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Landgericht Münster·5 T 378/19·28.07.2019

Berichtigung des Rubrums: Korrektes Aktenzeichen 5 T 378/19

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRubrumberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster hat in einem Beschluss das Rubrum eines zuvor ergangenen Beschlusses berichtigt und klargestellt, dass das richtige Aktenzeichen 5 T 378/19 (nicht 5 T 378/18) lautet. Es handelt sich um eine formelle Korrektur des Aktenzeichens; der inhaltliche Tenor der Entscheidung bleibt unberührt. Weitere inhaltliche Feststellungen wurden nicht getroffen.

Ausgang: Rubrumberichtigt: Aktenzeichen des Beschlusses lautet 5 T 378/19 statt 5 T 378/18

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Klarstellung und Korrektur offenkundiger formeller Fehler im Rubrum eines gerichtlichen Beschlusses und berührt nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung.

2

Die Änderung des Aktenzeichens durch das Gericht ist zulässig, wenn ein Schreib- oder Übermittlungsfehler offenkundig ist.

3

Eine Rubrumsberichtigung erfolgt grundsätzlich ohne erneute inhaltliche Sachprüfung und kann gesondert durch Beschluss vorgenommen werden.

4

Die Berichtigung des Rubrums ist im Tenor klar auszuweisen, damit die formale Aktenführung und Identifikation der Entscheidung sichergestellt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 49/13

Tenor

wird das Rubrum der Entscheidung vom 27.06.2019 klarstellend dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des Landgerichts Münster 5 T 378/19 und nicht – wie fehlerhaft im Beschluss vom 27.06.2019 angeführt – 5 T 378/18 lautet.