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Landgericht Münster·5 T 1007/01·14.11.2001

Kostenfestsetzung nach Vergleich: Unterbevollmächtigtenkosten nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach einem Vergleich in einem Mahn-/Klageverfahren und rügt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten. Das Landgericht ändert den angefochtenen Beschluss: Kosten für Haupt- und Unterbevollmächtigten werden nicht in voller Höhe erstattet, der Erstattungsanspruch der Klägerin wird auf 477,64 DM reduziert. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nur solche Anwaltskosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines am Sitz des Prozessgerichts tätigen Anwalts unmittelbar angefallen wären; Mehrkosten sind nur bei besonderen Erfordernissen nach § 91 ZPO gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Unterbevollmächtigtenkosten nicht erstattungsfähig, Erstattungsanspruch auf 477,64 DM reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Seiten einer Partei sind nur dann als erstattungsfähige notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzuerkennen, wenn sich aus Art und Umfang des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, der Streitigkeit des Sachverhalts oder den persönlichen Umständen der Partei ergibt, dass die Beauftragung mehrerer Anwälte erforderlich war.

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Kosten eines am Wohnsitz der Partei tätigen Verkehrsanwalts sind nur dann erstattungsfähig, wenn es der Partei nicht zuzumuten war, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt lediglich schriftlich oder fernmündlich zu informieren.

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Fiktive Informations- oder Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei die vorgerichtliche Korrespondenz selbst geführt hat und keine konkreten Gründe vorliegen, die die Einschaltung eines weiteren Anwalts vor Ort rechtfertigen.

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Für die Erstattung von Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren ist zu berücksichtigen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Mahnverfahren nicht widerspruchslos bleiben wird; bei vorhersehbarem Widerspruch sind zusätzliche Mahnverfahrenskosten nicht ohne Weiteres erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 104 ZPO§ 577 ZPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 13 C 10/01

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts Bocholt vom 12. März 2001 sind von der Beklagten an Kosten 477,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 2001 an die Klägerin zu erstatten.

Die Klägerin trägt die der Beklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert: 355,00 DM

Gründe

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Die Klägerin nahm die Beklagte zunächst im Mahnverfahren wegen Telekommunika-

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tionsleistungen aus abgetretenem Recht in Höhe von 2.594,37 DM nebst Nebenfor-

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derungen (unter anderem Inkassokosten in Höhe von 241,50 DM) in Anspruch.

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Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, be-

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gründete die Klägerin den Anspruch mit Klage vom 28. Juli 2000 im einzelnen.

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Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2000 unter anderem die geltend gemachten Inkassokosten und die geltend gemachten Zinsen bestritten

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hatte, nahm die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 in Höhe

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von 260,50 DM zurück. Im Termin vom 12. März 2001 war Herr Rechtsanwalt G in Untervollmacht für die Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten er-

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schienen. Die Parteien schlossen einen Vergleich. Wegen der Einzelheiten wird auf

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Blatt 52 Rückseite der Gerichtsakte verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom

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17. April 2001 beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt

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1.130,00 DM. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf Blatt 56 f der Gerichtsakten. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Mai 2001 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 533,60 DM. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. August 2001 setzte das Amtsgericht Bocholt die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 701,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 2001 fest. Auf Klägerseite wurden Kosten des Haupt- und des Unterbevollmächtigten in Höhe von jeweils 355,00 DM mit dem Hinweis auf das vorausgegangene Mahnverfahren berücksichtigt.

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Gegen diesen am 9. August 2001 zustellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 21. August 2001 mit der sie geltend macht, die Kosten für den Unterbevollmächtigten in Höhe von 355,00 DM seien nicht erstattungsfähig. Wegen der Beschwerdebegründung nimmt die Kammer Bezug auf Blatt 69 f der Gerichtsakte.

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Die gemäß §§ 104, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in angefochtenem Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht auf Seiten der Klägerin sowohl Kosten für den Hauptbevollmächtigten als auch Kosten für den Unterbevollmächtigten in Höhe von jeweils 355,00 DM festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vergleiche nur Beschluß vom 25. Januar 2001, Aktenzeichen: 5 T 1133/00) sind Kosten von Haupt- und Unterbevollmächtigten auf Seiten einer Partei in einem Zivilprozeß in aller Regel nicht erstattungsfähig, sondern allenfalls Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts sowie Kosten eines Verkehrsanwalts am Wohnsitz der Partei. Kosten eines Verkehrsanwaltes am Wohnsitz der Partei sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn sich aus Art und Umfang des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, der Streitigkeit des Sachverhalts sowie aus den persönlichen Umständen der Partei ergibt, daß es der Partei nicht zuzumuten war, einen Rechtsanwalt am Prozeßgericht unmittelbar schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Nur dann können Kosten mehrerer Anwälte nach § 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anerkannt werden. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin nur diejenigen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, die unmittelbar bei der Beauftragung eines am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwaltes entstanden wären. Die Klägerin hat die gesamt vorgerichtliche Korrespondenz als Inkassounternehmen selbst geführt. Es handelte sich im vorliegenden Verfahren um eine Forderung aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. Die Sach- und Rechtslage war allenfalls durchschnittlich schwer gelagert. Die Klägerin hätte einen ortsansässigen Rechtsanwalt fernmündlich oder schriftlich, etwa durch Übersendung der Vorkorrespondenz informieren können und müssen, um die Kosten gering zu halten. Deshalb sind auch die fiktiven Informationsreisekosten nicht erstattungsfähig. Die Klägerin kann auch keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Durchführung des Mahnverfahrens durch ihre Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen, da sich bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes für die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Sache nicht im Mahnverfahren erledigt werden würde (dazu OLG Hamm, JurBüro 1994, 436 f). Trotz der vorgerichtlichen kostenauslösenden Beitreibungsversuche der Klägerin als Inkassounternehmen reagierte die Beklagte nicht. Es bestand daher für die Klägerin konkrete Veranlassung für die Annahme, daß die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung weiter hinauszögern und deshalb den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnehmen würde. Erst recht mußte die Klägerin mit einem Widerspruch deshalb rechnen, weil sie neben der Hauptforderung auch noch Inkassokosten in Höhe von 241,50 DM mit dem Mahnbescheid geltend gemacht hat und derartige Kosten von Schuldnern häufig als unnötig und überhöht angesehen werden. Sie führen deshalb – wie im vorliegenden Fall – vielfach zu einem Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid. Die Klägerin hat diese Kosten dann auch im laufenden Klageverfahren zurückgenommen.

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Auf Seiten der Klägerin sind demnach aufgrund des Vergleichs erstattungsfähig:

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- Prozeßgebühr                        210,00 DM

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- Verhandlungsgebühr              210,00 DM

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- Auslagenpauschale                40,00 DM

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                                              460,00 DM

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- Gerichtskosten                      117,00 DM

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Gesamt:                                  577,00 DM

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Auf Seiten der Beklagten sind aufgrund des Vergleichs 533,60 DM erstattungsfähig. Von den gesamten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 933,60 DM trägt die Klägerin 10 %, mithin 99,36 DM. Da die eigenen Kotsen 460,00 DM betragen, sind zu erstatten 360,64 DM. Hinzuzusetzen sind verauslagte Gerichtskosten in Höhe von 117,00 DM, so daß der Erstattungsanspruch mithin insgesamt 477,64 DM beträgt.

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Der angefochtene Beschluß war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

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Unterschriften