amtsgerichts nicht durch, der Beschluss sei deshalb aufzuheben, weil er angeblich auf Fehlern in der Willensbildung einer Vielzahl von Gläubigern beruhe. Tatsächlich wird in der Literatur in einer solchen Konstellation teilweise die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 InsO bejaht, insbesondere wenn die Fehlinformationen auf den Insolvenzverwalter zurückgehen (so etwa MünchKommInsO/Ahrens, 5. Aufl. 2025, § 78 InsO Rn. 30; Uhlenbruck/Knof, a. a. O., § 78 InsO Rn. 15; dagegen mit beachtlichen Argumenten KG, Beschl. v. 23.03.2001 – 7 W 8076/00, BeckRS 2001, 3408). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich die Kammer dieser Auffassung generell anschließt. Denn zur Überzeugung der Kammer steht gerade nicht fest, dass die Gläubiger den Beschluss aufgrund unrichtiger Informationen getroffen haben. Weil die betreffenden Gläubiger Rechtsanwältin TA., die über die wesentlichen Aspekte zweifellos im Bilde war, eine Vollmacht erteilt haben, sie in der Gläubigerversammlung zu vertreten, kann es allein auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung ankommen. Die Kammer kann insofern nicht feststellen, dass der Vollmachtserteilung unrichtige Informationen zugrunde lagen. Es mag sein, dass in dem den Vollmachtsformularen beigefügten Begleitschreiben weder erwähnt worden ist, dass im Termin am 06.05.2025 über einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche besprochen worden ist, noch darüber aufgeklärt wurde, wie sich ein erfolgreicher Prozess gegen den Insolvenzverwalter auf die Ausschüttungsquote der Gläubiger auswirken könnte. Die Kammer hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Formulare durch den Insolvenzverwalter verschickt worden sind und mit vorfrankierten Briefumschlägen versehen waren. Anlass dazu, den Beschluss deshalb aufzuheben, gibt all dies jedoch nicht. Bei den Gläubigern handelt es sich allesamt um mündige Bürger, denen es frei stand, die Vollmacht zu unterschreiben oder nicht. In den Formularen waren jeweils die Kontaktdaten von Rechtsanwältin TA. angegeben und in einem gesonderten Absatz heißt es sogar ausdrücklich, die Bevollmächtigte wird „angewiesen, meinen / unseren Verzicht auf die Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. VM. zu erklären“. Den Gläubigern stand somit deutlich vor Augen, dass in der Gläubigerversammlung eine Beschlussvorlage mit diesem Inhalt zur Abstimmung gestellt würde. Bei Rückfragen hätten sie sich an Rechtsanwältin TA. wenden können. Genauso wäre es ihnen möglich gewesen, den zitierten Absatz auf dem Vollmachtsformular zu streichen. Der Kammer erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern die Willensbildung der Gläubiger fehlerhaft gewesen sein soll. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung hätten etwaige Willensmängel ohnehin nicht gehabt. Dies wird auch vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt.
Soweit das Amtsgericht schließlich argumentiert, der Insolvenzverwalter habe mit Rechtsanwältin TA. einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und ihr das Honorar für die Terminswahrnehmung unzulässiger Weise aus der Insolvenzmasse gezahlt, folgt daraus nichts anderes. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass diese Handlung unzulässig war und Rückforderungsansprüche zugunsten der Insolvenzmasse ausgelöst hat. Entsprechend war das Amtsgericht berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, den Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufzufordern. Anlass zur Aufhebung des Beschlusses gibt das Verhalten des Insolvenzverwalters jedoch nicht. Gegenstand des Beschlusses waren allein etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter aufgrund von Geschehensabläufen aus den Jahren 2007 und 2008. Mit dem nunmehrigen Verhalten des Insolvenzverwalters haben diese Geschehnisse nichts zu tun und können daher auch keinen Widerspruch zu den gemeinsamen Gläubigerinteressen im Sinne von § 78 InsO begründen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO.
4.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Rechtsprechung zur Frage, ob ein Insolvenzgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt ist, wenn seine Forderung im Vergleich zum Gesamtforderungsvolumen des Insolvenzverfahrens gering erscheint, er zugleich Mitglied des Gläubigerausschusses ist und in dieser Funktion möglicherweise selbst haftet, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.
– Von der Darstellung der Rechtsbehelfsbelehrung wird abgesehen. –