Verfahrenspfleger: Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz in Unterbringungssache teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrenspflegerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen in einem Unterbringungsverfahren. Das Landgericht hob die Kürzung des Amtsgerichts auf und setzte die Vergütung auf 117,67 EUR fest; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen. Es betont, dass Klinikbesuche auch nach Entlassung vergütungsfähig sein können und das Unterlassen einer Voranfrage nicht automatisch zur Kostenversagung führt.
Ausgang: Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen Kürzung der Vergütung teilweise stattgegeben; Festsetzung auf 117,67 EUR, weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrenspfleger hat Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für Zeiten und Tätigkeiten, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind; Maßstab ist, was ein sorgfältig arbeitender Verfahrenspfleger als notwendig ansehen würde.
Die Aufgaben des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen nach § 70b FGG umfassen die Interessenwahrnehmung des Betroffenen und die Befugnis, auch nach Ablauf der Unterbringungsfrist oder nach Entlassung Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme einzulegen.
Besuche des Verfahrenspflegers in der Klinik können unabhängig von einem Gespräch mit dem Betroffenen vergütungsfähig sein, weil dort z.B. Einsicht in Pflegedokumente oder Gespräche mit Ärzten/Pflegepersonal zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung über Rechtsmittel dienen.
Das Unterlassen einer vorherigen telefonischen Rückfrage rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung mit der Folge der Kostenversagung; eine Kürzung der erstattungsfähigen Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Kosten nicht plausibel oder unverhältnismäßig sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 6 XIV 14/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Verfahrenspflegerin auf ihren Antrag vom 06.04.2009 zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wird auf insgesamt 117,67 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdewert beträgt (117,67 EUR – 53,81 EUR =) 63,86 EUR.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) war in dem zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 117,67 EUR gegen die Staatskasse. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden unter Zurückweisung im Übrigen insgesamt 53,81 EUR festgesetzt. Gekürzt wurde um die Kosten (Zeitaufwand und Fahrtkosten), die durch einen Besuch der Verfahrenspflegerin in der Klinik, in der die Betroffene untergebracht worden war, entstanden sind. Die Kürzung wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs die Betroffene kurz zuvor entlassen worden war. Es sei Aufgabe der Verfahrenspflegerin gewesen, sich vor der Fahrt in die Klinik telefonisch zu vergewissern, dass die Betroffene sich noch dort befinde.
Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Festsetzungsbeschluss ist, da das Amtsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat, zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat die angemeldeten Kosten zu Unrecht gekürzt.
Einem Verfahrenspfleger sind diejenigen Zeiten und Aufwendungen zu vergüten bzw. zu erstatten, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben dienen, und zwar gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Aufgabe eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen ist es, wie sich aus § 70b FGG ergibt, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Er ist berechtigt, gegen gerichtliche Unterbringungsanordnungen und –genehmigungen Beschwerde einzulegen, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch noch nach Ablauf der Unterbringungsfrist und/oder nach einer Entlassung des Betroffenen aus der Unterbringung Beschwerde eingelegt werden kann mit dem Ziel, nachträglich die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen.
Daraus folgt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Verfahrenspfleger –wie hier- auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten entfaltet. Einen Besuch in der Klinik durfte die Verfahrenspflegerin unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit der Betroffenen möglich sein würde oder nicht, für erforderlich halten, schon um sich, z.B. durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder dem Pflegepersonal, einen eigenen Eindruck zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sei oder nicht.
Im Übrigen erscheint es zwar durchaus zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, vermag die Kammer aber darin ein Pflichtversäumnis mit der Folge, dass die mit dem Besuch verbundenen Kosten vom Verfahrenspfleger selbst zu tragen wären, jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn die Kosten – wie hier – im Rahmen bleiben.
Auch die Höhe der im Zusammenhang mit dem Besuch der Verfahrenspflegerin angemeldeten Kosten erscheint der Kammer plausibel, so dass sie wie angemeldet festzusetzen waren.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 56 g V 2 FGG beizumessen ist.