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Landgericht Münster·5 T 257/10·09.05.2010

Beschwerde gegen Vollstreckungsklausel bei Wohnungsleihe zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtZwangsversteigerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte wandte sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung und berief sich auf einen als "Mietvertrag" bezeichneten, unentgeltlichen Überlassungsvertrag. Das Gericht stellte fest, dass es sich rechtlich um eine Wohnungsleihe handelt, die zwar Besitzrechte begründet, aber gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht wirksam ist. §57 ZVG gilt nur für Miet- und Pachtverträge; das Besitzrecht erlischt mit dem Zuschlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und Kostenauferlegung angeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge nach § 97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "Mietvertrag" bezeichnetes Rechtsgeschäft, das eine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum regelt, ist rechtlich als Leihe zu qualifizieren, nicht als Mietvertrag.

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Eine Wohnungsleihe begründet ein Besitzrecht im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3

Das Besitzrecht aus einer Wohnungsleihe ist gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht wirksam und erlischt mit dem Zuschlag, weil § 57 ZVG nur Miet- und Pachtverträge erfasst.

4

Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Bewohner ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der vorgelegte Vertrag lediglich eine Leihe und keine Miete begründet.

5

Die Zurückweisung der Beschwerde führt zur Kostentragung des Beschwerdeführers gemäß § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 986 Abs. 1 BGB§ 57 ZVG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 8 K 17/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: bis 1.500,00 EUR.

Gründe

2

In dem vorbezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Beteiligten zu 2) als Meistbietendem am 13.01.2010 der Zuschlag erteilt. Auf seinen Antrag hin wurde ihm vom zuständigen Rechtspfleger am 09.03.2010 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den Beteiligten zu 1) eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn der früheren Eigentümerin, der in dem Objekt wohnte und zum Auszug nicht bereit war. Er hatte sich auf einen mit seiner Mutter am 31.07.2009 abgeschlossenen "Mietvertrag" berufen, der ihm seiner Meinung nach ein eigenständiges Besitzrecht gebe, aufgrund dessen er zur Räumung nicht verpflichtet und die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen ihn rechtsfehlerhaft sei. Dem vorgelegten "Mietvertrag" zufolge war eine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum vereinbart worden.

3

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 25.03.2010 gegen die Vollstreckungsklausel hatte der zuständige Abteilungsrichter mit Beschluss vom 13.04.2010 deshalb zurückgewiesen mit der Begründung, es gebe allenfalls einen Leih-, nicht aber einen Mietvertrag.

4

Mit seiner Beschwerde vom 22.04.2010 macht der Beteiligte geltend, dass der Vertrag vom 31.07.2010 ihm unabhängig von der Vertragsart jedenfalls ein eigenständiges Besitzrecht einräume, welches dem Ersteher gegenüber wirksam sei.

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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Recht zurückgewiesen.

6

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 31.07.2009 trotz seiner Bezeichnung als "Mietvertrag" rechtlich eine (unentgeltliche) Wohnungsleihe und nicht eine (entgeltliche) Wohnungsmiete beinhaltet, was wohl auch vom Beteiligten zu 1) nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen wird.

7

Eine Wohnungsleihe begründet aber zwar ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I 1 BGB. Dieses Recht ist jedoch entgegen der Annahme der Beschwerde gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht wirksam. Es erlischt vielmehr mit dem Zuschlag, denn § 57 ZVG bezieht sich nur auf Miet- und Pachtverträge und ist auf die Wohnungsleihe nicht anwendbar (vgl. z.B. OLG Hamm Rechtspfleger 1990, 286-287).

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.