Zur Zustellung nach § 169 ZPO: Urschrift erforderlich, beglaubigte Abschrift genügt nicht
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin verlangte Zustellung einer beglaubigten Abschrift eines Abtretungsvertrags durch den Gerichtsvollzieher; dieser verweigerte die Zustellung mangels Vorlage der Urschrift. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, das LG Münster bestätigte dies. § 169 ZPO erfordere die Aushändigung der Urschrift, damit der Gerichtsvollzieher Übereinstimmung prüfen und die Urschrift mit der Zustellungsurkunde verbinden kann (§ 190 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung mangels Vorlage der Urschrift als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchführung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 169 ZPO ist dem Gerichtsvollzieher die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks auszuhändigen; eine ausschließlich vorgelegte beglaubigte Abschrift genügt nicht.
Die Regelung des § 750 Abs. 2 ZPO, wonach für die Einleitung der Zwangsvollstreckung eine ‚Abschrift der Urkunde‘ zugestellt sein muss, hebt nicht die Erfordernisse des § 169 ZPO auf.
§ 169 ZPO dient der Sicherstellung der hoheitlichen Funktion des Gerichtsvollziehers: Nur durch Vorlage der Urschrift kann er die Übereinstimmung mit der Abschrift prüfen und die Urschrift mit der Zustellungsurkunde verbinden (§ 190 Abs. 2 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Zustellung zu verweigern, wenn ihm die zur Durchführung erforderliche Urschrift nicht vorgelegt wird; gegebenenfalls kann er nur bei Vorlage der Urschrift selbst eine beglaubigte Abschrift herstellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 8 M 2402/88
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wert: 6.000,- DM
Gründe
Mit Schreiben vom 06.10.1988 beauftragte die Gläubigerin und Beschwerdeführerin den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde des Notars J in F vom 21.12.1987, Urkundenrolle Nr. XX/XX, an die Schuldner. In dieser notariellen Urkunde wurde ein Abtretungsvertrag der O Bank GmbH auf die Gläubigerin beurkundet.
Mit Schreiben vom 14.10.1988 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Zustellungsantrages vom 06.10.1988 ab, da trotz telefonischer Aufforderung vom 10.10.1988 die zur Zustellung erforderliche Unterschrift der zuzustellenden Urkunde nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Zur Begründung bezog sich der Gerichtsvollzieher auf § 169 ZPO.
Hiergegen legte die Gläubigerin unter dem 17.10.1988 Erinnerung ein mit dem Antrag, anzuordnen, daß der Obergerichtsvollzieher I die beglaubigte Abschrift vom 14.01.1988 des Abtretungsvertrages vom 21.12.1987 den Schuldnern gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zustellt und die Zustellungsurkunde gemäß § 190 ZPO mit dieser Abschrift verbindet, ohne daß ihm das Original des Abtretungsvertrages vom 21.12.1987 vorgelegt werden muß.
Zur Begründung berief sich die Erinnerungsführerin darauf, daß nach ihrer Auffassung die Vorlage des Originals des Vertrages im Fall des § 750 Abs. 2 ZPO entgegen den Wortlaut des § 169 ZPO nicht erforderlich sei, da in § 750 Abs. 2 ZPO nur die Zustellung einer „Abschrift“ der die Rechtsnachfolge belegenen Urkunde vorgesehen sei.
Die Erinnerung wies das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß zurück. Zur Begründung stützte es sich darauf, daß in § 169 Abs. 1 ZPO klar, eindeutig und unmißverständlich die Frage geregelt sei, welche Urkunde dem Gerichtsvollzieher bei einem entsprechenden Zustellungsauftrag auszuhändigen seien. Da danach die Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes auszuhändigen sei, brauche daher der Gerichtsvollzieher, wenn ihm nur eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes vorgelegt wird, die Zustellung nicht durchzuführen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin vom 24.01.1989, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt vertieft.
Die Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde hätte nur Erfolg, wenn aufgrund des § 750 Abs. 2 ZPO der § 169 ZPO so auszulegen ist, daß statt der „Urschrift“ dem Gerichtsvollzieher eine „beglaubigte Abschrift“ zu überreichen ist.
Die Antwort hierzu hat sich an Sinn und Zweck des § 169 ZPO und an der hoheitlichen Funktion des Gerichtsvollziehers zu orientieren.
Zunächst regelt § 750 Abs. 2 ZPO materiell die Voraussetzungen, wann die Zwangsvollstreckung beginnen darf. Danach muß eine „Abschrift der Urkunde“ zugestellt sein (gemeint ist „beglaubigte Abschrift“ vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 750 C II c).
Wie die Zustellung vorzunehmen ist, ist in § 170 Abs. 1 ZPO geregelt. Dort heißt es, daß die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes besteht. Insofern decken sich §§ 750 Abs. 2 und 170 Abs. 2 ZPO. Daß durch die Fassung in § 750 Abs. 2 ZPO („Abschrift“), während sonst in § 750 Abs. 2 ZPO von Zustellung des „Urteils“ die Rede ist, obwohl doch auch nur die „Ausfertigung“ (§170 Abs. 1 ZPO) zugestellt wird, der § 169 ZPO abgeändert werden soll, ist nicht zwingend und deckt sich auch nicht mit dem Sinn des § 169 ZPO.
§ 169 ZPO ist von Bedeutung wegen der Beglaubigung der Abschriften durch den Gerichtsvollzieher. Da der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes zustellen muß, kann er gegebenenfalls nach § 256 GVGA selbst eine herstellen; hierzu benötigt er aber die Urschrift. § 169 ZPO ist ferner wesentlich wegen § 190 Abs. 2 ZPO. Danach muß die Urschrift mit der Urkunde über die Zustellung verbunden werden. Dies allein dient als Nachweis der Zustellung. Soll zum Beispiel die Zwangsvollstreckung betrieben werden und könnte der Gläubiger den Nachweis der Zustellung nicht gemäß § 190 Abs. 2 ZPO (also mit der Urschrift) führen, würde jedes Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung ablehnen.
Im übrigen verbietet sich eine derartige von der Gläubigerin vorgenommene Auslegung des § 169 ZPO aus der Stellung des Gerichtsvollziehers als hoheitliches Organ der Zwangsvollstreckung. Dieser muß in der Lage sein, zu überprüfen, ob das Schriftstück, das er zustellen soll, mit der Urschrift übereinstimmt. Dies ist zwar gesetzlich nicht geregelt, entspricht aber doch seiner Stellung. Diese Überprüfungsmöglichkeit fehlt dem Gerichtsvollzieher, wenn er aber nicht die Urschrift ausgehändigt bekommt, sondern nur eine beglaubigte Abschrift.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften