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Landgericht Münster·5 T 253/16·26.09.2016

Vergütung Gläubigerausschuss: 95 € Stundensatz und Einbezug von Reisezeiten

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses legte sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Kürzung seiner Vergütung ein. Streitig waren vor allem reduzierte Vor-/Nachbereitungszeiten sowie ein abgesenkter Stundensatz für Reisezeiten. Das LG Münster änderte den Beschluss ab und setzte die Vergütung (zzgl. Auslagen und MwSt.) höher fest. Ein Stundensatz von 95 € sei im umfangreichen, schwierigen Verfahren bei besonderer Sachkunde nicht zu beanstanden; zudem seien auch Reise- und Vorbereitungszeiten als Zeitversäumnis zu entschädigen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde nach teilweiser Rücknahme im Übrigen stattgegeben und Vergütung/Auslagen höher festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung von Mitgliedern des (vorläufigen) Gläubigerausschusses nach § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV ist vorrangig nach dem mit der Ausschusstätigkeit zusammenhängenden Zeitaufwand zu bemessen.

2

Der zu berücksichtigende Zeitaufwand umfasst nicht nur Sitzungszeiten, sondern auch Vor- und Nachbereitung, Aktenstudium sowie erforderliche An- und Abreisezeiten, sofern sie der sachgerechten Ausschusstätigkeit dienen.

3

Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, die Intensität der Mitwirkung sowie Sachkunde und Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

4

Ein Stundensatz am oberen Rahmen des § 17 InsVV (bis 95 €) ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren bei besonderer Qualifikation und Sachkunde des Ausschussmitglieds regelmäßig nicht zu beanstanden.

5

Die „Vergütung“ nach § 73 InsO hat Entschädigungscharakter für Zeitversäumnis; eine Differenzierung der Stundensatzhöhe nach Tätigkeitsbereichen (z.B. Reisezeit vs. Sitzungszeit) bedarf besonderer Rechtfertigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ InsO § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Absatz 2§ 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 2 InsO§ 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567, 569 ZPO§ 17 InsVV§ 73 InsO§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 26/15

Leitsatz

Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden.

 

Bei der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes handelt es sich gerade nicht um eine

Tätigkeitsvergütung, sondern um eine Entschädigungsregelung für die entstandene Zeitversäumnis. Der zu berücksichtigende Zeitaufwand umfasst daher auch alle Zeiten, die im weiteren Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 29.03.2016 werden die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt:

Vergütung

2.541,25 €

Auslagen

187,50 €

Zwischensumme:

2.728,75 €

zzgl. 19% Mehrwertsteuer

518,46 €

Endsumme:

3.247,21 €

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 2 InsO wird dem Amtsgericht übertragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.657,07 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 08.04.2015 (Bl. 180-182 d.A.) wurde über das Vermögen der im Rubrum näher bezeichneten Insolvenzschuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 08.04.2015 (Bl. 183, 184 d.A.) wurde der Beschwerdeführer zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Mit Schreiben vom 04.05.2015 (Bl. 248 d.A.) erklärte der Beschwerdeführer sodann die Annahme der Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss.

4

Mit seinem Vergütungsantrag vom 19.01.2016 (Bl. 734-738 d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, machte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses eine Vergütung in Höhe von 2.636,25 € sowie Auslagen in Höhe von 187,50 € – mithin insgesamt 2.823,75 € netto – geltend. Der entsprechende Bruttobetrag belief sich demnach auf 3.360,26 €. Der Beschwerdeführer setzte dabei insgesamt 27,75 Stunden an. Konkret brachte der Beschwerdeführer den folgenden Stundenaufwand in Ansatz:

5

1.

6

Gläubigerausschusssitzung vom 28.04.2015:

7

4 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 3 Stunden)

8

2.

9

Gläubigerausschusssitzung vom 19.05.2015:

10

4,5 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

11

3.

12

Gläubigerausschusssitzung vom 23.06.2015:

13

4,25 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

14

4.

15

Telefonkonferenz des Gläubigerausschusses vom 22.07.2015:

16

1 Stunde (Vor- und Nachbereitung: 2 Stunden)

17

5.

