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Landgericht Münster·5 T 389/02·18.04.2002

Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei vor Zustellung zurückgenommener Klage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seine Klage vor Zustellung zurück und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, die Rücknahme habe vor Rechtshängigkeit stattgefunden. Das Landgericht hebt auf und verweist zurück: Die neue Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erlaubt eine ermessensgeleitete Kostenverteilung, setzt aber Zustellung und Gewährung rechtlichen Gehörs voraus.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache wegen unterbliebener Ermessensausübung und mangelnden Gehörs an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit eine nach billigem Ermessen zu treffende Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt voraus, dass die ursprüngliche Klage zusammen mit der Rücknahmeerklärung und dem Kostenantrag dem Beklagten zugestellt wird, sodass ein prozessuales Rechtsverhältnis und Rechtshängigkeit für die Kostensache begründet sind.

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Vor Erlass einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren; eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung und Ermessensausübung ist rechtsfehlerhaft.

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Die prozessuale Verpflichtung zur Kostentragung setzt das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus; eine allein vor Zustellung erklärte Klagerücknahme begründet dieses Verhältnis nicht ohne erneute Zustellung der relevanten Erklärungen.

Relevante Normen
§ 11 GKG§ 65 Abs. 1 GKG§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 5 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 4 C 60/02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über

die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Lüdinghausen zurück

verwiesen.

Gründe

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Der Kläger hat mit Klageschrift vom 21. Februar 2002, bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2002, den Beklagten auf Räumung der von diesem angemieteten Wohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 1.554,33 Euro in Anspruch genommen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 wurde der Kläger zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gemäß §§ 11, 65 Absatz 1 GKG aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002, bei Gericht eingegangen am 4. März 2002, erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage und beantragte, den Beklagten gemäß § 269 Absatz 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung bezog sich der Kläger darauf, daß der Beklagte am 24. Februar 2002 die ausstehenden Mieten insgesamt bezahlt habe. Noch am 4. März 2002 erteilte das Amtsgericht dem Kläger den Hinweis, daß die Rücknahme der Klage die Kostenfolge des § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auslösen könne, weil die Klage mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses noch nicht zugestellt worden sei. Am 18. März 2002 zahlte der Kläger den Gerichtskostenvorschuß ein. Mit angefochtenem Beschluß vom 21. März 2002 wies das Amtsgericht den Antrag des Klägers, dem Beklagten gemäß § 269 Absatz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Klageschrift sei mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden; die vor Rechtshängigkeit erklärte Klagerücknahme vermöge nicht die Kostenfolge des § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO auszulösen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 269 Absatz 5 ZPO zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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In der angefochtenen Entscheidung, die ausdrücklich auf die Vorschrift des § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO gestützt ist, übersieht das Amtsgericht, daß der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 einen neuen Satz 3 in die Vorschrift des § 269 Absatz 3 ZPO eingefügt hat. Danach bestimmt sich die Kostentragungspflicht der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Mit dieser in der Literatur als "längst überfällige" (Zöller, ZPO, 23. Auflage, 2002, vor § 91 Randnummer 12) bezeichneten Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber das Verfahren wegen der Sachnähe zur Interessenlage nach beiderseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache der Rechtsfolge des § 91 a ZPO angeglichen. Im Entwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdrucksache 14/47222, Seite 208 f.) ist dazu ausgeführt:

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"Nach geltendem Recht ist der Kläger, der die Klage zurückgenommen hat, unbeschadet eines materiellen Kostenerstattungsanspruches kraft Gesetzes selbst dann verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte Anlaß zur Klage gegeben und der Kläger nach Wegfall dieses Anlasses unverzüglich die Klagerücknahme erklärt hat. Der Kläger hat nach geltendem Recht zwar die Möglichkeit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Zu einer Entscheidung nach § 91 a ZPO, der eine Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ermöglicht, kann es jedoch nur dann kommen, wenn der Beklagte ebenso eine Erledigungserklärung abgibt. Stimmt der Beklagte einer Erledigungserklärung nicht zu, wird der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben, weil die dann zwar zulässig geänderte Klage nach der Rechtsprechung unbegründet ist. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überwiegenden Meinung ist die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nur dann erfolgreich, wenn die ursprüngliche zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anlaß für die Klageerhebung - etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrages - zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallen ist (vergleiche BGHZ 83, Seite 12, 14 mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 91 a, Randnummer 11 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger kann diesem Ergebnis bislang auch nicht dadurch entgehen, daß er seinen Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten ändert, da insoweit ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO wegen der Möglichkeit der Bezifferung seines Kostenschadens fraglich ist. Eine Bezifferung des Schadens wird von der Praxis als kompliziert erachtet, so daß in der Regel eine Klagerücknahme erfolgt und der Kläger sodann auf eine gesonderte Verfolgung seines etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruches - etwa aus Verzug - angewiesen ist. Dies ist aus Gründen der Prozeßökonomie unbefriedigend.

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Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 3 ermöglicht es, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird. Der Kläger kann die bisherige Kostenautomatik vermeiden, wenn der Anlaß zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und er daraufhin unverzüglich seine Klage zurück nimmt. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich sodann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes. Auf Antrag entscheidet hierüber das Gericht."

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Indessen stellt sich bei der Umsetzung dieses gesetzgeberischen Willens das Problem, daß der Beklagte in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - am Rechtsstreit überhaupt noch nicht beteiligt ist, weil der Kläger nach § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO verpflichtet ist, bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses vor Rechtshängigkeit, also vor Zustellung der Klage, diese Klage "unverzüglich" zurückzunehmen. Dieser Aspekt ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einem steht außer Frage, daß eine der Vorschrift des § 91 a ZPO nachgebildete Kostenentscheidung nicht ergehen kann, ohne daß dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben worden ist. Anderenfalls hätte der Kläger die Möglichkeit, allein durch eigenen Sachvortrag eine für den Beklagten nachteilige Kostenentscheidung zu erreichen. Zum anderen setzt eine prozessuale Kostenerstattungspflicht das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses und damit die Zustellung der Klage voraus (Zöller, a.a.O., § 269 Randnummer 8 a; vor § 91 Randnummer 10), so daß die Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß grundsätzlich zutreffend ist, indessen den Anwendungsbereich der Neuregelung des § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO weitgehend leerlaufen läßt. Nach Auffassung der Kammer kann der Anwendungsbereich des § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO bei einer derartigen Prozeßlage nur dadurch eröffnet werden, daß die ursprüngliche Klage verbunden mit der Rücknahmeerklärung und dem Kostenantrag dem Beklagten zugestellt wird und damit in dem Umfang des noch bestehenden Streites, nämlich der Kostentragungspflicht, rechtshängig wird. Erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Gewährung rechtlichen Gehörs des Beklagten kann eine Kostenentscheidung nach § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO getroffen werden. Da diese Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist und das Amtsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - eine Ermessensausübung nicht vorgenommen hat, war die Sache auf die Beschwerde des Klägers hin aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen.