Sofortige Beschwerde gegen Vollstreckung wegen unbestimmter Austauschverpflichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung eines Austauschanspruchs ein. Streitgegenstand war, ob der titulierte Anspruch so bestimmt ist, dass Vollstreckungsorgane die geschuldete Gegenleistung feststellen können. Das Gericht verneint dies wegen unbestimmter Begriffe (z.B. "obere Mittelklasse") und offener Fragen zu Neu-/Gebrauchtwagen; eine materielle Klärung sei nur in einem Erkenntnisverfahren möglich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsorgane dürfen nicht über den in dem Vollstreckungstitel festgelegten Inhalt hinaus materiell-rechtliche Entscheidungen treffen.
Ein Titel ist nicht vollstreckbar, wenn die geschuldete Leistung so unbestimmt ist, dass die Vollstreckungsorgane nicht zuverlässig feststellen können, welche Gegenleistung geschuldet ist.
Unbestimmte Begriffe und qualitative Öffnungen (z. B. "obere Mittelklasse", Neuwagen vs. Gebrauchtwagen) erfordern eine Auslegung des Titels, die im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht vorgenommen werden kann.
Die Vollstreckbarkeit kann wiederhergestellt werden, wenn die Gläubigerin ein konkret bestimmtes Austauschfahrzeug benennt oder der Inhalt des Titels in einem Erkenntnisverfahren festgestellt wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 18 M 300/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
1)
Die sofortige Beschwerde vom 25.02.2013 ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch
sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2)
ln der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 05.02.2013 zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2013 Bezug genommen.
Ergänzend weist das Beschwerdegericht auf Folgendes hin:
Ob es an einer Gattungsschuld i.S.v. § 243 BGB fehlt, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2013 ausgeführt hat, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls den Zwangsvollstreckungsorganen nicht möglich- auch nicht mit Unterstützung eines Sachverständigen- zu prüfen, welche Gegenleistung dem Schuldner nach dem Urteil des Landgerichts N. vom 04.02.2013 gemäß § 756 Abs. 1 ZPO "gebührt", da diesbezüglich Unklarheiten bestehen, die sich durch eine Auslegung des Titels nicht beseitigen lassen.
Bereits der Begriff der "oberen Mittelklasse" ist unbestimmt. Der Begriff wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) anders definiert als von der Europäischen Kommission. Bezeichnenderweise wird der vom Schuldner herauszugebende Audi A5 - dem das Austauschfahrzeug nach der Begründung der Kostenentscheidung des Landgerichts "vergleichbar" sein soll- von der Europäischen Kommission als Fahrzeug der oberen Mittelklasse eingestuft, vom KBA hingegen nur als Fahrzeug der Mittelklasse. Welche Definition der "oberen Mittelklasse" hier anzuwenden ist, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags der Parteien, die nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden kann. Der Zusatz "z.B. BMW, Mercedes, Audi" hilft nicht weiter, da die genannten Hersteller jeweils Fahrzeuge verschiedener Fahrzeugsegmente produzieren, und zwar nach jeder Definition.
Aber selbst wenn man - mit der Gläubigerin - die Definition des KBA zugrunde legt, ist die Austauschverpflichtung der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Die nach KBA-Definition zur oberen Mittelklasse zählenden Fahrzeuge weisen erhebliche Unterschiede auf, z.B. im Design (in dieser Hinsicht sind etwa der Cadillac CTS oder der Renault Vel Satis auffällig). Eine "mittlere Art und Güte" lässt sich in dieser Hinsicht nicht feststellen. Ob der Schuldner beispielsweise einen auffälligen Cadillac CTS als Dienstfahrzeug zu akzeptieren hätte, kann daher nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern nur in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden (etwa im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Urteilsinhalts).
Unklar ist auch, ob dem Schuldner ein Neuwagen zur Verfügung gestellt werden muss oder ob ein Gebrauchtwagen (Jahreswagen?) genügt. Auch hier kann kein "Mittelwert" gebildet werden, da ein Fahrzeug entweder neu oder gebraucht ist. Der Hinweis der Gläubigerin auf die mittlere Laufleistung und das mittlere Alter eines zugelassenen - also notwendig gebrauchten - Fahrzeugs der oberen Mittelklasse überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Es kann auch kein Sachverständiger zuverlässig klären – etwa durch Ermittlungen zum "typischen" Dienstfahrzeug eines KG-Geschäftsführers -, wie alt das Austauschfahrzeug sein darf. Ein solcher Ansatz würde der materiellen Rechtslage möglicherweise nicht gerecht, da individuelle Vorstellungen und Abreden der Parteien eine Rolle spielen könnten.
Dass es sicherlich konkrete Fahrzeuge gibt, die dem materiell-rechtlichen Anspruch des Schuldners ohne jeden Zweifel genügen würden, spielt hier keine Rolle. Zum einen hat die Gläubigerin kein solches Fahrzeug konkret benannt (der in der Beschwerdeschrift angeführte BMW 525d wird nur beispielhaft genannt, zudem ist er gebraucht), zum anderen ist es den Vollstreckungsorganen generell verwehrt, materiell-rechtliche Entscheidungen zu treffen, die über den zu vollstreckenden Titel hinausgehen, auch wenn sie eindeutig erscheinen (vgl. LG Bonn NJW 1963, 56).
Die Gläubigerin wird durch die hier getroffene Entscheidung nicht rechtlos gestellt. So dürfte es möglich sein, in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren feststellen zu lassen, dass ein von der Gläubigerin konkret benanntes Austauschfahrzeug dem materiell- rechtlichen Anspruch des Schuldners genügt. Auf welchem prozessualen Weg eine solche Feststellung zu verfolgen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die beste und schnellste Lösung wäre wohl ohnehin ein einvernehmlicher Fahrzeugaustausch ohne gerichtliche Entscheidung.
3)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine gerichtliche Festgebühr anfällt (Nr. 2121 GKG-KV).
4)
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO vorliegt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckbarkeit eines Titels im Einzelfall. Ob der Urteilstenor vom 04.02.2013 eine gängige Formulierung in Anstellungsverträgen widerspiegelt, kann dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass die hier maßgebliche vollstreckungsrechtliche Frage die Gerichte des Öfteren beschäftigt (eine umfassende Recherche des Beschwerdegerichts bei Juris und Beck-online hat keine vergleichbaren Fälle aufgezeigt).