18

Gläubigerversammlung vom 11.08.2015:

19

3 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1,5 Stunden)

20

6.

21

Prüfung des Kassenprüfungsberichts und Sichtung des Wertgutachtens sowie des Berichts zur Gläubigerversammlung:

22

2,5 Stunden

23

Weiter trägt der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vergütungsantrags vor, er habe darüber hinaus fortlaufend als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Aufsetzung eines Investorenplanes unterstützt. Zudem habe er sich unter anderem mit Fragestellungen der Kassenprüfung, der Aufnahme eines Massekredits oder der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes befasst. Aufgrund der Intensität der Mitwirkung, der übernommenen Verantwortung und dem Haftungsrisiko sowie seiner Sachkunde und Qualifikation sei ein Stundensatz von 95 € sachgerecht.

24

Mit Schreiben des zuständigen Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 08.03.2016 (Bl. 862, 863 d.A.) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Kürzung der beantragten Vergütung und damit eine Festsetzung der Vergütung wie folgt beabsichtigt sei:

25

1.

26

Gläubigerausschusssitzung vom 28.04.2015:

27

4 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

28

2.

29

Gläubigerausschusssitzung vom 19.05.2015:

30

4,5 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

31

3.

32

Gläubigerausschusssitzung vom 23.06.2015:

33

4,25 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

34

4.

35

Telefonkonferenz des Gläubigerausschusses vom 22.07.2015:

36

1 Stunde (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

37

5.

38

Gläubigerversammlung vom 11.08.2015:

39

3 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 0,5 Stunden)

40

Im Zusammenhang mit der Gläubigerversammlung vom 11.08.2015 führte der Rechtspfleger näher aus, dass die insoweit geltend gemachte Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Gläubigerversammlung nicht in voller Höhe als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied erbracht worden sei, da der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11.08.2015 in seiner Funktion bestätigt worden sei und in der Folge seine Tätigkeit als endgültiges Gläubigerausschussmitglied fortgesetzt habe.

41

6.

42

Prüfung des Kassenprüfungsberichts und Sichtung des Wertgutachtens sowie des Berichts zur Gläubigerversammlung:

43

2,5 Stunden

44

Der Zeitaufwand für die An- und Abreise wurde von dem Rechtspfleger jeweils mit 1 Stunde und 15 Minuten, d.h. insgesamt 10 Stunden, bemessen. Für diese Zeiten der An- und Abreise erachtete der Rechtspfleger einen Stundensatz in Höhe von 35 € für angemessen. Für die übrigen Tätigkeitszeiten wurde demgegenüber ein Stundensatz von 65 € für angemessen erachtet.

45

Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von 187,50 € sind nach Auffassung des Rechtspflegers hingegen nicht zu beanstanden.

46

Insgesamt teilte der Rechtspfleger mit, dass beabsichtigt sei, die Vergütung auf einen Betrag in Höhe von 1.431,25 € netto – mithin 1.703,19 € brutto – festzusetzen.

47

Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.03.2016 (Bl. 900 d.A.) teilte dieser mit, dass Einwände gegen den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers nicht bestehen würden.

48

Mit Beschluss vom 29.03.2016 (Bl.904-906 d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers – wie mit Schreiben vom 08.03.2016 (Bl. 862, 863 d.A.) bereits angekündigt – auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.431,25 € netto bzw. 1.703,19 € brutto fest.

49

Den von dem Beschwerdeführer insgesamt geltend gemachten Stundenaufwand akzeptierte das Amtsgericht in Höhe von insgesamt 23,75 Stunden wie folgt:

50

1.

51

Gläubigerausschusssitzung vom 28.04.2015:

52

4 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

53

2.

54

Gläubigerausschusssitzung vom 19.05.2015:

55

4,5 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

56

3.

57

Gläubigerausschusssitzung vom 23.06.2015:

58

4,25 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

59

4.

60

Telefonkonferenz des Gläubigerausschusses vom 22.07.2015:

61

1 Stunde (Vor- und Nachbereitung: 1 Stunde)

62

5.

