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Landgericht Münster·5 T 300/18·27.05.2019

Insolvenzverwaltervergütung: Kein Abschlag bei geringem Aufwand und kleiner Masse

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Insolvenzverfahren wandte sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde gegen einen vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag von 20 % auf die Regelvergütung. Streitig war, ob das Verfahren qualitativ oder quantitativ erheblich vom „Normalfall“ abwich und deshalb eine Kürzung nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO gerechtfertigt war. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und setzte die Vergütung ohne Abschlag fest. Maßgeblich war eine Gesamtwürdigung aller Umstände; die geringe Masse berücksichtige typischerweise bereits Minderaufwand, zudem lagen auch aufwandssteigernde Faktoren vor.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde gegen den 20%-Abschlag stattgegeben und Vergütung ohne Abschlag festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV berechnete Regelvergütung; Zu- und Abschläge nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO sind Ausnahmefälle.

2

Ob ein Zu- oder Abschlag nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO in Betracht kommt, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller verfahrensbezogenen Umstände zu beurteilen; eine isolierte Bewertung einzelner Faktoren ist nicht erforderlich.

3

Eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigt eine Änderung der Regelvergütung nur, wenn das Verfahren in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht so signifikant vom Normalfall abweicht, dass andernfalls ein erkennbares Missverhältnis entstünde.

4

Bei Verfahren mit geringer Insolvenzmasse ist zu berücksichtigen, dass Minderaufwand regelmäßig bereits durch die an der Masse anknüpfende Staffelvergütung abgebildet wird; Abschläge kommen deshalb nicht allein wegen typischer „Kleinverfahrens“-Merkmale in Betracht.

5

Eine frühere Befassung des späteren Insolvenzverwalters als Gutachter im Eröffnungsverfahren begründet für sich genommen keinen Abschlag; maßgeblich ist, ob dadurch der Aufwand im eröffneten Verfahren erheblich reduziert wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO§ 4 InsO§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 2 Abs. 1 InsVV§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 80 IN 78/15

Tenor

Die Vergütung und Auslagen des Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung                                                                                                                               10.358,94 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen                                          2.782,13 €

Zwischensumme                                                                                                                     13.141,07 €

Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aus der Zwischensumme                                                      2.496,80 €

Endbetrag                                                                                                                               15.637,87 €

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.465,43 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Kammer hält einen Abschlag von der Regelvergütung vorliegend nicht für angezeigt. In einer Gesamtschau hat die Kammer dabei alle vorgetragenen Umstände berücksichtigt, kann jedoch eine erhebliche Abweichung des Verfahrens vom Regelfall des „Normalfalles“ in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht erkennen.

4

1.

5

Der Beschwerdeführer hat als Insolvenzverwalter grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung, die bei einer Berechnungsgrundlage von 26.435,74 EUR im vorliegenden Fall 10.358,94 EUR beträgt. Insoweit stimmen der angefochtene Beschluss und der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers überein.

6

2.

7

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Einzelfall wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sieht die Kammer vorliegend für den vom Amtsgericht vorgenommene Abschlag i.H.v. 20% jedoch keinen Raum.

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Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

9

a.

10

In § 3 InsVV werden bestimmte Faktoren genannt, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO rechtfertigen. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben aber lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Der Verordnungsgeber hat von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen bewusst abgesehen, weil bei der Vergütungsfestsetzung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall bestehender Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Vor diesem Hintergrund ist eine isolierte Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten; es kommt vielmehr allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an. Auch für die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen, bei denen allgemein anerkannt ist, dass sie eine Erhöhung/Minderung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, gilt, dass nicht zwingend einzelne Zu- und Abschläge für bestimmte Fallgruppen festzulegen sind, sondern letztlich eine angemessene Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.

11

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist generell zu berücksichtigen, dass einerseits eine hohe Vergütung des Insolvenzverwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, andererseits aber der Insolvenzverwalter auch eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt, so dass insoweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist. In jedem Fall ist eine Erhöhung oder Minderung der Regelvergütung nur dann veranlasst, wenn die Abweichung vom Normalfall so signifikant ist, dass für jeden erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom „Normalfall“ abweichenden Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag fände.

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b.

13

Im Ausgangspunkt teilt die Kammer die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die einzelnen, gesetzlich nicht geregelten Kriterien des Normalfalls bzw. des so genannten Normalverfahrens nicht „absolut“ verstanden werden können, sondern stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Insolvenzmasse zu sehen sind. Denn die zu ermittelnde Insolvenzverwaltervergütung hängt maßgeblich von der Insolvenzmasse ab. Dieser Zusammenhang gebietet es, die Kriterien zur Bestimmung des Normalverfahrens in jedem Einzelfall auch im Lichte der Insolvenzmasse zu betrachten. Denn andernfalls wären bei Verfahren mit sehr geringer Insolvenzmasse, bei denen bereits aus diesem Grund eine geringe(re) Vergütung gegeben ist, in aller Regel auch noch Abschläge vorzunehmen, weil sie zugleich diverse Kriterien des Normalverfahrens - wenn man diese absolut betrachtet - nicht erfüllen. Dass ein Verfahren wenig umfangreich bzw. komplex ist, wird im Rahmen der Bestimmung der Vergütungshöhe aber in der Regel schon durch die damit einhergehende geringe Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Vergütung berücksichtigt. Je geringer die Insolvenzmasse daher ist, desto eher ist der damit einhergehende Minderaufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (vgl. hierzu entsprechend für Zuschläge: Haarmeyer/Mock InsVV, 5. Aufl. 2014, InsVV § 2 Rn. 35).

14

c.

15

Vorliegend beträgt die Insolvenzmasse 26.435,74 EUR und befindet sich mithin innerhalb der ersten beiden Staffeln des § 2 Abs. 1 InsVV. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich hinter vergleichbaren Verfahren (mit vergleichbarer Insolvenzmasse) zurück bleibt und der ungekürzte Regelsatz daher zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.

16

Hier sprechen mehrere vom Amtsgericht aufgeführte Umstände (Prüfung und Verwertung von Fremdrechten: (nur) ein PKW, keine Arbeitnehmer vorhanden, keine Betriebsstäte im Inland, kein Forderungseinzug aus Lieferung und Leistung, (nur) 19 Buchungsvorgänge, keine nennenswerte Betriebs- und Geschäftsausstattung) für sich genommen für einen verhältnismäßig geringen Aufwand für den Insolvenzverwalter. Betrachtet man dies allerdings – wie oben ausgeführt – unter dem Blickwinkel der ohnehin geringen Insolvenzmasse als maßgebliche Berechnungsgrundlage der Vergütung, erscheinen sie jedenfalls nicht als derart außergewöhnlich, dass sie für sich genommen erhebliche Abschläge von der Regelvergütung rechtfertigen könnten.

17

Darüber hinaus sind auch mehrere Umstände zu berücksichtigen, die aus Sicht der Kammer zwar in der Gesamtschau keinen Zuschlag rechtfertigen, wohl aber für einen Aufwand sprechen, der nicht erheblich vom Normalverfahren (nach unten) abweicht. So waren am Verfahren 48 Gläubiger beteiligt, von denen letztlich 28 Gläubiger 35 Forderungen anmeldeten. Der Insolvenzverwalter hatte mehrere Anfechtungsansprüche geltend zu machen und einen Anfechtungsprozess zu führen. Auch mussten Ansprüche gegen den Kommanditisten geprüft und Steuererklärungen eingereicht werden. Überdies war Amtshilfeersuchen des Finanzamtes Beckum sowie der Stadt Ahlen nachzukommen.

18

Soweit das Amtsgericht den Abschlag im Übrigen auch maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst gewesen sei und auf den dort gewonnenen Erkenntnisgewinn zurückgreifen habe können, kann der vom Amtsgericht vorgenommene Abschlag auf diesen Umstand nicht gestützt werden. Zwar kann die „normale“ Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter rechtfertigen, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Dieser Gedanke ist auch in § 3 Abs. 2 lit. a InsVV niedergelegt.

19

Allerdings ist der Beteiligte zu 2 vorliegend nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beteiligte zu 2 hat dementsprechend auch nicht die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters abgerechnet. Ausweislich der Akte wurde er – vor der Bestellung zum Insolvenzverwalter - lediglich mit Beschluss vom 04.01.2016 mit der Begutachtung beauftragt, nicht aber zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zu berücksichtigen ist insoweit daher allein, dass der Insolvenzverwalter vor seiner Bestellung in seiner Funktion als Gutachter mit der Angelegenheit befasst war. Nach Auffassung der Kammer mag dies grundsätzlich die spätere Tätigkeit des (personenidentischen) Insolvenzverwalters erleichtern. Vorliegend ist allerdings nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass aufgrund der vorangegangenen Begutachtung der Aufwand für den Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter in einem derart hohen Maße reduziert wurde, dass er erheblich vom durchschnittlichen Aufwand eines Normalverfahrens abweichen würde.

20

d.

21

Die Kammer hat die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände umfassend in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält die Kammer jedoch - mit Blick auf den oben beschriebenen anzuwendenden Maßstab und den Ausnahmecharakter von Zu- und Abschlägen - einen Abschlag von der Regelvergütung nicht für angezeigt. Denn in der Gesamtschau scheinen die Abweichungen vom Normalfall jedenfalls nicht derart signifikant zu sein, dass für jedermann erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht der Minderaufwand eine vom Normalfall abweichende Vergütungsfestsetzung zur Folge hätte.

22

3.

23

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung.

24

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.