Themis
Anmelden
Landgericht Münster·5 T 408/02·02.06.2002

Zwangsvollstreckung nach Vergleich: Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger begehrten die Zwangsvollstreckung eines Vergleichs einschließlich der dort geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 788 ZPO, da die Schuldnerin nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor Zustellung in Verzug geraten war. Das LG hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung auch wegen der Kosten durchzuführen; ein Zeitraum von drei Wochen zwischen Widerrufsende und Fälligkeit wurde als angemessen angesehen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubiger gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung als begründet; Amtsgerichts‑Beschluss aufgehoben, Vollstreckung einschließlich der Kosten anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vereinbarung eines Vergleichs mit Widerrufsfrist ist die Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO anhand des Zeitraums zwischen Ablauf der Widerrufsfrist und dem vereinbarten Zahlungstermin zu beurteilen.

2

Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ist nicht Voraussetzung dafür, dass mit Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins Verzug eintritt.

3

Ein Zeitraum von drei Wochen zwischen Ablauf der Widerrufsfrist und dem Zahlungstermin kann einen angemessenen Zeitraum im Sinne des § 788 ZPO darstellen.

4

Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungskosten vorliegen; das Risiko, dass eine nachfolgende Zahlung dem Bevollmächtigten noch nicht bekannt war, trägt der Schuldner.

Relevante Normen
§ 788 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 9a M 157/02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ibbenbüren wird angewiesen,

den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubiger vom 4.12.01 auch

wegen der dort aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten

durchzuführen.

Die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger im Beschwerdeverfahren

trägt die Schuldnerin.

Wert: 178.66 EUR.

Gründe

2

Der Gerichtsvollzieher durfte nicht, wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, wegen der durch den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 4.12.01 entstandenen Gerichts - und Anwaltskosten die Vollstreckung gegen die Schuldnerin ablehnen.

3

Im Vergleich vom 18.10.01 war eine Widerrufsfrist bis zum 25.10.01 vereinbart. Am 26.10.01 wußte die Schuldnerin daher, daß der Vergleich nicht widerrufen war und sie die Vergleichssumme zahlen mußte. Hierzu war im Vergleich ein fester Zahlungstermin auf den 15.11.01 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt mußte die Schuldnerin zahlen. Sie durfte nicht darauf warten, daß zunächst der Vergleich ihr in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellt wurde. Diese Zustellung - erfolgt am 27.11.01 - änderte nichts daran, daß die Zahlung bereits am 15.11.01 fällig war und die Schuldnerin sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug befand. Sie hatte lediglich die Signalwirkung an die Schuldnerin, daß sie jetzt jederzeit mit der Zwangsvollstreckung würde rechnen müssen. Den Vollstreckungsauftrag hätten die Gläubiger auch bereits wenige Tage nach dem 15.11.01 erteilen dürfen. Die Frage der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten im Sinne von § 788 ZPO ist hier nicht an Hand des Zeitraums zwischen der Zustellung des Vergleichs (27.11.) und der Zahlung (3.12.) zu beantworten, sondern an Hand des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Widerrufsfrist ( 25.10.) und dem vereinbarten Zahlungstermin (15.11.) Dieser Zeitraum betrug drei Wochen. Dies ist ein angemessener Zeitraum im Sinne der Vorschrift des § 788 ZPO.

4

Zwar hatte die Schuldnerin bereits am 3.12.01 gezahlt, das Risiko, daß die Bevollmächtigten der Gläubiger bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags am Morgen

5

des 4.12.01 davon noch keine Kenntnis hatten, geht zu Lasten der Schuldnerin.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.