Kostenprüfung: Löschung des Hofvermerks – §48 GNotKG nicht anwendbar, §36 Abs.1 GNotKG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte eine berichtigte Notarkostenberechnung für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks. Zentrale Frage war, ob das Bewertungsprivileg des § 48 GNotKG (Vierfacher Einheitswert) auf die Löschung anzuwenden oder analog zu übernehmen sei. Das Landgericht verwarf den Antrag als unbegründet und bestimmte den Geschäftswert nach § 36 Abs.1 GNotKG; als sachgerecht erschien ein Teilwert von 20 % des Verkehrswerts. Die analoge Anwendung des § 48 GNotKG wurde wegen des Analogieverbots abgelehnt.
Ausgang: Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen; Geschäftswert nach § 36 Abs.1 GNotKG festgesetzt (Teilwert 20 %), § 48 GNotKG nicht anwendbar bzw. nicht analog zu übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert vermögensrechtlicher Angelegenheiten ist nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt.
Die privilegierende Wertbemessung des § 48 GNotKG gilt nur für Geschäfte im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle, die einen inneren Sachzusammenhang mit der Fortführung des Betriebs durch den Erwerber aufweisen.
Ein rein zeitlicher Zusammenhang eines notariellen Geschäfts mit der Übergabe oder Zuwendung des Betriebs begründet keine Anwendung des § 48 GNotKG; die Ausnahmeregelung ist eng auszulegen.
Eine analoge Anwendung einer kostenrechtlichen Ausnahmeregel (hier § 48 GNotKG) kommt im Kostenrecht regelmäßig nicht in Betracht; maßgeblich bleibt die Wertfestsetzung nach § 36 Abs.1 GNotKG, wobei bei Löschung des Hofvermerks ein Teilwert des Verkehrswerts sachgerecht sein kann.
Tenor
Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er von zwei Hofstellen aus bewirtschaftete. Bei einem der Grundstücke handelte es sich gemäß einem im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Im Jahr 2014 übertrug der Antragsteller die beiden landwirtschaftlichen Betriebe mit den jeweils von dort aus bewirtschafteten Grundstücken auf seine beiden Kinder, die die Betriebe nahtlos weiterführten.
Im Vorfeld der Übertragung ließ er auf Anraten seines Steuerberaters den eingetragenen Hofvermerk löschen. Eine an das zuständige Landwirtschaftsgericht gerichtete Erklärung der Aufhebung der Hofeigenschaft mit Antrag auf Löschung des Hofvermerks hatte er selbst aufgesetzt, der beteiligte Notar beglaubigte am 15.07.2014 unter der UR-Nr. ###/2014 seine Unterschrift unter dem Antrag (Blatt 3 der Akte). Die Löschung im Grundbuch erfolgte am 20.08.2014 (Blatt 6).
Der Notar stellte dem Antragsteller seine Tätigkeit unter dem 04.11.2014 mit insgesamt 195,99 EUR in Rechnung (Blatt 7), die der Antragsteller auch bezahlte. Angesetzt wurde in der Kostenberechnung eine 0,5 Entwurfsgebühr Nr. 24102 KV GNotKG, als Geschäftswert wurde in Anwendung des § 48 GNotKG ein Betrag von 136.208,00 EUR zugrunde gelegt entsprechend dem vierfachen Einheitswert des Grundbesitzes.
Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Notariats am 28.06.2015 beanstandete der Bezirksrevisor den Kostenansatz des Notars (Blatt 17). Erstens gehöre ein Antrag an das Landwirtschaftsgericht auf Löschung eines Hofvermerks nicht zu den unter Nr. 24102 in Verbindung mit Nr. 21201 KV GNotKG fallenden Grundbucherklärungen. Es handele sich dabei vielmehr um eine sonstige Erklärung im Sinne der Nr. 24101 in Verbindung mit Nr. 21200 KV GNotKG mit einem Gebührensatz von 1,0. Zweitens sei nicht § 48 GNotKG anwendbar, weil die beantragte Aufhebung der Hofeigenschaft nicht im Sinne dieser Vorschrift der Fortführung des Betriebes diene, sondern § 36 Abs. 1 GNotKG, wonach ausgehend vom Verkehrswert (den der Antragsteller selbst mit 2.300.000,00 EUR angibt, Blatt 1) die Bewertung nach billigem Ermessen vorzunehmen sei, angemessen sei ein Teilwert von etwa 20% des Verkehrswertes.
Dem folgend erteilte der Notar dem Antragsteller unter dem 12.10.2015 eine berichtigte Kostenberechnung über insgesamt 1.054,58 EUR (Blatt 11), wobei er eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 24101 KV GNotKG ansetzte nach einem Geschäftswert von 460.000,00 EUR.
Mit seiner „Beschwerde“ vom 16.10.2015 legte der Antragsteller diese Kostenberechnung dem Landgericht zur Überprüfung vor (Blatt 1). Er berief sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Geschäftswert für die Gebühr für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk zu löschen, gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 GNotKG analog nach billigem Ermessen zu bestimmen und insoweit der einfache Einheitswert angemessen sei. Für das Ersuchen des Eigentümers an das Landwirtschaftsgericht, das Grundbuchamt zur Löschung des Hofvermerks anzuweisen, könne nach Auffassung des Antragstellers nichts anderes gelten.
Der Notar selbst hält mit näherer Begründung ebenfalls eine (analoge) Anwendung des § 48 GNotKG für sachgerecht (Blatt 14 und 28).
