Nachlasspflegervergütung: Umfangreiche Erbenermittlung rechtfertigt 9.600 DM
KI-Zusammenfassung
Die Erben wandten sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung einer berufsmäßigen Nachlasspflegerin. Streitpunkt war insbesondere, ob die Pflegschaftstätigkeit als besonders umfangreich/schwierig zu bewerten und ob ein Prozess zur Herausgabe eines Pkw vergütungsrelevant sei. Das Landgericht hielt die Pflegschaft wegen Erbenermittlung, Wohnungsverkauf und Klärung der Pkw-Zuordnung für umfangreich und die Vergütung für angemessen. Einwände zur angeblich nachlässigen oder schädigenden Geschäftsführung seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich und ggf. in Entlassungs- oder Schadensersatzverfahren zu klären.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung eines berufsmäßig geführten Nachlasspflegers richtet sich gemäß § 1915 Abs. 1 BGB nach § 1836 BGB und ist nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte sowie den nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers zu bemessen.
Für Zeiträume nach Inkrafttreten der Neufassung des § 1836 Abs. 2 BGB kommt der Höhe des verwalteten Vermögens kein eigenständiges, vorrangiges Gewicht zu; sie ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit beeinflusst.
Bei unklarer Erbenlage kann die Prüfung und urkundliche Absicherung bereits benannter Erben einen erheblichen Arbeitsaufwand begründen und eine erhöhte Vergütung rechtfertigen.
Die gerichtliche Durchsetzung vermeintlicher Nachlassansprüche ist vergütungsrelevante Tätigkeit, wenn sie nach den Umständen sachlich veranlasst erscheint; ein Prozessrisiko allein macht die Tätigkeit nicht unangemessen.
Einwände wegen behauptet mangelhafter oder pflichtwidriger Geschäftsführung des Nachlasspflegers sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und sind in Entlassungs- oder Schadensersatzverfahren geltend zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 26 VI 202/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Wert: bis 2.000,-- €.
Gründe
Der Erblasser verstarb am 08.07.1997 im Alter von 54 Jahren ledig und kinderlos. Er hatte keine Geschwister. Ein Testament wurde nicht aufgefunden. Die Beteiligte zu 2), eine Tante des Erblassers (Schwester der Mutter K des Erblassers), welche sich auch nach dem Tode des Erblassers um dessen Beerdigung gekümmert hatte, erschien am 17. Juli 1997 beim Nachlassgericht und erklärte dort, dass der Erblasser Eigentümer einer Eigentumswohnung in I gewesen sei und dass ungeklärt sei, wer im einzelnen die Erben des Erblassers seien, insbesondere auf Seiten der Verwandtschaft des Erblassers väterlicherseits. Das Amtsgericht hat deswegen im Beschluss vom 18. Juli 1997 Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt.
Nachdem die Beschwerdeführer über ihren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Ende Dezemer 1997 einen Aktenvermerk übersandt hatten, aus dem sich die als gesetzliche Erben des Erblassers infrage kommenden Verwandten mütterlicherseits (die beiden Beschwerdeführer) wie väterlicherseits (Geschwister des Vaters bzw. deren Kinder, insgesamt 12 Personen) ersehen ließen und die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.1998 auf baldige Veräußerung der Eigentumswohnung des Erblassers drängten, erstattete die Beteiligte zu 1) am 14.03.1998 einen ersten Bericht über das vorgefundene Nachlassvermögen, welches sie einschließlich der Eigentumswohnung mit etwa 176.000,-- DM vorläufig einschätzte. Hierbei berichtete sie auch über einen PKW des Erblassers, welcher am 21.07.1997, also knapp 2 Wochen nach dem Tode des Erblassers, auf einen neuen Halter, Herrn I1 umgemeldet worden war und von dem sie glaubte, dass er noch zum Nachlass zurückgefordert werden müßte. Auf den Bericht, welcher den Beschwerdeführer bekannt ist, wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen. Da die Beteiligte zu 1) gleichzeitig um Bewilligung eines Vorschusses auf ihre Vergütung bat, setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. März 1998 einen Vorschuß von 3.000,-- DM fest.
