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Landgericht Münster·5 T 33/10·22.09.2010

Notarkosten: Geschäftswert für Pflichtteilsverzichte bei Übergabe gegen Abfindung

VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar begehrte die Bestätigung seiner Kostenberechnung zu einem Übergabe- und Abfindungsvertrag über Grundbesitz mit Pflichtteilsverzichten weichender Geschwister. Streitig war, ob die Abfindungszahlungen als Gegenleistung der Grundstücksübertragung (Austauschvertrag) zu behandeln und bei der Bewertung der Verzichtserklärungen abzuziehen seien. Das LG Münster hielt Übergabevertrag und Pflichtteilsverzichte für gegenstandsverschieden und gesondert zu bewerten. Den Wert der Pflichtteilsverzichte schätzte es nach § 30 Abs. 1 KostO auf die Höhe der Abfindungsbeträge; ein Abzug wegen der Abfindung scheide aus, wenn diese gerade Gegenleistung für den Verzicht sei.

Ausgang: Anweisungsbeschwerde gegen die Beanstandung der Notarkostenrechnung zurückgewiesen; Kostenberechnung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übergabevertrag zwischen Eltern und Kind sowie Pflichtteilsverzichte weichender Geschwister sind gegenstandsverschiedene Vereinbarungen und nach § 44 Abs. 2 KostO gesondert zu bewerten.

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Der Geschäftswert eines Pflichtteilsverzichts ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen; vereinbarte Abfindungszahlungen können als maßgebliches Indiz für die Wertbemessung herangezogen werden.

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Eine Doppelbewertung von Abfindungszahlung und Pflichtteilsverzicht ist ausgeschlossen; maßgeblich ist der Wert des Verzichts als eigenständiger Beurkundungsgegenstand.

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Vorabempfänge mindern den Wert eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts nur, wenn sie dem Verzichtenden zuvor unter Anrechnung auf Pflichtteilsrechte zugewendet wurden; Abfindungen, die zugleich Gegenleistung für den Verzicht sind, sind nicht wertmindernd abzuziehen.

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Die Annahme eines einheitlichen Austauschvertrags, der eine gesonderte Bewertung der Pflichtteilsverzichte entfallen ließe, scheidet aus, wenn die weichenden Geschwister keine Gegenleistung in Form des übertragenen Grundstücks erhalten und die Vertragsparteien der Regelungsgegenstände unterschiedlich sind.

Relevante Normen
§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 1 KostO§ 39 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 6 KostO a.F.§ 156 Abs. 7 KostO§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.11.2007 unter der UR-Nr. 6/2007 einen Übergabe- und Abfindungsvertrag.

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In diesem Vertrag übertrug die Übergeberin, die Mutter des Beteiligten zu 2), die betreffende Grundbesitzung auf den Beteiligten zu 2) unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts sowie eines Rückerwerbsrechts für bestimmte Fälle. Außerdem wurde in § 7 des Vertrages eine Abfindungszahlung von jeweils 40.000,00 Euro an die beiden Geschwister des Beteiligten zu 2) vereinbart, die den Vertrag ebenfalls mit unterzeichnet haben. Desweiteren erklärten alle drei Geschwister, dass sie sich aufgrund der erhaltenen Zuwendungen als gleichgestellt ansehen, dass sie sich verpflichten, nach dem Tode der Eltern keinerlei Ausgleichsansprüche gegeneinander geltend zu machen und dass sie im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichten.

4

Für die UR-Nr. 6/2007 stellte der Beteiligte zu 1) unter dem 04.12.2007 die streitgegenständliche Notarkostenberechnung (Bl. 11 d. A.), in der er folgende Geschäftswerte zugrunde legte:

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a)      Übergabevertrag:                                          260.000,00 Euro

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b)      Abfindungsvertrag:                                            80.000,00 Euro

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Insgesamt:                                                        340.000,00 Euro

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Auf dieser Grundlage stellte er eine 20/10 Gebühr gem. §§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO in Rechnung zuzüglich Dokumentenpauschale, Auslagen, Entgelt für Internet-Grundbucheinsicht und Umsatzsteuer, insgesamt 1.407,22 Euro.

