Berichtigung des Rubrums: Korrektes Aktenzeichen 5 T 378/19
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster hat in einem Beschluss das Rubrum eines zuvor ergangenen Beschlusses berichtigt und klargestellt, dass das richtige Aktenzeichen 5 T 378/19 (nicht 5 T 378/18) lautet. Es handelt sich um eine formelle Korrektur des Aktenzeichens; der inhaltliche Tenor der Entscheidung bleibt unberührt. Weitere inhaltliche Feststellungen wurden nicht getroffen.
Ausgang: Rubrumberichtigt: Aktenzeichen des Beschlusses lautet 5 T 378/19 statt 5 T 378/18
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Klarstellung und Korrektur offenkundiger formeller Fehler im Rubrum eines gerichtlichen Beschlusses und berührt nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung.
Die Änderung des Aktenzeichens durch das Gericht ist zulässig, wenn ein Schreib- oder Übermittlungsfehler offenkundig ist.
Eine Rubrumsberichtigung erfolgt grundsätzlich ohne erneute inhaltliche Sachprüfung und kann gesondert durch Beschluss vorgenommen werden.
Die Berichtigung des Rubrums ist im Tenor klar auszuweisen, damit die formale Aktenführung und Identifikation der Entscheidung sichergestellt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 73 IN 49/13
Tenor
wird das Rubrum der Entscheidung vom 27.06.2019 klarstellend dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des Landgerichts Münster 5 T 378/19 und nicht – wie fehlerhaft im Beschluss vom 27.06.2019 angeführt – 5 T 378/18 lautet.