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Landgericht Münster·5 T 1294/04·23.01.2005

Pfändung von Mietzinsforderungen durch absonderungsberechtigten Grundschuldgläubiger trotz Insolvenz

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung von Mietzinsforderungen aus einem belasteten Grundstück; das Amtsgericht lehnte wegen eines anhängigen Insolvenzverfahrens ab. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und entschied, dass dingliche Rechte auch die Pfändung von Mietzinsforderungen nach §§ 829, 835 ZPO erlauben. Einzelzwangsvollstreckung zugunsten absonderungsberechtigter Gläubiger wird von § 88 und § 89 InsO nicht erfasst; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Antrag unvollständig war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsantrags stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dinglicher Titel an einem Grundstück berechtigt nicht nur zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sondern auch zur Durchsetzung von darauf beruhenden Forderungen durch Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 ZPO).

2

Mietzinsforderungen aus einem belasteten Grundstück unterliegen dem dinglichen Verwertungszugang und sind damit pfändbar zugunsten des absonderungsberechtigten Gläubigers.

3

Die Durchführung einer Einzelzwangsvollstreckung zugunsten eines absonderungsberechtigten Gläubigers wird nicht durch § 88 oder § 89 InsO ausgeschlossen; daher steht ein Insolvenzverfahren der wirksamen Pfändung solcher Forderungen nicht entgegen.

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Fehlt der beantragte Beschlussentwurf in den Akten, ist eine endgültige Entscheidung der Beschwerdekammer nicht möglich; die Vorinstanz ist zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung anzuweisen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 1 InsO§ 88 InsO§ 1191, 1192 Abs. 1, 1123 Abs. 1 BGB§ 829, 835 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 6 M 2056/04

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen im angefochtenen Beschluß geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notariats N vom 1. Oktober 1971, UR-Nr. ######. Mit Schreiben vom 24. September 2004 beantragte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Mietzins für das belastete Grundstück gepfändet werden sollten. Das Amtsgericht Lüdinghausen wies mit angefochtenem Beschluss den Antrag der Gläubigerin zurück mit der Begründung, über das Vermögen des Schuldners sei ein Insolvenzverfahren anhängig, welches unter dem Aktenzeichen 71 IK 67/03 vor dem Amtsgericht Münster geführt werde. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern seien während der Dauer des Verfahrens nicht zulässig.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist rechtzeitig erhoben und zulässig. In der Sache ist sie begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht § 89 Absatz 1 InsO dem Erlass des geltend gemachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dinglichem Recht. Diesem unterliegen auch die Mietzinsforderungen des Schuldners aus dem Grundstück (§§ 1191, 1192 Absatz 1, 1123 Absatz 1 BGB). Dabei gewährt der dingliche Titel der Gläubigerin nicht nur das Recht auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Vielmehr steht ihr der Zugriff auf die Mietzinsforderungen auch im Wege der Forderungspfändung nach §§ 829, 835 ZPO zu (so die einhellige Meinung, vergleiche statt aller Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, § 1123 Randnummern 18, 22, mit weiteren Nachweisen). Diese Pfändung ist auch während des Insolvenzverfahrens wirksam und möglich, weil die Einzelzwangsvollstreckung zugunsten eines absonderungsberechtigten Gläubigers weder von § 88 noch von § 89 InsO erfasst wird (statt aller: Münchener Kommentar, a.a.O., Randnummer 24; Palandt, 64. Auflage, § 1123 Randnummer 5; Landgericht Traunstein, NZI 2000, 438 mit weiteren Nachweisen).

4

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Da der von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 24. September 2004 eingereichte Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Akte nicht enthalten war, kann eine abschließende Entscheidung von der Kammer nicht getroffen werden. Das Amtsgericht hat daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des vorliegenden Beschlusses über diesen Antrag erneut zu befinden.