63

Gläubigerversammlung vom 11.08.2015:

64

3 Stunden (Vor- und Nachbereitung: 0,5 Stunden)

65

Im Zusammenhang mit der Gläubigerversammlung vom 11.08.2015 führte der Rechtspfleger näher aus, dass die insoweit geltend gemachte Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Gläubigerversammlung nicht in voller Höhe als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied erbracht worden sei, da der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11.08.2015 in seiner Funktion bestätigt worden sei und in der Folge seine Tätigkeit als endgültiges Gläubigerausschussmitglied fortgesetzt habe.

66

6.

67

Prüfung des Kassenprüfungsberichts und Sichtung des Wertgutachtens sowie des Berichts zur Gläubigerversammlung:

68

2,5 Stunden

69

Der Zeitaufwand für die An- und Abreise wurde jeweils mit 1 Stunde und 15 Minuten, d.h. insgesamt 10 Stunden, bemessen. Für diese Zeiten der An- und Abreise wurde ein Stundensatz von 35 € für angemessen erachtet. Für die übrigen Tätigkeitszeiten wurde demgegenüber ein Stundensatz von 65 € für angemessen erachtet.

70

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.04.2016 (Bl. 957, 958 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht unter dem 11.04.2016, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die in der Folge mit Schriftsatz vom 02.05.2016 (Bl. 1013-1015 d.A.) näher begründet wurde. Im Rahmen der Beschwerdebegründung, auf die im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten verwiesen wird, trägt der Beschwerdeführer unter anderem vor, im Zusammenhang mit der Sitzung vom 28.04.2015 seien die dort mitgeteilten Krisenursachen im Nachgang aufzuarbeiten und anhand der allgemein zugänglichen Wirtschaftsinformationen zu verifizieren gewesen. Zudem sei die Liquiditätsplanung, die als Tischvorlage ausgehändigt worden sei, zu überprüfen gewesen. In diesem Zusammenhang habe er – der Beschwerdeführer – sich intensiv mit den dort vorgelegten Zahlen beschäftigt und diese Zahlen im Anschluss auf ihre Richtigkeit überprüft. Insoweit sei die in Ansatz gebrachte Vor- und Nachbereitungszeit von drei Stunden durchaus berechtigt.

71

Auch im Zusammenhang mit der Telefonkonferenz vom 22.07.2015 sei aufgrund der mitgesandten Unterlagen wie beispielsweise dem Businessplan oder dem Prüfbericht der Firma B über die Kassenprüfung eine umfassende Vor- und Nachbereitung erforderlich gewesen. Die sachgerechte Vor- und Nachbereitung der Telefonkonferenz habe daher mindestens die geltend gemachten drei Stunden in Anspruch genommen.

72

Auch die Gläubigerversammlung vom 11.08.2016 habe von dem Beschwerdeführer umfassend vor- und auch nachbereitet werden müssen; dies ergebe sich bereits aus dem Protokoll der Versammlung sowie den zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B. dem Letter of Intent.

73

Aufgrund seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikation als Geschäftsführers eines – wie auch die Insolvenzschuldnerin – im Metallbereich tätigen Unternehmens sei ein Stundensatz von 95 € berechtigt. Auch die Fahrtzeiten selbst seien – entgegen der Auffassung des Rechtspflegers – mit einem Stundensatz von 95 € festzusetzen. Eine Differenzierung nach Reisetätigkeit und Nichtreisetätigkeit sei weder sachgerecht noch angemessen.

74

Mit Beschluss vom 06.05.2016 (Bl. 1016, 1017 d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht sodann mit näherer Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und die Akte der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

75

Mit weiterem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 (Bl. 1043-1046 d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, machte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Vorbringens aus der Beschwerdebegründung unter anderem geltend, dass die amtsgerichtliche Begründung des Nichtabhilfebeschlusses die Funktion eines Mitglieds des Gläubigerausschusses verkenne; ein bloßes „Sitzmandat“ sei mit der Insolvenzordnung nicht zu vereinbaren. Es sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend – insbesondere vor dem Hintergrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs – um ein sehr aufwendiges und über dem Durchschnitt liegendes Insolvenzverfahren gehandelt habe.

