Beschwerde zurückgewiesen: Vollstreckungsauftrag wegen fehlender elektronischer Einreichung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag ohne elektronische Einreichung zu übernehmen. Das LG bestätigt die Zurückweisung: § 130d ZPO gilt für Behördenfunktionen, Gerichte handeln als Vollstreckungsbehörde, daher war die elektronische Übermittlung zwingend. Die Nichtübernahme war rechtmäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungsauftrag war elektronisch einzureichen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 130d ZPO verlangt die Übermittlung einzureichender Anträge als elektronisches Dokument, soweit sie durch eine Behörde erfolgen.
Gerichte, die außerhalb der Rechtsprechung als Vollstreckungs- oder Justizbehörde handeln, fallen funktional unter den Behördenbegriff des § 130d ZPO und des JBeitrG.
Ein Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung rechtskräftig festgesetzter Zwangsgelder ist elektronisch einzureichen, wenn er von einer Behörde/Justizbehörde erteilt wird; andernfalls darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag zurückweisen.
Eine Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers ist statthaft (§ 766 Abs. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG), sie ist jedoch unbegründet, wenn die Weigerung auf der Nichterfüllung zwingender Formvorschriften beruht.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 15.02.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 650,00 €
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beauftragte den Obergerichtsvollzieher H mit Vollstreckungsauftrag vom 24.01.2022, ein durch das Amtsgericht Steinfurt in einer Handelsregistersache gegen den Schuldner festgesetztes Zwangsgeld i.H.v. 650 € beizutreiben (AG Steinfurt, Beschluss vom 01.12.2021). Der Gerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag zurück, da er nicht elektronisch im Sinn des § 130d ZPO eingereicht wurde. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2022 Erinnerung. Die Erinnerung wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.02.2022 zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, der mit der Erinnerung und der Beschwerde geltend macht, eine elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrages sei nicht erforderlich. § 130d ZPO gelte nicht, da die Norm ausweislich des Wortlauts nur Anwendung finde auf Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber auf Gerichte.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da eine Erinnerung auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, erhoben werden kann, § 766 Abs. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG. Sie ist jedoch unbegründet, da der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag zu Recht nicht übernommen hat.
Denn der Vollstreckungsauftrag hätte gemäß §§ 130d, 753 Abs. 5 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG elektronisch eingereicht werden müssen. Denn nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Beschwerdeführer handelt im Rahmen der Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht als Organ der Rechtsprechung, sondern als (Vollstreckungs-)Behörde und damit als Behörde im Sinne des § 130d ZPO.
Die Vollstreckung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes erfolgt aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 2 ff. JBeitrO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 5, §§ 2 ff. der bundeseinheitlichen Einforderungs- und Beitreibungsordnung (kurz: EBAO; Krafka, RegisterR, Teil 6. Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahren Rn. 2415, beck-online). Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können (BeckOK KostR/Berendt, 36. Ed. 1.1.2022, EBAO § 2 Rn. 2).
Gleiches ergibt sich auch aus dem Justizbeitreibungsgesetz. Dieses setzt in § 1 Abs. 1 und 2 bereits ausdrücklich voraus, dass die Beitreibung nach diesem Gesetz durch eine Justizbehörde des Landes oder Bundes erfolgt. In der funktionellen Betrachtung handelt eine Behörde justizmäßig, indem sie eine gesetzlich vorgegebene Rechtspflegeaufgabe wahrnimmt, ohne dass diese der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Justizbehörden des JBeitrG sind deshalb auch die Gerichte, wenn sie Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege außerhalb der Rechtsprechung wahrnehmen (BeckOK KostR/Berendt/Rieder, 36. Ed. 1.1.2022, JBeitrG § 1 Rn. 9). Die Beitreibung von Zwangsgeldern stellt eine solche Rechtspflegeaufgabe, die keine Rechtsprechung darstellt, dar (und wird im Übrigen auch ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG genannt).
Der Beschwerdeführer handelt deshalb bei Erteilung entsprechender Zwangsvollstreckungsaufträge nicht als rechtsprechendes Organ, sondern in seiner Funktion als Vollstreckungsbehörde. § 130d ZPO ist daher schon vom Wortlaut her anwendbar.
Da die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 130d ZPO zwingend ist, ist die unterlassene Ausführung durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.
Der Verfahrenswert entspricht der zu vollstreckenden Forderung.