Pfändung/Überweisung des Pflichtteils: Zulässigkeit und Einschränkung nach § 852 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2314 BGB wird überwiegend zurückgewiesen, jedoch der Tenor dahingehend ergänzt, dass die Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet und überwiesen ist. Strittig war, ob die Überweisung zur Einziehung vor Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit zulässig ist. Das Gericht folgt der herrschenden Ansicht, dass die eingeschränkte Überweisung zulässig ist, verlangt aber eine ausdrückliche Beschränkung des Beschlusses auf Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde überwiegend zurückgewiesen; Tenor jedoch ergänzt, dass Pfändung/Überweisung nur bei Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit zulässig ist
Abstrakte Rechtssätze
Die eingeschränkte Pfändung und Überweisung eines Pflichtteilsanspruchs ist auch zur Einziehung zulässig; § 852 Abs. 1 ZPO begründet kein generelles Verbot der Überweisung zur Einziehung.
§ 852 Abs. 1 ZPO schützt vorrangig die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten, seinen Anspruch geltend zu machen; daher genügt die Einschränkung der Verwertbarkeit als Schutzmaßnahme.
Bei eingeschränkter Pfändung/Überweisung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss klarzustellen bzw. zu beschränken und nur insoweit wirksam, als der Anspruch vom Drittschuldner anerkannt ist oder rechtshängig geworden ist bzw. wird.
Die Kostenentscheidung einer Beschwerde in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach den §§ 91, 97 ZPO; geringfügiges Obsiegen kann die Kostenverteilung nicht zuungunsten der obsiegenden Partei verändern.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin ergänzt, dass die Forde-rung der Schuldnerin auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Nachlaß des am 26. März 2004 in N verstorbenen M. S. und auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Ermittlung seines Wertes (§ 2314 BGB) und über Zuwendungen an die Miter-ben/den Miterben oder Dritten nur mit der Maßgabe gepfändet und überwiesen ist, dass er durch Vertrag zwischen Schuldner und Drittschuldner anerkannt ist und anerkannt werden wird oder das der Pflichtteilsanspruch rechtshängig ist oder rechtshängig werden wird
Im übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Drittschuldnerin zu-rückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 793 ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit voll umfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Auch die Beschwerdebegründung der Drittschuldnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie richtet sich vorangig dagegen, dass eine Überweisung der Forderung erst nach Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt.
Die Frage, ob neben der nach § 852 ZPO eingeschränkten Pfändung auch die eingeschränkte Überweisung zur Einziehung zulässig ist, ist streitig. Teilweise wird vertreten, eine Überweisung der Forderung komme erst in Betracht, wenn der Gläubiger den Eintritt der Verwertbarkeit nachweist. Insoweit setze § 852 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Ansicht ist aber umstritten. Die herschende Meinung geht davon aus, dass auch die Überweisung zur Einziehung in diesem Fall zulässig ist (Stöber in Zöller ZPO, 23. Auflage, § 853 Rd-Ziffer 3, mit weiteren Nachweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. § 852 Abs. 1 ZPO schützt auschließlich die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten darüber, ob er diesen Anspruch geltend macht (Kutschinke, NJW 1994, 1769). Diesem Schutzzweck ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsanspruch nur eingeschränkt gepfändet und überwiesen wird. Die Verwertbarkeit ist durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingt. Durch diese Einschränkung der Verwertbarkeit ist dem Schutzbedürfnis des Schuldners Genüge getan. Einer weitergehenden Einschränkung dahingehend, dass die Einziehung insgesamt nicht zulässig sein soll, bedarf es daher nicht.
Allerdings gehört zur Bestimmung des Anspruchs der Hinweis auf die Beschränkung der Verwertbarkeit. Klarstellend ist es daher erforderlich, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahin einzuschränken, dass die Forderung der Schuldnerin auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Nachlaß des am 26. März 2004 in N verstorbenen M. S. und auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Ermittlung seines Wertes (§ 2314 BGB) und über Zuwendungen an die Miterben/den Miterben oder Dritten nur mit der Maßgabe gepfändet und überwiesen ist, dass er durch Vertrag zwischen Schuldner und Drittschuldner anerkannt ist und anerkannt werden wird oder das der Pflichtteilsanspruch rechtshängig ist oder rechtshängig werden wird (Kutschinke, NJW 1994, 1769, 1770).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Bezüglich der Abänderung des Tenors handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses deutlich hervorgeht. Aus diesem Grund war das Obsiegen der Drittschuldnerin nur geringfügig und hat eine andere Kostenentscheidung nicht ausgelöst.