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Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts die Rechnung und vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei einem Übertragungsvertrag um einen Austauschvertrag i.S.d. § 39 Abs. 2 KostO handele und die vereinbarten Abfindungszahlungen als Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Hauses anzusehen seien. Zwar seien die Erb- und Pflichtteilsverzichte als besonderer Gegenstand anzusehen. Der Wert sei gem. § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung des Reinvermögens des Erblassers, des dem Verzichtenden daran zustehenden Anteils, des Grades der Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Verzichtenden und der möglichen Veränderung des Vermögens des Erblassers bis zu seinem Tode zu bestimmen. Ferner seien die Vermögenswerte in Abzug zu bringen, die dem Verzichtenden vorher unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil zugewendet worden seien. Allerdings könnten die Abfindungszahlungen als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung bei der Bewertung der Erbverzichte nicht erneut berücksichtigt werden. Dem Verzicht werde daher nur noch ein geringer Wert zukommen.

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Der Notar schloss sich dieser Auffassung nicht an und beantragte auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 6 (jetzt: Abs. 7) KostO a.F. die Überprüfung seiner Notarkostenberechnung. Der Notar ist der Ansicht, dass die Urkunde vom 30.11.2007 zwei vertragliche Vereinbarungen enthalte, und zwar den Übergabevertrag bezüglich der Grundbesitzung mit der Mutter und den Abfindungsvertrag mit den Geschwistern des Beteiligten zu 2). Durch den Abfindungsvertrag habe der Beteiligte zu 2) spätere Erbstreitigkeiten mit seinen Geschwistern vermeiden wollen. Aus dem Vertragsinhalt ergebe sich nicht, dass die Übergeberin die Übertragung ihrer Grundbesitzung davon abhängig gemacht hätte, dass der Übernehmer einen Abfindungsvertrag mit seinen Geschwistern schließe. Es handele sich um eine selbstständige Vereinbarung mit den Geschwistern, die nur aus Kostengründen nicht in einer gesonderten Urkunde getroffen worden sei. Der vom Landgerichtspräsidenten zitierte Fall OLG Hamm vom 06.11.1970, DNotZ 1971, Seite 611 sei nicht vergleichbar, da dort nur der Übertragnehmer gegenüber dem Übertraggeber einen Erbverzicht erklärt habe. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Austauschvertrag gem. § 39 Abs. 2 KostO vor. Deshalb sei nach § 44 Abs. 2a KostO zu verfahren, d.h. der Wert des Übergabevertrages und der Wert des Abfindungsvertrages seien zusammen zu rechnen. Der Wert des Abfindungsvertrages ergebe sich aus dem Wert der Abfindungsbeträge.

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Die Kammer hat dem Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner und dem Präsidenten des Landgerichts als dienstvorgesetzte Behörde gemäß § 156 Abs. 1 S. 2 KostO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Der Beteiligte zu 2) hat sich dahin geäußert, er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb die Abfindung von 80.000,00 Euro an die Geschwister als Geschäftswert angesehen werde. Er und seine Geschwister seien der Meinung, dass die Abfindungszahlungen Gegenleistung für die Übertragung seien. Seine Mutter habe auch von Anfang an klar gemacht, dass eine Einigung mit den Geschwistern die Grundlage für die Übertragung sei.

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Der Präsident des Landgerichts hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die Zahlungen an die Geschwister eine Gegenleistung für die Übertragung seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde deutlich, dass weder die Übertragsgeberin dem Übertragsnehmer den Grundbesitz übertragen hätte, ohne dass dieser seine Geschwister „auszahle“, noch dass der Übertragsnehmer die Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Geschwistern eingegangen wäre, wenn ihm nicht zugleich von seiner Mutter der Grundbesitz übertragen worden wäre und die Geschwister die entsprechenden gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichte erklärt hätten. Gesondert zu bewerten sei daher lediglich der Verzicht, dem aber nur ein geringer Wert zukomme.

