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Landgericht Münster·5 T 1001/04·08.11.2004

Genehmigungspflicht nach §1907 BGB bei unbefristetem Arbeitsvertrag des Betreuten

ZivilrechtBetreuungsrechtArbeitsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein geistig behinderter Betroffener schloss als Arbeitnehmer mit einem Familienangehörigen Vereinbarungen über Arbeit und haushaltsnahe Leistungen. Das Amtsgericht sah keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht; die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos. Das Landgericht stellte fest, dass die Verträge aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte innerhalb von vier Jahren kündbar sind und dem Betreuten keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile bei vorzeitiger Beendigung entstehen; daher ist keine Genehmigung nach §1907 BGB erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Betreuten gegen Annahme der Genehmigungsfreiheit des Vertragsabkommens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1907 Abs. 3 BGB bedarf ein Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll; dies gilt auch für unbefristete Verträge, sofern eine Beendigung innerhalb von vier Jahren unmöglich oder mit Nachteilen verbunden ist.

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Bei unbefristeten Verträgen ist die Genehmigungsbedürftigkeit danach zu beurteilen, ob der Betreute das Vertragsverhältnis binnen vier Jahren kündigen kann und ob eine vorzeitige Kündigung mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

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Arbeitsverträge ohne Befristung unterliegen den gesetzlichen Kündigungsregelungen (insbesondere §§ 620 Abs. 2, 622 Abs. 1 BGB) und können zudem aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden; die bloße Unbefristung begründet daher nicht ohne Weiteres eine Genehmigungspflicht.

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Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags rechtfertigt keine Genehmigungspflicht, wenn der Betreute für bis zur Beendigung erbrachte Leistungen volle Gegenleistung erhält und durch die Kündigung keine Äquivalenzstörung oder sonstige wesentliche Nachteile entstehen.

Relevante Normen
§ 1907 Abs. 3 BGB§ 20 FGG§ 620 Abs. 2 BGB§ 622 Abs. 1 BGB§ 624 BGB§ 626 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung. Für ihn ist der Beteiligte zu 2) seit dem 11. März 2004 zum Betreuer bestellt worden. Der Aufgabenkreis umfasst die Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Gerichten, Versicherungen u.ä. und die Befugnis zum Empfang von Post. Für den Abschluss eines Pflege- und Arbeitsvertrages mit dem Beteiligten zu 2) wurde der Beteiligte zu 3) zum Ergänzungsbetreuer bestellt.

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Unter dem 24. August 2004 schloss der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Beteiligten zu 3) mit dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau eine "Vereinbarung". Nach § 1 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beteiligte zu 1) als landwirtschaftlicher Helfer gegen Entgelt (brutto 620.- €/Monat) tätig zu werden. Die Ehefrau des Beteiligten zu 2) verpflichtete sich gemäß § 2 der Vereinbarung gegenüber dem Beteiligten zu 1) zu haushaltsnahen Dienstleistungen (Kochen, Putzen etc.) gegen ein Entgelt in Höhe von monatlich 337,50 €.

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Eine bestimmte Laufzeit des Vertrages wurde nicht festgelegt. Regelungen zur Kündigung der Vereinbarung fehlen.

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Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Beteiligten zu 3), die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung, mit der er weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Vereinbarung genehmigungsbedürftig sei.

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Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die Beschwerde ist gemäß § 20 FGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Nach § 1907 Abs. 3 BGB bedarf ein Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll. Der Genehmigungsvorbehalt greift auch bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, wenn eine Lösung vom Vertrag (z. B. durch Kündigung) mit Wirkung vor Ablauf von vier Jahren entweder überhaupt nicht möglich oder mit Einbußen verbunden ist. Ob ein unbefristeter Vertrag mit dem hier festgelegten Inhalt genehmigungsbedürftig ist, hängt folglich davon ab, in welcher Frist er vom Betreuten gekündigt werden kann und welche Rechtsnachteile nach der konkreten Vertragsgestaltung mit einer vorzeitigen Kündigung verbunden sind (siehe BGHZ 28, 78; LG H NdsRPfl. 1996, 7; MünchKomm/Schwab, BGB, 4. Auflage, § 1907 RN 21; Fink in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 1907 BGB RN 20;).

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Bei der vorliegenden Vereinbarung handelt es sich um zwei Arbeitsverträge, bei denen der Betreute zum einen Arbeitnehmer (§ 1) und zum anderen Arbeitgeber (§ 2) ist. Mangels anderweitiger Abreden können diese Verträge mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, §§ 620 Abs. 2; 622 Abs. 1 BGB. Ferner besteht immer die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 BGB. Rechtsnachteile sind für den Betreuten mit der Kündigung grundsätzlich nicht verbunden, denn der Betreute erhält die Gegenleistung für seine bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen in vollem Umfang. Er hat nach vorzeitiger Beendigung des Betreuungsvertrages auch keine Leistungen zu erbringen, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen. Irgendwelche Einbußen wirtschaftlicher oder rechtlicher Art erleidet der Betreute bei Beendigung des Vertrages nicht. Durch die Beendigung des Vertrages tritt keine Äquivalenzstörung ein. Da eine Kündigung des Vertrages auch innerhalb von vier Jahren möglich ist, ohne dass damit ein Nachteil für den Betreuten verbunden ist, ist der vorliegende Betreuungsvertrag genehmigungsfrei. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3) handelt es sich nicht um einen Vertrag auf Lebenszeit auf den § 624 BGB anzuwenden wäre, denn zur Vertragsdauer fehlen Regelungen in der Vereinbarung.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.