Am 21. Juli 1998 berichtete die Beteiligte zu 1) dem Nachlassgericht, dass die Eigentumswohnung inzwischen begutachtet sei und dass sich bei ihren Recherchen betreffend die Erben des Erblassers aus der väterlichen Linie aus den Urkunden der beteiligten Standesämter in den neuen Bundesländern immer neue Erben der väterlichen Linie ergeben würden. Außerdem beabsichtige sie, gegen Herrn I1 wegen des PKWs eine Herausgabeklage zu erheben.
In der Folgezeit war die Nachlasspflegerin weiterhin bemüht, die Urkunden für die gesetzlichen Erben der väterlichen Linie zu erhalten und die Eigentumswohnung zu verkaufen, wie aus ihren Berichten vom 11.01.1999, 18.03.1999 und 16.04.1999 (Bl. 58, 60 und 75 d. GA) hervorgeht. Auch hatte sie am 12.07.1999 eine Herausgabeklage gegen Herrn I1 betreffend den PKW angestrengt, welche jedoch am 18.05.2000 durch das Amtsgericht und am 14.09.2000 durch die Berufungskammer des Landgerichts abgewiesen wurde, weil es der Nachlasspflegerin nicht gelungen war, den für Herrn I1 sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Herr I1 war in Besitz des PKWs und der entsprechenden Fahrzeugpapiere und hatte behauptet, einen Monat vor dem Tode des Erblassers den PKW von diesem für einen Kaufpreis von 5.000,-- DM, welcher von ihm bar an den Erblasser gezahlt worden war, gekauft zu haben.
Im Sommer 1999 war es der Nachlasspflegerin gelungen, die Eigentumswohnung des Erblassers zu verkaufen. Der Verkauf wurde am 28.07.1999 durch das Nachlassgericht genehmigt. Die Beschwerdeführer drängten nunmehr auf Abrechnung und Auszahlung zumindest der Hälfte des Erbes, soweit dies auf die mütterliche Linie entfiel, da insoweit die gesetzlichen Erben feststanden. Die Nachlasspflegerin verwies daraufhin die Beschwerdeführer an das Nachlassgericht, damit diese einen gesonderten Teilerbschein beantragen mögen. Am 29.08.2001 erschienen daraufhin die Beschwerdeführer beim Nachlassgericht und beantragten zu Protokoll des Rechtspflegers einen Teilerbschein dahingehend, dass der Erblasser von ihnen zu je ¼ Anteil des Nachlasses beerbt worden sei. Am 6. September 2001 wurde den Beschwerdeführern ein entsprechender Teilerbschein antragsgemäß erteilt.
Da die Beschwerdeführer daraufhin weiter auf Abrechnung und Auszahlung der Hälfte der Erbschaft an sie drängten, schlug der Rechtspfleger des Nachlassgerichts in einem Schreiben an die Nachlasspflegerin vom 11.10.2001 vor, diese möge zunächst einen weiteren Zwischenbericht mit Vermögensaufstellung erstellen und von dem sich daraus ergebenden Nettonachlass sollten sodann 50 % an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer überwiesen werden, sofern er Original- Geldempfangsvollmachten vorlege. Notfalls möge sie, falls noch Hinderungsgründe bestünden, zunächst einen 80prozentigen Anteil des hälftigen mütterlichen Linien- anteils auszahlen. Inzwischen hatte die Nachlasspflegerin jedoch bereits am 04.10.2001 einen Betrag von 90.789,89 DM an die Beschwerdeführer überwiesen.
In einer weiteren vorläufigen Abrechnung vom 12.12.2001 wies die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass ihr noch zwei Abstammungsurkunden fehlten.
