Themis
Anmelden
Landgericht Münster·5 T 326/96·01.07.1996

Aufwandsentschädigung (§1836a BGB) bei gemeinsamer elterlicher Betreuung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern waren gemeinsam zu Betreuern bestellt; der Rechtspfleger setzte für 1995 einmal eine Pauschale nach §1836a BGB fest. Die Eltern beantragten je 375 DM und erhielten vom Amtsgericht jeweils 375 DM. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Erinnerung zurück, weil bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge eine doppelte Pauschale ohne besondere Erfordernisse nicht geboten ist.

Ausgang: Erinnerung der Betreuer auf Auszahlung von jeweils 375 DM nach §1836a BGB zurückgewiesen; nur einmalige Pauschale bei bloß fortgeführter gemeinsamer elterlicher Betreuung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1836a BGB gewährt eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen ehrenamtlicher Betreuer.

2

Die bloße Anordnung einer gemeinsamen Betreuung der Eltern kraft Fortführung der elterlichen Sorge begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf mehrfache Auszahlung der Pauschale nach § 1836a BGB.

3

Mehrfache Aufwandsentschädigungen nach § 1836a BGB sind nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Mehrfachbetreuung erforderlich machen.

4

Eine Betreuungskonkretisierung, die einen Elternteil lediglich als Vertreter für Verhinderungsfälle bestimmt, rechtfertigt keinen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale.

Relevante Normen
§ 1836 a BGB§ 1836 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 8 Sch XVII 15

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 05.03.1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 28.02.1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 09.11.1994 wurden die Beteiligten zu 1) zum Betreuer für die Betroffene bestellt, und zwar in der Weise, daß Herr D1 die Angelegenheiten der Betreuten nur zu besorgen hat, soweit seine Ehefrau, Frau D2, verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt. Die Anordnung der gemeinsamen Betreuung durch die Beteiligten zu 1) in dieser Form erfolgte auf übereinstimmenden Antrag der Eltern, die gemeinsam die Betreuung übernehmen wollten. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom 08.11.1994 (Bl. 33 a d. Akte).

3

Mit Anträgen vom 19.02.1996 beantragte jeder der Beteiligten zu 1) für sich die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 1836 a BGB für das Jahr 1995. Der Rechtspfleger setzte für die Beteiligten zu 1) gemeinsam einmal den Pauschalbetrag nach § 1836 a BGB in Höhe von 375,-- DM fest. Gegen diese Festsetzung legten sie am 05.03.1996 Erinnerung ein.

4

Mit dem angefochtenen Beschluß setzte das Amtsgericht für beide Betreuer jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 375,-- DM gemäß § 1836 Abs. 1, 1836 a BGB fest.

5

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet.

6

§ 1836 a BGB sieht zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung für jede Betreuung vor, für die keine Vergütung verlangt werden kann. Diese pauschale Aufwandsentschädigung, die jeder ehrenamtlichen Betreuungsperson zusteht, steht nach der Rechtsprechung der Kammer auf einem Betreuer, der zugleich Elternteil des Betreuten ist, zu (BtPrax 95/111). Sinn und Zweck der Regelung des § 1836 a BGB ist es, dem ehrenamtlichen Betreuer ohne großen bürokratischen Aufwand seine geringfügigen Aufwendungen abzugelten. Dies bedeutet aber nicht zwingend, daß dann, wenn beide Elternteile Betreuer sind, die Aufwandsentschädigung in jedem Fall doppelt anfallen muß. Das Betreuungsgesetz hat Erleichterungen für die Bestellung beider Elternteile gebracht. Gerade wenn die Betreuung an die bisherige gemeinsame elterliche Sorge anschließt, soll kein Elternteil gezwungen werden, zurückzutreten und dem anderen die Führung der Betreuung allein zu überlassen (vgl. insoweit Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige –Betreuungsgesetz-BtG- mit Begründung, BT-Drucksache 11/4528 S. 130). Die Anordnung der gemeinsamen Betreuung, die durchaus nicht den Regelfall darstellt, wird für die Bestellung beider Eltern erleichtert aus Rücksichtnahme auf den fortbestehenden Familienverbund, nicht aber, weil wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderer Umstände mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betreut werden müßten. Unter diesen Umständen ist nicht einsehbar, daß die im Familienverbund anfallenden Aufwendungen bei Führung der Betreuung durch eine mehrfache Aufwandspauschale abgegolten werden müßten. Es entspricht zwar Sinn und Zweck des § 1836 a BGB die Pauschale jedem Betreuer unabhängig davon zu gewähren, ob er als Einzelbetreuer oder gemeinsam mit einer anderen Person tätig war. Dies kann aber nur für die Fälle gelten, in denen eine Mehrfachbetreuung erforderlich ist und nicht lediglich mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wurde. Etwas anderes mag gelten, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestimmt wurden, weil unter den besonderen Umständen des Einzelfalles die Betreuung nur durch einen Elternteil nicht dem Wohle des Betreuten entsprechen würde. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich, was sich u. a. auch daran zeigt, daß der Vater der Betroffenen lediglich für den Fall der Verhinderung der Mutter oder sonstige Vertretungsfälle zum Betreuer bestellt wurde.