Insolvenzverwaltervergütung: Abschlag aufgehoben, Teilzuweisung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte Festsetzung seiner Vergütung nach Schlussbericht; das Amtsgericht hatte die Regelvergütung um 40 % gekürzt und nur eine Teilerhöhung wegen Verwertung zugestanden. Das Landgericht hob den Abschlag auf, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV nicht vorlagen. Eine weitere Erhöhung wegen Grundstücksverkaufs lehnte es ab. Die Pauschalierung der Auslagen nach § 8 InsVV blieb bestehen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Abschlag auf Regelvergütung aufgehoben, weitergehende Erhöhung wegen Verwertung abgelehnt; Vergütung und Auslagen neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV ist nur zulässig, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen (z. B. unterdurchschnittliches Verfahren oder große Masse) tatsächlich vorliegen.
Die frühere Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und eine bereits festgesetzte Vergütung begründen allein keinen zwingenden Abschlag der Regelvergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Eine Vergütungserhöhung über die Regelvergütung nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 InsVV erfordert besondere, vergütungserhöhende Umstände; der bloße Verkauf von Massegegenständen reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Die Wahl der Pauschalierung der Auslagen nach § 8 InsVV ist zulässig und führt zur Festsetzung einer Pauschale, sofern keine entgegenstehenden Gründe vorliegen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung: 6.937,34 €
Auslagen: 1.040,60 € (15 % Pauschale)
Zwischensumme: 7.977,94 €
Umsatzsteuer 16 %: 1.276,47 €
Endbetrag: 9.254,41 €
Gründe
Mit Einreichung des Schlußberichts hat der Insolvenzverwalter am 29.06.2004 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, und zwar auf insgesamt 13.565,56 €. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagenersatz zugunsten des Verwalters mit insgesamt 6.299,68 € festgesetzt. Dabei hat es
a vom Regelsatz der Vergütung i.H.v. 5.537,34 € gem. § 3 Abs. 2 lnsVV einen Abschlag von 40 % vorgenommen und
b eine Erhöhung des reduzierten Regelsatzes wegen Verwertung
von mit Absonderungsrechten belasteten Masse 3 Gegenständen in Höhe von lediglich 1.400,-- € vorgenommen (2 % von 70.000,-- € = Verkaufspreis der Waschanlage). Auf den Antrag vom 29.06.2004 und den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Mit seiner nach § 64 Abs. 111 lnsO zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der Bet. zu 2) weiterhin die antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung. Er wendet sich insbesondere gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag auf die Regelvergütung, da das Verfahren keineswegs ein unterdurchschnittliches Verfahren gewesen sei und die Voraussetzungen des § 3 Abs. II lnsVV vorliegend nicht gegeben seien. Auch müsse sich der von ihm vorgenommene Verkauf des Grundbesitzes des Schuldners am O.-Weg in I. vergütungserhöhend auswirken. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als auch die Kammer die Voraussetzungen für einen Abschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. II lnVV nicht als gegeben ansieht. Zwar war der Beschwerdeführer schon als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig (§ 3 Abs. 2 lit.a) und hat auch insoweit eine Vergütung festgesetzt erhalten, jedoch war auch die Tätigkeit des Verwalters nach Eröffnung noch erheblich und aufwendig, auch ist das Insolvenzverfahren nicht vorzeitig beendet worden. Ebenso wenig kann von einer "großen" Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Lit d) lnsVV bei einem Betrag von ca. 13.000 € die Rede sein. Die
Kammer hält daher eine Kürzung der Regelvergütung nicht für angemessen. Eine Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. II Ziffer 1 lnsVV über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 1.400,-- €, etwa wegen des Verkaufs der Privatimmobilie des Schuldners, hält die Kammer jedoch nicht für gerechtfertigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung beträgt daher 5.537,34 € plus 1.400,--€ = 6.937,34 €.
Der Beschwerdeführer hat wegen der Auslagen die Pauschalierung nach § 8 lnsVV gewählt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Es war daher, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu entscheiden.