Am 11. Juli 2001 hatte die Nachlasspflegerin erneut eine zusammenfassende Vermögensübersicht dem Nachlassgericht übersandt und angekündigt, dass die Angelegenheit bald abgeschlossen werden könnte. Gleichzeitig hatte sie um Festsetzung einer angemessen Vergütung gebeten. Das Amtsgericht hat daraufhin im angefochtenen Beschluss eine weitere Vergütung für die Nachlasspflegerin i.H.v. 6.600,-- DM festgesetzt, so dass sich unter Anrechnung an des bereits gewährten Vorschusses i.H.v. 3.000,-- DM eine Vergütung von insgesamt 9.600,-- DM ergibt. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung hat das Amtsgericht einen Nachlasswert i.H.v. 219.887,33 DM zugrunde gelegt, der sich wie folgt errechnet:
1. 60.287,33 DM Barvermögen
2. 148.000,-- DM Kaufpreis für die veräußerte Eigentumswohnung
3. 11.600,-- DM Wert bzgl. des Herausgabeanspruchs des PKW.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss weiter ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der Berliner Amtsgerichte bei einem verwalteten Nachlassvermögen bis zu 220.000,-- DM bei durchschnittlich umfangreicher Tätigkeit ein Vergütungsanspruch i.H.v. 6.400,-- DM entstehe. Da im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Nachlasspflegerin aber sehr umfangreich war (Verwaltung und Veräußerung einer Eigentumswohnung, Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs in zwei Tatsacheninstanzen und sehr umfangreiche Erbenermittlung), sei der Nachlasspflegerin im vorliegenden Fall der 1,5fache Betrag, mithin 9.600,-- DM zuzuerkennen.
Die Beschwerdeführer haben gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie bringen insbesondere vor, die Pflegschaft sei nachlässig, unsorgfältig und fehlerhaft geführt worden, sie sei unnötig langwierig abgewickelt worden und die Führung der Pflegschaft sei konzeptionslos und unkooperativ gewesen. Außerdem habe die Pflegerin einen völlig unnötigen Prozess wegen des PKWs des Erblassers geführt, welcher nur Kosten verursacht habe und die Pflegschaft sei überdies nicht umfangreich gewesen, schließlich hätten die Beschwerdeführer schon von Beginn an der Pflegerin eine komplette Liste der infrage kommenden Erben geliefert, und zwar in Form eines Aktenvermerks des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 16.12.1997. Die Beschwerdeführer wollen nicht generell der Pflegerin einen Vergütungsanspruch versagen, sie begehren jedoch, wegen der o.g. Kritikpunkte die Erhöhung der „üblichen“ vom Amtsgericht angenommenen Vergütung i.H.v. 6.400,-- DM um 50 % auf 9.600,-- DM zurückzunehmen und obendrein - auch wegen der o.g. Kritikpunkte - eine Kürzung der Vergütung von 10 % auf 5.760,-- DM.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist nach § 56 g Abs. 5 FGG gegen einen Vergütungsbeschluss zu Gunsten eines Vormunds/Betreuers/Pflegers die befristete sofortige Beschwerde das gegebene Rechtsmittel, im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch als sofortige Beschwerde zulässig, weil der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführern nicht förmlich zugestellt worden ist und somit die 2-Wochen-Frist des § 56 g Abs. 5 FGG nicht zu laufen begonnen hatte.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Die Vergütung eines bestellten Nachlasspflegers bestimmt sich nach § 1915 Abs. 1 BGB nach § 1836 BGB. Danach ist eine Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen, jedoch hat ein Pfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt, Anspruch auf Vergütung, § 1836 Abs. 2 BGB. Die Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwältin und führt die vorliegende Nachlasspflegschaft berufsmäßig. Sie ist deswegen auch vom Amtsgericht wegen ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bestellt worden. Die Höhe der Vergütung war nach der bis zum 01.01.1999 geltenden Fassung des § 1836 BGB vom Amtsgericht „angemessen“ zu bestimmen, wobei nicht nur Art und Umfang der vorzunehmenden Geschäfte sowie die Schwierigkeit der Sache, sondern auch die Höhe des zu verwaltenden Vermögens in die Ermessensentscheidung des Gerichts einzubeziehen war. Nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nunmehr nach den für die Führung der