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Der Beteiligte zu 1) hält an seiner Auffassung fest, dass die Abfindungszahlung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes sei. Die notarielle Praxis sehe vielmehr so aus, dass Eltern Grundbesitz auf Kinder übertragen wollten und sich selbst dabei durch Vereinbarung eines Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts absichern wollten. Die Abfindung der Geschwister entspreche in erster Linie dem eigenen Interesse des Übernehmers, um nicht späteren Pflichtteilsergänzungsansprüchen beim Tod des Übertragenden ausgesetzt zu sein. Erst nach Hinweis des Notars auf die Möglichkeit solcher Pflichtteilsergänzungsansprüche der weichenden Geschwister und auf Empfehlung des Notars komme es dann zu einer Abfindungsregelung mit den anderen Geschwistern, falls entsprechende Einigung erzielt werde. Es sei jedoch nicht so, dass die Eltern die Übertragung von solchen Abfindungszahlungen abhängig machen würden, dies sei i.d.R. die Ausnahme. Deshalb handele es sich um zwei verschiedene von einander unabhängige Verträge, die auch kostenmäßig entsprechend zu bewerten seien. Im vorliegenden Fall seien diese Fragen ausschließlich zwischen dem Beteiligten zu 2) und Herrn Notar a.D. R erörtert worden, wobei der Beteiligte zu 2) aus eigener Initiative heraus gefragt habe, in welcher Höhe Abfindungsansprüche der Geschwister bestehen würden. Daraus sei zu schließen, dass es sein eigenes Interesse gewesen sei, die Abfindungsregelung mit den Geschwistern herbeizuführen. Der Betrag von je 40.000,00 Euro sei sodann auf Vorschlag von Herrn R von dem Beteiligten zu 2) mit seinen Geschwistern vereinbart worden. Erst nach der Einigung seien die Vertragsentwürfe auf Bitte des Beteiligten zu 2) an die Mutter und die Geschwister übersandt worden. Die Mutter und die Geschwister seien bei den Gesprächen im Vorfeld nicht anwesend gewesen, sondern erstmals bei der Beurkundung erschienen.

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Die Anweisungsbeschwerde ist zulässig gem. § 156 Abs. 6 und 1 KostO a.F., §§ 19, 21 FGG. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG altes Recht anzuwenden, da die betreffende Notarkostenberechnung vor dem 01.09.2009 gestellt wurde. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Notars an.

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Die angefochtene Notarkostenberechnung vom 04.12.2007 ist ordnungsgemäß. Die einzelnen Positionen Beurkundungsgebühr, Dokumentenpauschale, Auslagen, Entgelt Internet-Grundbucheinsicht und Umsatzsteuer sind zutreffend in die Rechnung eingestellt. Auch der Geschäftswert für den Übergabevertrag ist mit 260.000,00 Euro unstreitig zutreffend angesetzt. Problematisch ist allein, mit welchem Geschäftswert der „Abfindungsvertrag“ bzw. die Pflichtteilsverzichte der Geschwister des Beteiligten zu 1) zu bewerten sind. Dass insoweit – zumindest für die Pflichtteilsverzichte - ein gesonderter Wert anzusetzen ist, steht außer Frage. Übergabevertrag und Pflichtteilsverzichte weichender Erben sind gegenstandsverschiedene Vereinbarungen, die jeweils gem. § 44 Abs. 2 a) KostO gesondert zu bewerten sind (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Auflage, Rn. 1789; Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO Kommentar, 16. Auflage, „Übergabevertrag“ Ziff. 1.1; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 39 Rn. 11 am Ende; LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).

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Der Wert der Pflichtteilsverzichte der weichenden Geschwister ist gem. § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Die Kammer geht im Ergebnis mit dem Notar davon aus, dass die Pflichtteilsverzichte der Geschwister mit je 40.000,00 Euro zutreffend bewertet sind. Ob diese Zahlungen letztlich auch eine Gegenleistung des Beteiligten zu 2) an seine Mutter für die Übertragung des Grundbesitzes darstellen, kann dahinstehen, wenn auch einiges dafür spricht (so z.B. OLG Frankfurt  vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430). Eine Doppelbewertung von Abfindungszahlung und Pflichtteilsverzicht kommt nämlich nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend auf den Pflichtteilsverzicht abzustellen. Die insoweit missverständliche Bezeichnung in der Notarkostenrechnung als „Abfindungsvertrag“ ist jedoch unschädlich, da der Pflichtteilsverzicht in dem Abfindungsvertrag enthalten ist und sich im Ergebnis nichts ändert.

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Denn der Betrag der Abfindungszahlungen kann ohne weiteres als Wert der Pflichtteilsverzichte angesetzt werden, weil er ein Indiz dafür ist, dass der Wert des Pflichtteilsverzichts diesen Betrag ausmacht, oder jedenfalls nicht darunter liegt (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 39 Rn. 14 am Anfang). So ist es auch hier, denn bei einem Grundstückswert von 260.000,00 Euro und einem Pflichtteilsanspruch von 1/6 pro Kind wäre der Wert konkret berechnet 43.333,33 Euro, wobei allerdings zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Wert der Grundstücksübertragung für den Beteiligten zu 2) dadurch geschmälert wird, dass er in dem Übergabevertrag auch gegenüber seiner Mutter diverse Verpflichtungen übernommen und diese sich ein Wohnrecht vorbehalten hat.

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Der Ansicht des Präsidenten des Landgerichts, dass der Wert der Abfindungszahlung von dem Wert der Pflichtteilsverzichte abzuziehen sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Es mag zwar sein, dass Vorabempfänge den Wert eines Erb- und Pflichtteilsverzichts mindern (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Auflage, Rn. 1790) und die Vermögenswerte, die dem Verzichtenden vorher unter Anrechnung auf dessen Pflichtteilsrecht zugewendet wurden, deshalb abzuziehen sind (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung Kommentar, 17. Auflage, § 39 Rn. 30a). Dies gilt aber nicht, wenn die Abfindungszahlungen – wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig bzw. als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht vereinbart sind (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Auflage, Rn. 1791, 1793). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Präsidenten des Landgerichts zitierten Fundstellen.

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Die Entscheidung des OLG Hamm vom 06.11.1970, Az. 15 W 49/70, DNotZ1971, Seite 611 hilft nicht weiter, da hier nur der Übertragsnehmer selbst einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt hatte. Im vorliegenden Fall geht es aber um die weichenden Geschwister.

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Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).

22

Einzig wenn man der Entscheidung des OLG Frankfurt  vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430 folgen würde, würde eine gesonderte Bewertung der Pflichtteilsverzichte entfallen. Dieser Entscheidung schließt sich die Kammer nicht an. In dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt bei gleichgelagerten Sachverhalten gemeint, die Erb- und Pflichtteilsverzichte seien Gegenleistung für die Grundstücksübertragung, es liege ein einheitlicher Austauschvertrag vor. Dieses kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die weichenden Geschwister erhalten kein Grundstück übertragen, so dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht auch keine Gegenleistung hierfür sein kann. Dieser ist allenfalls als Gegenleistung für die Abfindungszahlung anzusehen. Die Gegenstandsverschiedenheit ergibt sich schon daraus, dass die Vertragsparteien verschieden sind: Die Grundstücksübertragung ist zwischen Eltern und einem Kind vereinbart, der Pflichtteilsverzicht zwischen Eltern und den anderen Kindern. Es dürfte sich bei dieser Entscheidung wohl um eine Einzelmeinung handeln. Zudem entspricht es – wie schon gesagt – einhelliger Auffassung, auch der des Präsidenten des Landgerichts, dass die Erb- und Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben gem. § 44 Abs. 2 a) KostO gesondert zu bewerten sind.

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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 156 Abs. 6 S. 3 a.F. nicht veranlasst.

24

Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, da das übergeordnete OLG Hamm über die betreffenden Rechtsfragen noch nicht entschieden hat.