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Landgericht Münster·5 T 1232/04,5 T 28/05, 5 T 32/05, 5 T 33/05, 5 T 38/05·31.05.2005

Beschwerde gegen Notarkosten wegen Einholung von WEG-Zustimmungen zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer focht die vom Notar berechneten Gebühren für die Einholung mehrerer Wohnungseigentümerzustimmungen nach einem Kaufvertrag an und beantragte Prüfung nach §156 KostO. Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer gemäß §2 Nr.1 KostO für Kostenschuldner, da beide Vertragsparteien den Notar zur Einholung erforderlicher Genehmigungen veranlasst hatten. Ein Ermäßigungsanspruch wegen vermeintlich vermeidbarer Formvorgänge war nicht dargetan. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Notarkostenrechnung wegen Einholung von WEG-Zustimmungen als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer trägt Notarkosten und außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kostenschuldner im Sinne des §2 Nr.1 KostO ist jeder, der die Tätigkeit des Notars veranlasst hat.

2

Ergibt die objektive Auslegung eines Vertrages, dass die Parteien den Notar mit dem Vollzug und der Einholung erforderlicher Genehmigungen beauftragen, begründet dies die Kostentragungspflicht beider Parteien.

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Beanstandungen, die lediglich behaupten, der Notar habe kostensparender vorgehen können (z. B. Zusammenfassung von Erklärungen, Verzicht auf Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle), rechtfertigen ohne substantiierten Nachweis einer fehlerhaften Sachbehandlung keine Gebührenermäßigung.

4

Innenrechtliche Erstattungsansprüche zwischen den Vertragsparteien bleiben von der Entscheidung über die Kostenschuld nach KostO unberührt und sind in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 156 KostO§ 2 KostO§ 2 Nr. 1 KostO§ 58 KostO§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Notar dessen außergerichtliche Kosten im

Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer hat am 28.3.04 zur UR Nr. 167/04 des Beschwerdegegners seine Eigentumswohnung im Hause C-Straße in H (Erdgeschoss aussen rechts Nr. 3) an die Eheleute C verkauft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Hause C-Straße besteht aus 13 Wohnungseigentümern. In der Teilungserklärung vom 28.5.73 (UR Nr. 415/73 des Notars I. in B) ist in § 6 bestimmt, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters und der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

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In § 7 des Kaufvertrags vom 28.3.04 ist im 1. Absatz darauf hingewiesen, dass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung sowohl des Verwalters (zur Zeit der Miteigentümer J.) als auch der Mehrheit der übrigen Miteigentümer bedarf. Im dritten Absatz des § 7 ist vereinbart, dass die Kosten "der Lastenfreischaffung und Verwaltergenehmigung" der Verkäufer, hier also der Beschwerdeführer, trägt. Im 5. Absatz des § 7 ist der Notar angewiesen, die Verwaltergenehmigung einzuholen. Schließlich wird der Notar im 7. Absatz des § 7 von den Vertragsbeteiligten mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt, u.a. auch, "etwa erforderliche Genehmigungen" einzuholen.

4

Der Notar hat sich in der Folgezeit bemüht, nicht nur die Genehmigung des Verwalters J., sondern auch die Genehmigung von 6 weiteren Miteigentümern der Wohnanlage einzuholen, was ihm auch in den im Rubrum genannten Urkunden Nrn. 173, 175, 180, 182 und 185/04 gelungen ist.

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Die durch die entsprechenden Beurkundungen entstandenen Gebühren hat der Notar mit den oben genannten Kostenrechnungen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

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Mit seiner nach § 156 KostO zulässigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Zahlungspflicht und bittet um Überprüfung durch die Kammer, da ihm der Gesamtbetrag der erhobenen Kosten ( gesamt 344.20 €) recht hoch erscheine. Der Notar habe im Beurkundungstermin auf die Frage nach der Höhe der Kosten und der Verteilung der Kostenlast erklärt, dass die Käufer (Eheleute C "den großen Betrag" zahlen müssten und er lediglich "den kleinen".

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Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Kostenrechnungen, die Beschwerde sowie auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übersandte Vorkorrespondenz Bezug genommen.

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Der Präsident des Landgerichts hat als dienstvorgesetzte Behörde des Notars am 18.3.05 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahme ist den Beteiligten übermittelt worden. Auf sie wird ebenfalls Bezug genommen.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Auch entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgericht ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschwerdeführer gemäss § 2 KostO Kostenschuldner der durch die Aufnahme der im Rubrum genannten Zustimmungsurkunden entstandenen Gebühren geworden ist.

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Nach § 2 Nr. 1 KostO ist Kostenschuldner jeder, der "die Tätigkeit des Gerichts", hier also die Tätigkeit des Notars, veranlaßt hat.

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Nach der Regelung in § 7 des Kaufvertrages vom 28.3.04 sind nach Auffassung der Kammer bei objektiver Auslegung beide Vertragsparteien, also auch der Beschwerdeführer, als "Veranlassende" für die Gebühren der Zustimmungsurkunden anzusehen. Beiden Parteien war bei Abschluss des Vertrages bewußt, dass nicht nur die Verwalterzustimmung, sondern auch die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen war. Dieser Hinweis findet sich ausdrücklich im ersten Absatz des § 7. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien -also auch der Beschwerdeführer- nicht nur im fünften Absatz den Notar angewiesen, die Verwalterzustimmung herbeizuführen, sondern auch im siebten Absatz den Notar umfassend mit dem Vollzug und mit der Einholung notwendiger Genehmigungen beauftragt. Damit ist eine direkte Veranlassung beider Vertragsparteien für die Tätigkeit des Notars im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO in Bezug auf die Einholung der Zustimmungen nicht nur des Verwalters, sondern auch der übrigen Miteigentümer, soweit erforderlich, gegeben. Der Beschwerdeführer irrt im Übrigen mit dem Vortrag, der Notar habe 1 Zustimmung zuviel eingeholt. Es handelt sich um 13 Eigentümer. Der Beschwerdeführer verkauft, dessen Zustimmung entfällt also. Verbleiben 12 Miteigentümer. Die Mehrheit dieser 12 Miteigentümer ist 7 Miteigentümer.

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Auch wenn vom Notar in der Fassung des § 7 des Kaufvertrages nicht ausdrücklich die Klausel aufgenommen worden ist, dass er auch beauftragt sei, die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen und darüber auch keine Kostentragungsvereinbarung in den Vertrag aufgenommen worden ist, ergibt doch eine vernünftige und sachgerechte Auslegung des Vertrages, dass der Notar von beiden Vertragsparteien insoweit beauftragt wurde. Damit ist auch der Beschwerdeführer insoweit Kostenschuldner des Notar geworden.

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Ob der Beschwerdeführer im Innenverhältnis zu den Eheleuten C eine -zumindest teilweise- Erstattung dieser Gebühren verlangen kann, ist im vorliegenden Verfahren von der Kammer nicht zu entscheiden.

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Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Notar hätte durch Zusammenfassung der Zustimmungserklärungen in einer einzigen oder doch in weniger Urkunden kostengünstiger arbeiten können und es sei nicht einsehbar, weshalb eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle und zur Nachtzeit ( § 58 KostO) habe stattfinden müssen, kann nicht zu einer Ermäßigung der Gebühren führen. Der Notar hat insoweit dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26.5.04, welcher vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, seine Vorgehensweise plausibel und nachvollziehbar erklärt. Danach ist eine unrichtige Sachbehandlung des Notars nicht zu erkennen.

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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Auslagenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.