Vormundschaft (Pflegschaft) nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds (Pflegers) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen (pflegschaftlichen) Geschäfte. Hiernach kommt es nun nicht mehr in erster Linie auf die Höhe des verwalteten Vermögens an, es sei denn, die Vermögenshöhe beeinflußt den Umfang und die Schwierigkeit der Sache. Soweit im angefochtenen Beschluss daher Tätigkeiten der Nachlasspflegerin nach dem 01.01.1999 abgegolten werden, begegnet es daher gewissen Bedenken, wenn das Amtsgericht, wie aus der Nichtabhilfeverfügung vom 11.04.2002 hervorgeht, die Vergütung nach der „Berliner Vergütungstabelle“ (bei Jochum-Pohl, Nachlasspflegschaft, 1. Aufl. 1999, Rdn. 663) der Bemessung zugrunde gelegt hat. Diese Tabelle errechnet nämlich Regelvergütungen nach Prozentsätzen des Nachlassvermögens, ebenso wie auch die in der Nichtabhilfeverfügung erwähnte „Möhring’sche Tabelle“. Gleichwohl sieht die Kammer keinen Anlass, die festgesetzte Vergütung abzuändern. Die Nachlasspflegerin war noch unter der Geltung alten Rechts bestellt worden. Für die Tätigkeiten der Nachlasspflegerin in den Jahren 1997 und 1998 wäre die Bezugnahme auf die vermögensorientierten Tabellen und deren Berücksichtigung bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden gewesen. Auch wenn die Kammer nunmehr nach neuem Recht die weiteren Tätigkeiten der Nachlasspflegerin beurteilt, kommt sie zu demselben Ergebnis. Auch nach neuem Recht gibt es keine verbindlichen Regelungen und Bemessungsgrundlagen für die Vergütung eines Nachlasspflegers im Gesetz. Eine spezielle Gebührenordnung besteht nicht, weder für den Nachlassverwalter noch für den Nachlasspfleger. Es ist eine angemessene Vergütung zu bewilligen unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse des Pflegers, des Zeitaufwands, sowie des Umfangs und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts. Die Entscheidung, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, obliegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles der gestalteten Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts (BayObLG, Rechtspfleger 80, 282). Hierbei kann auch die Höhe des Nachlasses eine Rolle spielen, in gleicher Weise aber auch der Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit der Sache. Wenn auch die Nachlasspflegerin im vorliegenden Falle nicht, wie inzwischen bei Berufsbetreuern üblich, ihren Zeitaufwand im einzelnen nach aufgewendeten Stunden dokumentiert hat und es somit nicht möglich ist, durch Bestimmung eines Stundensatzes die Höhe der Vergütung zu bestimmen, wie es bei Vergütungen aus der Staatskasse nunmehr durch das BVormVG vorgeschrieben ist, sieht sich die Kammer gleichwohl in der Lage, nach den oben beschriebenen Ermessensgrundsätzen nach dem Akteninhalt die Höhe der Vergütung zu bestimmen.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer war die vorliegende Pflegschaft durchaus als schwierig und umfangreich anzusehen. Zwar hatten die Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens eine Liste der Verwandten väterlicher - und mütterlicherseits zu den Akten gereicht, die Pflegerin mußte diese jedoch in allen Einzelheiten nachprüfen und - vor allem - urkundlich nachweisen, was, wie der Akteninhalt zeigt, einen erheblichen Arbeitsaufwand und auch Zeitaufwand erforderte. Zudem war noch die Eigentumswohnung des Erblassers zu verkaufen und die Eigentumsverhältnisse am PKW des Erblassers zu klären, und zwar auch durch das angestrengte gerichtliche Verfahren. Die Tatsache, dass der PKW erst ca. 1 Monat vor dem Tode des Erblassers in den Besitz des Herrn I1 gelangt ist und erst ca. 2 Wochen nach dem Tode des Erblassers auf Herrn I1 umgemeldet worden ist, durfte die Pflegerin durchaus skeptisch machen, so dass der Vorwurf der „völlig überflüssigen“ Prozessführung, die nur Kosten zu Lasten des Nachlasses produziert habe, nicht nachvollzogen werden kann. Unter den gegebenen Umständen erscheint daher auch der Kammer die bislang festgesetzte Vergütung auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Pflegerin als Anwältin vom Amtsgericht ausgesucht und eingesetzt worden ist, angemessen.
Dies zeigt auch folgende Vergleichsberechnung:
Wäre vorliegend nach Stundensätzen abzurechnen gewesen, hätte die Kammer der Nachlasspflegerin den doppelten Vergütungssatz des Berufsvormünder-Vergütungsgesetzes zubilligen müssen. Zwar sieht das BVormVG in Zusammenhang mit der Vergütung aus der Staatskasse nach § 1836 a BGB für den Fall, dass die Führung der Vormundschaft/Pflegschaft nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworden worden sind, eine Nettovergütung von 60,-- DM pro Stunde vor. Dieser Stundensatz ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) als Richtschnur anzusehen auch für die Fälle, in denen die Vergütung aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist. Im Falle einer Nachlasspflegschaft liegt jedoch eine andere Konstellation vor. Im Unterschied zur Betreuung steht bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass als Summe von Vermögensgegenständen im Mittelpunkt. Auch wird eine Nachlasspflegschaft regelmäßig nur bei unklaren Verhältnissen bezüglich des Vermögens und / oder der Erben angeordnet. Es liegen somit regelmäßig komplizierte Sach- und Rechtslagen vor, die insbesondere bei dem Vorhandensein von mehreren Erben, häufig streitbefangen sind. Dies erfordert eine hohe Qualifikation, Durchsetzungskraft und Einfühlungsvermögen des Nachlasspflegers. Auch ergibt sich hieraus ein hohes Haftungsrisiko des Nachlasspflegers. All dies rechtfertigt, auch für den Regelfall einer Nachlasspflegschaft den doppelten Stundensatz des BVormVG für einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger zuzuerkennen. Bei Zugrundelegung von 120,-- DM pro Stunde würde die vom Amtsgericht im vorliegenden Fall bemessene Vergütung einen Arbeitsaufwand von 80 Stunden vergüten. Nach Überzeugung der Kammer hat die Nachlasspflegerin im vorliegenden Fall diese Zeit zumindest auf den Fall verwendet.
Das übrige Vorbringen der Beschwerde, dass nämlich die Pflegschaft nachlässig, unsorgfältig, fehlerhaft, konzeptionslos und langwierig geführt und abgewickelt worden sei und dass dadurch dem Nachlass Schaden zugefügt worden sei, ist im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung der Nachlasspflegerin unbeachtlich. Über solche Einwände, auch über mögliche Schadensansprüche, hat das Prozessgericht zu entscheiden und nicht das Nachlassgericht (Lange-Kuchinke, ErbR. 4. Aufl. 1995, § 38, Anm. IV i, Sörgel, BGB 13. Aufl.02, § 1987 Rdnr. 2, BayObLG, NJW 88, 1919) Mangelhafte Geschäftsführung kann grundsätzlich nicht einem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden. Pflichtwidriges Verhalten eines Nachlasspflegers kann nur auf andere Weise, nämlich im Verfahren über die Entlassung des Pflegers oder in einem Schadensersatzprozess, berücksichtigt werden. Von solchen Erwägungen ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich freizuhalten (BayObLG OLGZ 88, 285).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.