Im Kostenprüfungsverfahren wurden Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts als vorgesetzter Dienstbehörde des Notars eingeholt, der die Kostenberechnung als formunwirksam beanstandete und im Übrigen die rechtliche Beurteilung des Bezirksrevisors bestätigte (Blatt 21 und 33).
Der Notar ersetzte die beanstandete Kostenberechnung durch eine neue Kostenberechnung, die ebenfalls die Nummer 150### und das Datum 12.10.2015 trägt und sich über 1.054,58 EUR verhält, aber anders als die vorangegangene Kostenberechnung nicht nur die Nr. 24101 KV GNotKG, sondern auch die Nr. 21100 KV GNotKG nennt (Blatt 31).
II.
Die „Beschwerde“ des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG zulässig.
III.
Die (korrigierte) Kostenberechnung vom 12.10.2015 entspricht den Formerfordernissen des § 19 GNotKG und kann damit Gegenstand eines Kostenprüfungsverfahrens nach § 127 GNotKG sein.
IV.
Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers ist unbegründet.
Dass für die Tätigkeit des Notars wie in seiner Kostenberechnung angesetzt eine 1,0 Gebühr abzurechnen ist, ergibt sich aus Nr. 24101 in Verbindung mit Nr. KV 21200 GNotKG, der Ansatz dieser Gebühr wird auch vom Antragsteller nicht beanstandet.
Gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG ist, wenn es sich – wie hier – um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften des GNotKG ergibt und er auch sonst nicht feststeht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der Geschäftswert nicht aus anderen Vorschriften des GNotKG und steht auch sonst nicht fest. Insbesondere ist die Vorschrift des § 48 GNotKG mit seinem Bewertungsprivileg für landwirtschaftlichen Grundbesitz weder unmittelbar noch analog anwendbar:
Nach § 48 Abs. 1 GNotKG beträgt der Wert im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, wenn die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe bzw. Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
§ 48 Abs. 1 GNotKG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Korintenberg GNotKG 19. Auflage 2015 § 48 Randziffer 13), ist mit der Neuregelung des Kostenrechts 2013 an die Stelle des bis dahin geltenden § 19 Abs. 4 KostO getreten. Die darin geregelte kostenrechtliche Privilegierung von landwirtschaftlichem Grundbesitz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zur auch im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbesitz beibehalten werden und unverändert sollte auf das Vierfache des letzten Einheitswertes und nicht auf den Verkehrswert abzustellen sein, vorausgesetzt, dass das in Rede stehende gebührenpflichtige Geschäft im Zusammenhang mit einer Übergabe oder Zuwendung des landwirtschaftlichen Betriebes steht (BT-Drucksache 17/11471 Seite 169), d.h. im Zusammenhang mit einer lebzeitigen Übertragung oder einer Übertragung durch letztwillige Verfügung (Korintenberg GNotKG § 48 Randziffer 7).
Angesichts dieser Zielsetzung, nämlich die Fortführung leistungsfähiger Landwirtschaftsbetriebe auch im Interesse der Allgemeinheit zu fördern und darum, soweit es zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, kostenrechtlich ausnahmsweise zu begünstigen, kann nach Auffassung der Kammer kann insoweit ein rein zeitlicher Zusammenhang des Geschäfts mit der Übergabe oder Zuwendung des Betriebes nicht genügen, zu fordern ist vielmehr ein innerer Sachzusammenhang mit der Übergabe bzw. Zuwendung und der anschließenden Fortführung des übergebenen bzw. zugewandten Betriebes (so auch Renner/Otto/Heinze Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar 2013 § 48 Randziffer 15).
Ein solcher innerer Sachzusammenhang besteht im vorliegenden Fall zwischen der Löschung des Hofvermerks und der Übertragung der Betriebe vom Antragsteller auf seine Kinder aber nicht. Es handelt sich um einen rein zeitlichen Zusammenhang. Die Kammer schließt sich daher der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten und der darin zitierten Kommentierung Korintenbergs (§ 48 Randziffer 15 am Ende und Randziffer 58) an, wonach die Löschung eines Hofvermerks nicht zu den durch § 48 GNotKG privilegierten Geschäften gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 23.12.2015 Bezug genommen. Die vom Antragsteller zitierte anderslautende Entscheidung des OLG Celle (RdL 2015, 136) überzeugt insofern schon deshalb nicht, weil sie sich auch nicht ansatzweise mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 GNotKG beschäftigt.
Was eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG betrifft, so verweist der Landgerichtspräsident in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2016, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, nach Auffassung der Kammer zutreffend auf das im Kostenrecht herrschende Analogieverbot. Die vom Notar vorgeschlagene Wertbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des in § 48 GNotKG normierten Landwirtschaftsprivilegs scheidet darum aus.
Es verbleibt demzufolge bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 GNotKG. Ebenso wie der Landgerichtspräsident geht auch die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des SchlHOLG (JurBüro 1985, 116) davon aus, dass es billigem Ermessen entspricht, bei Löschung des Hofvermerks den Geschäftswert mit einem Bruchteil des Verkehrswertes des Hofes anzunehmen, wobei Umfang und Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können. Der vorliegend zugrunde gelegte Teilwert von 20 % des Verkehrswertes erscheint auch der Kammer sachgerecht und angemessen.
V.
Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst. Das Kostenprüfungsverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten eines Beteiligten sind ersichtlich nicht angefallen.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Münster einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; in diesem Fall ist zur Fristwahrung der Eingang der Beschwerde beim zuständigen Landgericht Münster erforderlich. Anwaltszwang besteht nicht.