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Landgericht Münster·5 T 1002/01·07.11.2001

Beschwerde gegen Kostenüberwälzung im Insolvenzeröffnungsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtInsolvenzeröffnungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt stellte wegen Steuerschulden einen Insolvenzantrag, den es nach Zahlung der Forderung als erledigt erklärte. Das Amtsgericht übertrug nach §91a ZPO die Kosten des Eröffnungsverfahrens der Schuldnerin. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Antrag des Finanzamts nicht mutwillig war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Kostenauferlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §91a Abs. 2 ZPO ist gegen Kostenentscheidungen im Eröffnungsverfahren zulässig.

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Ein Antragsteller in einem Konkurseröffnungsverfahren kann die Hauptsache für erledigt erklären, insbesondere durch Tilgung der geltend gemachten Forderung.

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Die Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens auf die Schuldnerin ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht mutwillig oder voreilig gehandelt hat und sein Antrag zulässig war.

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Für die Kostenentscheidung im Zivilprozess gelten die Vorschriften über die Kostenverteilung, insbesondere §97 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 91 a Abs. 2 ZPO§ 6 InsO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 74 IN 33/01

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert: 200,-- DM.

Gründe

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Das Finanzamt hatte am 26.07.2001 wegen Steuerrückständen i.H.v. 14.151,61 DM den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Im Verlaufe des Eröffnungsverfahrens teilte das Finanzamt am 06.09.2001 mit, dass sich das Verfahren durch Tilgung der Rückstände erledigt

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habe und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in entsprechender Anwendung des

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§ 91 a ZPO die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Schuldnerin überbürdet.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig nach

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§ 91 a Abs. 2 ZPO. Zwar sieht die Insolvenzordnung eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache nicht vor, jedoch war nach überwiegender Meinung in Literatur- und Rechtsprechung und auch nach der Rechtsprechung der Kammer ein Antragsteller in einem Konkurseröffnungsverfahren jederzeit berechtigt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn z.B. der Antragsgegner bzw. Schuldner die im Konkursantrag gemachte Forderung gezahlt hat. Im Rahmen der seit dem 01.01.1999 geltenden Insolvenzordnung gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes (Beschluss der Kammer vom 21.09.1999, 5 T 828/99). Aus diesem Grunde kann vorliegend auch nicht aus § 6 InsO die Unzulässigkeit der Beschwerde hergeleitet werden. Die Anwendbarkeit des §  91 a Abs. 1 ZPO schließt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit ein. Die Schuldnerin hat sich auch der Erledigung angeschlossen, da sie auf das Schreiben des Gerichts vom 13.09.2001 lediglich gegen die Kostenübernahme Widerspruch eingelegt hat.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Es entspricht auch nach Auffassung der Kammer hier der Billigkeit, der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei der Schuldnerin vorgelegt hat, sondern lediglich darauf, ob der Antrag des Finanzamts zulässig gewesen ist und dieses Anlaß für die Antragstellung hatte, die Antragstellung also nicht mutwillig gewesen ist.

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Hier kann nicht festgestellt werden, dass das Finanzamt mutwillig, voreilig oder ohne einen konkreten Anlaß zu haben, den Insolvenzantrag gestellt hat. Der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts hatte bereits am 23.03.2001 bei der Schuldnerin wegen Steuerrückständen i.H.v. 3.775,-- DM vorgesprochen und erfolglos die Vollstreckung versucht. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hatte dem Vollstreckungsbeamten erklärt, dass er nicht zahlen könne. Er hat auch bis zur Antragstellung am 26.07.2001 noch keine Zahlung geleistet, obwohl die Steuerschulden inzwischen über 14.000,-- DM aufgelaufen waren. Erst nach Einleitung des Verfahrens Ende August dieses Jahres hat die Schuldnerin die Rückstände beim Finanzamt getilgt. Es kann deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag vom 26.07.2001 voreilig oder gar mutwillig gestellt worden ist. Es entspricht deswegen der Billigkeit, wenn die Schuldnerin die Verfahrenskosten tragen muß.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.