76

Mit seiner Stellungnahme vom 28.06.2016 (Bl. 1050 ff. d.A.) brachte sodann der Insolvenzverwalter seine Verwunderung über die Rechtsauffassung des zuständigen Rechtspflegers beim Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck, die die Pflichten und Aufgaben der Mitglieder des Gläubigerausschusses verkenne. Die Teilnahme im Gläubigerausschuss sei keine reine „zeitabsitzende Tätigkeit“; die Tätigkeit sei vielmehr hochqualifiziert und haftungsträchtig. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Auffassung des Rechtspflegers, wonach sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht mit den ihnen vorgelegten Zahlen zur Betriebsfortführung beschäftigen müssten. Konkret sei der Beschwerdeführer bei allen Sitzungen anwesend und inhaltlich vorbereitet gewesen; er habe die Interessen der Gläubigergemeinschaft sachgerecht vertreten und kritische Fragen im Hinblick auf die Betriebsfortführung gestellt.

77

Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 01.09.2016 (Bl. 1082 d.A.) wurde schließlich die Beschwerde in Höhe von einer Stunde, d.h. 95 € netto bzw. 113,05 € brutto, zurückgenommen.

78

II.

79

Die nach § 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567, 569 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat – nach der erfolgten teilweisen Rücknahme vom 01.09.2016 – auch in der Sache selbst Erfolg.

80

1.

81

Grundsätzlich haben Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 73 InsO Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 € und 95 €.

82

2.

83

Streitgegenständlich und daher der Beschwerdekammer zur Entscheidung angefallen und verblieben sind – nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer – nunmehr noch die folgenden vom Amtsgericht vorgenommenen Kürzungen:

84

a)

85

Für die Vor- und Nachbereitung der Gläubigerausschusssitzung am 28.04.2015 hat der Beschwerdeführer drei Stunden angesetzt. Das Amtsgericht akzeptiert hingegen nur eine Stunde.

86

b)

87

Für die Gläubigerausschusssitzung am 22.07.2015 (Telefonkonferenz) hat der Beschwerdeführer zwei Stunden Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt; das Amtsgericht akzeptiert auch insoweit nur eine Stunde.

88

c)

89

Der Beschwerdeführer macht zudem einen Stundensatz in Höhe von 95 € geltend. Das Amtsgericht hingegen differenziert und setzt für die Teilnahme an den Sitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung 65 € an und für die Fahrtzeiten sogar nur 35 €.

90

3.

91

Grundsätzlich ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Gewinnung qualifizierter Mitglieder eines Gläubigerausschusses nicht unwesentlich für eine erfolgreiche und professionelle Abwicklung eines Insolvenzverfahrens ist, so dass die Gewinnung entsprechenden Sachverstandes auch mit einer dafür angemessenen Vergütung honoriert werden muss. Ebenso wie der Insolvenzverwalter haben daher auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine ihrer Qualifikation und der konkreten Tätigkeit angemessene Vergütung (vgl. Haarmeyer/ Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) 5. Auflage 2014, § 17 Rn. 26). Letztlich müssen die von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbrachten Tätigkeiten, ihre Leistungen und das übernommene Haftungsrisiko angemessen entlohnt werden (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Stephan/Riedel, 3. Auflage 2013, § 73 Rn. 1).

92

Der Gläubigerausschuss ist in diesem Zusammenhang ein zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters berufenes wesentliches Organ der Gläubigerschaft. Der Gläubigerausschuss hat sowohl eine kontrollierende als auch eine beratende Funktion. Die Ausschussmitglieder haben sich für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben über den Gang der Geschäfte der Insolvenzschuldnerin zu unterrichten, die Bücher und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie den Geldverkehr und Kassenbestand prüfen zu lassen. Dabei sind diese Überwachungs- und Kontrollaufgaben – bis auf eine mögliche Delegation an einen Kassenprüfer – höchstpersönlich wahrzunehmen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Stephan, 3. Auflage 2013, § 17 InsVV Rn. 11). Auch dem vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren obliegen dabei – über die Verweisung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO – die Unterstützungs- und Kontrollaufgaben aus § 69 InsO.

