Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zu Drittauskünften (§ 802l ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen eingeholte Drittauskünfte ein. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und hält das Verhalten der Gerichtsvollzieherin für nicht zu beanstanden. § 802l ZPO verpflichtet nur zum Einholen von Auskünften, nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung. Es fehlen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 802l ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher lediglich, auf Antrag Drittauskünfte einzuholen, nicht jedoch, die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen.
Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, Auskunftsgeber zu korrigierten oder ergänzenden Angaben zu veranlassen, besteht nicht.
Die von Kreditinstituten nach § 24c KWG gespeicherten Unterscheidungsmerkmale (insbesondere Name und Geburtsdatum, ggf. Anschrift) begrenzen den Inhalt übermittelter Kontenabrufe und erlauben keine zwingende Feststellung der Identität über den Namens- und Geburtsdatenabgleich hinaus.
Erinnerungen gegen Drittauskünfte sind unbegründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Zuordnung der angezeigten Kontoverbindungen zur gesuchten Person plausibel machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 36 M 1089/19
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 27.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 17.02.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1000,00 EUR.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Verhalten der Gerichtsvollzieherin, die die Drittauskünfte eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf das Hinweisschreiben des Amtsgerichts vom 23.01.2020. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach kritischer Überprüfung an und hält sie im Grundsatz auch nicht für ergänzungsbedürftig.
Nur folgendes will die Kammer nochmals bekräftigen:
§ 802l ZPO regelt lediglich die Pflicht des Gerichtsvollziehers, auf Antrag entsprechende Auskünfte bei Dritten einzuholen. Eine Pflicht zur Prüfung der eingeholten Auskünfte und damit verbunden eine Pflicht, den Auskunftsgeber zu weiteren (korrigierten?) Auskünften anzuhalten besteht nicht. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, wie ein Gerichtsvollzieher die Richtigkeit der erteilten Auskünfte überhaupt überprüfen sollte.
Völlig unabhängig von dem Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die Auskünfte nicht auf Richtigkeit überprüfen kann und hierzu auch nicht verpflichtet ist, ist auch gerade im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit die eingeholten Auskünfte unrichtig sein sollten. Nach Nennung des vollständigen Namens und des Geburtsdatums hat das Bundeszentralamt für Steuern die für diese Daten gespeicherte Kontoverbindungen (nebst Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten) übermittelt. Nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 93b Abs. 1 AO, § 24c Abs. 1 KWG sind (und können) nur diese Daten übermittelt werden, da die Kreditinstitute nur diese Daten zu speichern haben, § 24c Abs. 1 KWG.
Wie das Bundeszentralamt für Steuern deshalb auch zutreffend in seinem Kontenabrufersuchen vom 01.10.2019 mitgeteilt hat, kann die Identität der gemeldeten Person aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Unterscheidungsmerkmale in den von den Kreditinstituten zu führenden Dateien immer nur im Hinblick auf die Merkmale Name und Geburtsdatum zu Kontoinhaber und Verfügungsberechtigtem bzw. Name und Anschrift für abweichend wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden. Weiter weist das Bundeszentralamt deshalb darauf hin, dass das übermittelte Abrufergebnis trotz Übereinstimmung des Namens und des Geburtsdatums nicht zwingend mit der abgefragten Person identisch sein muss.
Dies bedeutet, dass alle angezeigten Konten solchen Personen zuzuordnen sind, die den abgefragten Namen tragen und an dem abgefragten Geburtsdatum geboren sind. Da es mehrere Personen mit gleichem Namen und gleichem Geburtstag geben kann, müssen die angezeigten Kontoverbindungen aber nicht zwingend der abgefragten Person zuzuordnen sein. Dennoch ist die Auskunft insoweit nicht fehlerhaft.
Wie ein Gerichtsvollzieher vor diesem Hintergrund eine (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit von Auskünften erkennen und das Bundeszentralamt zu anderen Angaben veranlassen können soll, erschließt sich der Kammer nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem zu vollstreckenden Betrag.