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Landgericht Münster·5 T 221/23·16.08.2023

Beschwerde gegen Ladung zur Vermögensauskunft: Vollstreckungsauftrag als titelersetzend

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft. Streitpunkt war, ob der Vollstreckungsauftrag einer Behörde die Übergabe des Bescheids ersetzt und ob fehlende Bekanntgabe der Bescheide die Zwangsvollstreckung hindert. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, der Vollstreckungsauftrag ist titelersetzend nach VwVG NRW, materielle Einwendungen sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde unter Kostenfolge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist auf die im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren geltende Rechtslage abzustellen.

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Ein Vollstreckungsauftrag nach §§ 5a, 3a VwVG NRW tritt an die Stelle der Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und kann eine titelersetzende Funktion haben.

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Bei Vollstreckungsverfahren nach VwVG NRW ist die Überprüfung der Bekanntgabe der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide durch das Vollstreckungsgericht nicht erforderlich; materielle Einwendungen sind durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, ggf. mittels Vollstreckungsgegenklage, zu prüfen.

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Der Vollstreckungsauftrag muss die Erklärung über Vollstreckbarkeit sowie Angaben zu Höhe und Grund der Forderung enthalten; die Übermittlung über das besondere Behördenpostfach und die Erstellung mit automatischen Einrichtungen sind nach § 3a/§ 5a VwVG NRW zulässig.

Relevante Normen
§ 793, 567 Abs. 1, 2 ZPO§ 802c ZPO; §§ 802d ff ZPO§ VwVG NRW§ 5a Abs. 1 S. 2; § 5a Abs. 2 S. 2; § 3a Abs. 2 bis 6; § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW§ 754 ZPO§ 802a Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 12 M 137/23

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318,25 € festgesetzt.

Gründe

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Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1, 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft und somit für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihrer Erinnerung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

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Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, richtet sich nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht (vgl. BGH Beschl. v. 27.07.2006 – IX ZB 204/04, Rn. 10; zit. n. juris). Demnach ist vorliegend der Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt. Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung an dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht und nicht an der Fassung des Gesetzes im Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrages zu messen. Im aktuellen Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW hat der Gesetzgeber auch gerade keine Übergangsvorschriften dahingehend erlassen, nach denen bei laufenden Vollstreckungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage abzustellen wäre.

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Eine andere Sichtweise würde auch im Hinblick auf die Interessen des jeweiligen Schuldners zu untragbaren Ergebnissen führen. So kann durch nachträglich eintretende Umstände im Beschwerdeverfahren die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft entfallen, sodass die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben wäre, was, stellte man nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab, nicht berücksichtigt werden könnte. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig. Gemäß § 802c ZPO ist die Schuldnerin verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 802d ff ZPO zu erteilen.

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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Diese richten sich nach dem VwVG NRW, weil aus einer Geldforderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs.1 VwVG-NRW vollstreckt wird.

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Der Gläubiger hat sein ihm gem. § 5a Abs. 1 S. 2 VwVG NRW zustehendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt hat. In diesem Fall richtet sich gem. § 5a Abs. 2 S. 2 VwVG NRW das Verfahren nach § 3a Abs. 2 bis 6 VwVG NRW. Demnach tritt gem. § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW der Auftrag der Vollstreckungsbehörde an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Dieser Auftrag muss eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten. Diesen Anforderungen wird der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin gerecht. Insbesondere hat die Gläubigerin in diesem Vollstreckungsauftrag die rückständigen Forderungen gegen die Schuldnerin unter Angabe der Daten und Beträge aufgeführt. Zudem hat sie eine Erklärung der Vollstreckbarkeit dieser Forderungen abgegeben. Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen sind in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

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Der Vollstreckungsauftrag ersetzt demnach die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Ihm kommt also eine titelersetzende Funktion zu, und er ist dann alleinige Voraussetzung für die Anordnung staatlichen Zwangs im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

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Die Bekanntgabe der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide ist daher keine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 5a, 3a VwVG NRW, da an die Stelle des grundsätzlich zuzustellenden Titels – hier der Bescheide – der Vollstreckungsauftrag tritt. Folglich ist durch das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Bescheid bekannt gegeben worden ist, da es für die vorliegende Zwangsvollstreckung nicht auf den Bescheid, sondern entsprechend des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens allein auf den Vollstreckungsauftrag ankommt. Der Gesetzgeber hat den Gläubiger in Vollstreckungsverfahren nach dem VwVG NW gegenüber Gläubigern in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren privilegiert. Diese Privilegierung kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW bestimmt, dass der Gläubiger in seinem titelersetzenden Antrag die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt und somit auch bestätigt, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die sich aus § 6 VwVG ergeben, vorliegen. Andernfalls dürfte er die Zwangsvollstreckung nicht einleiten. Überprüfte nunmehr das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren, ob die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide der Schuldnerin bekannt gegeben worden sind, würde gerade diese gesetzgeberische Privilegierung konterkariert. Darüber hinaus liefe ein solches, wie von der Schuldnerin vorgetragenes, Verständnis auch dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung zuwider. Dieses die Zwangsvollstreckung kennzeichnende und inhaltlich prägende Prinzip besagt, dass die Vollstreckungsorgane die Rechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels nicht nachprüfen. Dieser Gedanke muss dann aber gerade auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide, die hier gerade nicht unmittelbar die Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden (dies ist vielmehr nach dem gesetzgeberischen Willen der Vollstreckungsauftrag), gelten. Materielle Einwendungen des Schuldners müssen grundsätzlich vor dem Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Bei der von der Schuldnerin behaupteten fehlenden Bekanntgabe der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide handelt es sich, entgegen der Ansicht der Schuldnerin – wie gezeigt – nicht um eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, sondern um Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide gem. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist jedoch nicht das angerufene Gericht, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Deshalb wird der Schuldner auch nicht schutzlos gestellt, wenn das erkennende Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Bekanntgabe der Bescheide nicht prüft Ein anderes Ergebnis hätte sich auch dann nicht ergeben, wenn man, entgegen der oben vertretenen Auffassung, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrages abgestellt hätte, denn auch nach § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG-NRW a.F. trat die Übergabe eines Vollstreckungsauftrages, dessen Anforderungen in der genannten Vorschrift näher geregelt waren, an die Übergabe eines Vollstreckungstitels.

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Auch die weiteren Formerfordernisse sind erfüllt. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag über das besondere Behördenpostfach i.S.d. § 3a Abs. 4 S. 4 VwVG NRW übermittelt. Dies war auch ausreichend, da der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, was ebenfalls zulässig ist, § 3a Abs. 4 S. 3 VwVG NRW. Der Vollstreckungsauftrag genügt darüber hinaus auch den Anforderungen des § 5a Abs. 4 S. 2 VwVG NRW a.F., da der Vollstreckungsauftrag mit Dienstsiegel und den Namen der für die Beauftragung zuständigen Bediensteten versehen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.