93

Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung. Der Zeitaufwand umfasst dabei alle Zeiten, die mit der Ausschusstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierbei ist nicht nur der reine Zeitaufwand für die Sitzungen des Gläubigerausschusses oder sonstige Besprechungstermine zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch der Zeitaufwand für das häusliche Aktenstudium, für die Prüfung der Rechnungen und der Bilanzführung des Verwalters und für etwaig notwendige Fahrtzeiten zu berücksichtigen. Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Gericht hat daher bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere die Schwierigkeit und den Umfang des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu beachten (vgl. AG Duisburg NZI 2004, 325 ). Erhöhend zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere eine umfangreiche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, eine erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, die Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, besondere Haftungsrisiken oder auch besondere Tätigkeiten, wie z. B. die Kassenprüfung (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124). Neben dem Umfang der Tätigkeit ist auch die besondere berufliche Stellung, die Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds maßgeblich von dem Gericht bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen.

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Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 65 € hat sodann das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder auf Grund von Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens und den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen und Fähigkeiten des betreffenden Mitglieds vorzunehmen (vgl. LG Aurich ZInsO 2013, 631; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124). Als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Einzelkriterien sind in der Rechtsprechung und Praxis unter anderem folgende – den Stundensatz erhöhende Faktoren – anerkannt: die besondere berufliche Stellung sowie die Sachkunde und Qualifikation des Mitgliedes, eine durch den Ausschuss begleitete Betriebsfortführung, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme an deren Lösung Mitglieder des Ausschusses beteiligt gewesen sind. Liegt eines dieser objektiven Kriterien vor oder kumulieren sich sogar mehrere Faktoren, so ist der individuell angemessene Stundensatz durch Zuschläge zu ermitteln, die im Einzelfall z.B. für besonders sachkundige Ausschussmitglieder bis zu einem Stundensatz von 200 € oder 300 € führen können (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492).

95

Nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds ist die Kammer der Auffassung, dass die von dem Beschwerdeführer – nach erfolgter teilweiser Rücknahme – nunmehr noch geltend gemachte Vergütung insgesamt nicht zu beanstanden ist.

96

Insbesondere ist der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand nicht zu beanstanden. Die noch streitgegenständliche Kürzung der Zeiten der Vor- und Nachbereitung sind vor dem Hintergrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Insolvenzverfahrens – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung – nicht zu beanstanden. Nach den von dem Beschwerdeführer in seinem Vergütungsantrag sowie in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tätigkeiten und der eingeholten Stellungnahme des Insolvenzverwalters, der das vorliegende Insolvenzverfahren als durchaus schwierig und umfangreich eingeschätzt hat, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand sachgerecht, nachvollziehbar und nicht übersetzt.

97

Auch der in Ansatz gebrachte Stundensatz in Höhe von 95 € ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahrens und der besonderen Qualifikation und Sachkunde des Beschwerdeführers, die sich für die Kammer insbesondere auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines – wie auch die Insolvenzschuldnerin – im Metallbereich tätigen Unternehmens ist.

98

Überdies erscheint der Kammer eine Differenzierung der Stundensatzhöhe – wie sie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat – nicht sachgerecht. Denn trotz der Bezeichnung „Vergütung“ in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO handelt es sich bei der „Vergütung“ der Gläubigerausschussmitglieder gerade nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um eine Entschädigungsregelung für die entstandene Zeitversäumnis (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Stephan/Riedel, 3. Auflage 2013, § 73 Rn. 8). Deshalb soll gerade nicht – wie bei der Insolvenzverwaltervergütung – eine Tätigkeit vergütet werden, sondern der entstandene Zeitverlust finanziell kompensiert werden. Der zu berücksichtigende Zeitaufwand umfasst daher auch alle Zeiten, die im weiteren Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (vgl. hierzu LG Göttingen NZI 2005, 340). Inwieweit vor diesem Hintergrund der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder als Entschädigungsregelung für entstandene Zeitversäumnis eine Differenzierung der Stundensatzhöhe nach verschiedenen Tätigkeitsbereichen gerechtfertigt sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

99

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer auf die Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung festgesetzt.

100

Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen (vgl. § 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 2 InsO) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen – Zugang zum Bekanntmachungssystem – dem Amtsgericht übertragen.

101

Unterschrift