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Landgericht Münster·5 T 106/09·11.03.2009

PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren bewilligt

ZivilrechtBetreuungsrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren; die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Vorentscheidung hatte Erfolg. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und bewilligte PKH sowie die Beiordnung, weil schwerwiegende Eingriffe in Rechte und Lebensstellung möglich sind und der Betroffene seine Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen kann. Das Gutachten begründet die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; dies ist in Betreuungsverfahren insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Eingriffen in Rechte und Lebensstellung und bei Unfähigkeit des Betroffenen zur eigenständigen Wahrnehmung seiner Interessen anzunehmen.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Betreuungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass Erfolg auch darin liegen kann, dass eine Betreuung nicht, nur eingeschränkt oder einvernehmlich mit einem geeigneten Betreuer angeordnet wird.

3

Eine Betreuung darf nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen eingerichtet werden; ob der Betroffene seinen Willen ohne durch die Erkrankung bedingte Beeinflussung bilden kann, ist zu prüfen (§ 1896 Abs. 1a BGB).

4

Ist der Betroffene wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte ohne fachkundige Hilfe wahrzunehmen, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Sicherstellung einer effektiven Interessenwahrnehmung.

Relevante Normen
§ 14 FGG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1896 Abs. 1a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 6 XVII H 5234

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Antrag vom 21. Januar 2009 wird dem Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe für das Betreuungsverfahren bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt LL in U.

Die Festsetzung von Ratenzahlungen entfällt.

Gründe

2

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Nach den §§ 14 FGG, 121 Absatz 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Im Betreuungsverfahren ist die Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten dann anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und in die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen (vergleiche Keidel, FGG, 15. Auflage, § 14 Randnummer 9 a; LG Berlin, BtPrax, 2002, 175; Bayrisches ObLG, Beschluss vom 18. August 1999, 3 ZB RH 1/99). Ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Lebensstellung des Betroffenen ist anzunehmen, wenn eine umfassende Betreuung im Raum steht. Nichts anderes gilt auch für die Frage der Prüfung der Aufhebung der Betreuung oder der Verlängerung der Betreuung.

4

Wenn ein Betroffener, gegen den ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist, Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, ist bei der Prüfung des § 114 ZPO unter "Erfolgsaussicht" zu verstehen, dass eine Betreuung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt angeordnet wird und dass eine Person als Betreuer gefunden werden kann, mit der der Betroffene nach Möglichkeit einverstanden ist. Wegen der Besonderheiten des begehrten Rechtsschutzes in Betreuungsverfahren wird die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 114 ZPO zu bejahen seien, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betroffenen in Betracht kommen (vergleiche Keidel a.a.O.).

5

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts geboten. Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 19. Dezember 2008 kommt die Aufrechterhaltung der Betreuung für alle Bereiche in Betracht. Bei der Verlängerung einer Betreuung gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte und in die Lebensstellung des Betroffenen sind die Voraussetzungen des § 114 ZPO bereits zu bejahen. Desweiteren ist § 1896 Absatz 1 a BGB zu berücksichtigen. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Das setzt voraus, dass der Betroffene seinen Willen ohne Beeinflussung durch seine Erkrankung bilden kann. Ob dies bei dem Betroffenen der Fall ist, ist nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens nicht klar. Insoweit ist gegebenenfalls die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen notwendig.

6

Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten ist der Betroffene auch nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts selbst wahrzunehmen.