Beschwerde gegen Stundung der Insolvenzverfahrenskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhielt vom Amtsgericht Stundung der Insolvenzverfahrenskosten im Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren. Ein Beteiligter legte sofortige Beschwerde nach § 4d Abs. 2 InsO ein. Das Landgericht wies die Beschwerde ab, weil der Schuldnerin außer dem Pfändungsfreibetrag keine verwertbaren Vermögenswerte verbleiben und die Landeskasse durch Treuhänderzugriff und Aufhebungsrecht bei Unredlichkeit geschützt ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Bewilligung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 InsO ist zu gewähren, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken.
Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Stundung der Verfahrenkosten ist nach § 4d Abs. 2 InsO zulässig.
Als Anhaltspunkt rechtfertigt es die Stundung, wenn der Schuldner nach Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) lediglich der Pfändungsfreibetrag (siehe Tabelle zu § 850c ZPO) verbleibt und sonstige verwertbare Vermögenswerte fehlen.
Die Landeskasse ist durch die Regelung geschützt, dass der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode zunächst aus den abgetretenen Teilen des Arbeitseinkommens die Verfahrenskosten zu berichtigen hat; bei unredlichem Verhalten ermöglicht § 4c InsO die sofortige Aufhebung der Stundung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 75 IN 51/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag der Schuldnerin vom 4. Dezember 2001 hat das Amtsgericht am 27. Dezember 2001 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Betriebswirt xxx ernannt. Im angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht auf Antrag der Schuldnerin dieser für das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO gestundet.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig nach § 4 d Absatz 2 InsO, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Auch die Kammer ist der Auffassung, daß der Schuldnerin auf ihren Antrag hin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden waren, weil ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
Der Beteiligte zu 2) hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, daß die Schuldnerin von ihrem Ehemann getrennt lebe und keine unterhaltsberechtigten Kinder habe. Bei den voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 3.500,00 DM und einem monatlichen Einkommen bei der Firma xxx in Höhe von 2.360,00 DM sei die Schuldnerin in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dem folgt die Kammer nicht. Die Schuldnerin hat außer ihrem Arbeits-
einkommen bei der xxx keinerlei Vermögen oder sonstige Einkünfte. Die Schuldnerin hat den pfändbaren Teil ihres Einkommens (zur Zeit 267,OO Euro) an den Treuhänder abgetreten. Der Pfändungsfreibetrag von 940,00 Euro muß ihr verbleiben, zumal die Schuldnerin erwerbstätig ist. Der Schuldnerin ist nicht zuzumuten, einen Teil ihres pfandfreien Einkommens, wenn auch in Raten, für die Verfahrenskosten abzuzweigen.
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten für einen Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat, deswegen in die Insolvenzordnung eingefügt, weil nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung der überwiegende Teil der Rechtsprechung (so auch die Kammer, Rechtspfleger 99, 459), sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Insolvenzschuldner nicht anwendbar sind. Es sollte dadurch das Ergebnis verhindert werden, daß ein redlicher Insolvenzschuldner das Insolvenzverfahren nicht betreiben kann und somit auch nicht in den Genuß einer Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er derart mittellos ist, daß es ihm unmöglich ist, die Verfahrenskosten aufzubringen und/oder sich zur Durchführung des Verfahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Stundung der Insolvenzverfahrenskosten ist deswegen in aller Regel zu bewilligen, wenn einem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der nach § 287 Absatz 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung lediglich der Pfändungsfreibetrag nach der Tabelle zu § 850 c ZPO verbleibt, sonstige Vermögenswerte, aus denen die Verfahrenskosten beglichen werden könnten, also nicht vorhanden sind. So liegt der Fall hier.
Die Landeskasse ist im übrigen dadurch geschützt, daß der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode nach § 292 Absatz 1 Satz 2, letzter Halbsatz gehalten ist, von den an ihn abgetretenen Teilen des Arbeitseinkommens des Schuldners zunächst die Verfahrenskosten zu berichtigen. Auch ermöglicht § 4 c InsO bei einem unredlichen Schuldner die sofortige Aufhebung der Stundung. Das Amtsgericht hat
daher der Schuldnerin zu Recht die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt.