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Landgericht Münster·5 T 163/22·26.06.2022

Beschwerde gegen Ablehnung einer Betreuung wegen bestehender Vollmacht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 2. legten Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung ein, da der Betroffene exzessiv Lebensmittel bestelle und die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit fraglich erscheine. Das Landgericht hält an der Ablehnung fest, da die Angelegenheiten durch eine vorhandene und aktuell ausübungsfähige Vollmacht ebenso gut besorgt werden können. Zweifel am Widerruf der Vollmacht und das Fehlen einer gegenwärtigen Gefahr nach §1903 BGB rechtfertigen keinen Einwilligungsvorbehalt. Die Kammer sieht daher keinen Betreuungsbedarf und weist die Beschwerde ab; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch eine wirksame Vollmacht besorgt werden können.

2

Ein Widerruf einer Vollmacht ist im Betreuungsverfahren zu prüfen; seine bloße Behauptung führt nicht automatisch zur Anordnung einer Betreuung, wenn der Bevollmächtigte die Interessen des Betroffenen weiterhin wahrnehmen kann.

3

Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB ist nur anzuordnen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit oder Vermögen des Betroffenen besteht; bloße Auffälligkeiten im Bestellverhalten genügen nicht ohne weiteres.

4

Bei der Abwägung ist vorrangig zu prüfen, ob weniger einschneidende Mittel (z.B. Einrichtung eines neuen Kontos durch den Bevollmächtigten) ausreichen, bevor eine Betreuung oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 1896 Abs. 2 BGB§ 1903 BGB§ 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 27 XVII 1433/21 K

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

I.

2

Hinsichtlich des Sachverhaltes nimmt die Kammer zunächst Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts sowie auf den Beschluss der Kammer vom 27.03.2018 im Verfahren 5 T ###/18.

3

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt und insbesondere ausgeführt, dass der Beteiligte zu 3. eine umfassende Vollmacht besitze und diese auch ausüben könne und möchte. Er sei insoweit auch geeignet, diese Vollmacht auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03.01.2022 Bezug genommen.

4

Hiergegen haben die Beteiligten zu 2. unter dem 07.02.2022 Beschwerde eingelegt. Es bestehe aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene Unmengen an Lebensmitteln und anderer Dinge bestelle Anlass zur Sorge, dass seine Geschäftsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Dieser Eindruck werde durch Drohungen gegen seine Eltern verstärkt. Es werde daher angeregt, den Beteiligten zu 3. zum Betreuer zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 67f Bezug genommen.

5

Der Beteiligte zu 3. hat mit am 21.02.2022 eingegangenem Schreiben dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die ##-Bank ihrerseits mitgeteilt habe, dass der Betroffene dort die Vollmacht des Beteiligten zu 3. widerrufen habe. Er halte daher nunmehr ebenfalls die Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für erforderlich, zumal dieses Vieles vereinfachen würde. So würde er auch in die Lage versetzt, Sozialleistungen beantragen zu können. Was die Lebensmittelbestellungen angehe, so habe er dieses seinem Bruder vorgeschlagen, da dieser sich in Quarantäne befunden habe. Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 3. mit am 11.03.2022 eingegangenem Schreiben ergänzend mitgeteilt, dass eine Überschuldung des Betroffenen nicht eingetreten sei, da dieser sein Konto nicht überziehen könne. Die Stromrechnung, die er offenbar nicht gezahlt habe, hätten seine Eltern beglichen.

6

Das Amtsgericht hat mit ausführlicher Begründung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.03.2022 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 87f der Akte Bezug genommen.

7

Der Betreuungsverein N. teilte auf Anfrage der Kammer unter dem 21.04.2022 mit, dass das Konto bei der ##-Bank als Guthabenkonto geführt werde, der Beteiligte zu 3. habe mitgeteilt, dass Schulden nicht bekannt seien. In Kürze stehe die Auszahlung eines Pflichtteils in sechsstelliger Höhe an.

8

Der Beteiligte zu 3. teilte auf Nachfrage der Kammer mit, dass die ##-Bank den Widerruf der Vollmacht akzeptiere, im Übrigen gebe es keinerlei Probleme.

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II.

10

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere sind die Beteiligten zu 2. angesichts der Beteiligung durch das Amtsgericht i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.

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Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung zutreffend abgelehnt mit der Begründung, dass die Angelegenheiten des Betroffenen i.S.d. § 1896 Abs. 2 BGB ebenso gut durch einen Bevollmächtigten, hier den Beteiligten zu 3. besorgt werden können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand des seitens der ##-Bank akzeptierten Widerrufs der Vollmacht. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob dieser Widerruf durch den Betroffenen in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustandes überhaupt wirksam ist. Unabhängig davon kann der Beteiligte zu 3. gleichwohl jedenfalls derzeit die Interessen des Betroffenen wahrnehmen. Insoweit kann er im Rahmen seiner Vollmacht ggf. ein anderes Konto einrichten, auf das etwaige zu erwartende einmalige oder auch regelmäßige Zahlungen fließen. Dass er auf das Konto bei der ##-Bank zur Interessenwahrnehmung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Das Konto wird zudem als Guthabenkonto geführt und bislang sind keinerlei Schulden aufgelaufen, wegen derer womöglich ein Eingreifen und hierbei auch Zugriff auf das Konto seitens des Beteiligten zu 3. notwendig wäre.

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Im Übrigen – so hat es der Beteiligte zu 3. mitgeteilt – ergeben sich keine Schwierigkeiten im Rahmen der Ausübung der Vollmacht.

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Was den Einwilligungsvorbehalt angeht so ist – wie das Amtsgericht zutreffen ausgeführt hat – derzeit nicht ersichtlich, dass eine Gefahr i.S.d § 1903 BGB vorliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 2 S. 1 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und a) zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.