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Landgericht Münster·5 OH 12/20·12.08.2020

Abänderung der Notarkosten: Kindesunterhalt in Scheidungsfolgenvereinbarung gebührenfrei

VerfahrensrechtKostenrechtNotarrecht (GNotKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer änderte die Kostenberechnung der Notarin ab und setzte den Geschäftswert wegen gebührenfreien Kindesunterhalts herab. Streitgegenstand war, ob eine in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelte Unterhaltsverpflichtung gebührenfrei ist. Das Gericht bejaht die Gebührenbefreiung nach KV GNotKG, weil die Vereinbarung einen Anspruch des Kindes begründet. Die Rechnungen wurden entsprechend reduziert.

Ausgang: Kostenberechnung der Notarin hinsichtlich Kindesunterhalt als gebührenfrei anerkannt und Rechnungen entsprechend reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern sind nach Teil 2 Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG gebührenfrei.

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Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auch auf Vereinbarungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen getrennt lebenden Eltern, wenn aus der Urkunde hervorgeht, dass das Kind eigene Unterhaltsansprüche erwirbt.

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Die Formulierung, die Zahlung ‚zu Händen der Ehefrau‘ erfolgen zu lassen, begründet keinen eigenen Anspruch der Ehefrau und steht der Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter nicht entgegen.

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Bei gebührenfreien Unterhaltsverpflichtungen ist der Geschäftswert bei der Festsetzung notarieller Gebühren entsprechend zu mindern; die Beurkundungsgebühr reduziert sich anteilig.

Relevante Normen
§ 55a KostO, § 62 Abs. 1 BeurkG§ 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ 62 Abs. 1 BeurkG§ 67 Abs. 1 BeurkG§ 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG

Tenor

Die Kostenberechnungen werden dahingehend abgeändert, dass der Notarin für die Beurkundung der Scheidungsvereinbarung vom ##.##.2017 (UR-Nr. Az.) nur ein Betrag von insgesamt 450,78 € (statt 643,56 €) zusteht, namentlich die 2,0 Gebühr gemäß Nummer 21100 KV GNotKG nach einem Geschäftswert von 46.250,00 € (statt 90.074,00 €) = 330,00 € (statt 492,00 €) zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nummer 32005 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €, der Dokumentenpauschale gemäß Nummer 32001 KV GNotKG in Höhe von 3,60 € und der Umsatzsteuer gemäß Nummer 32014 KV GNotKG in Höhe von 67,18 € (statt 97,96 EUR) sowie der Gebühr für die Registrierung im Testamentsregister gemäß Nummer 32015 KV GNotKG in Höhe von zwei Mal 15,00 €.

Gründe

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I.

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Die beteiligte Notarin beurkundete am ##.##.2017 unter der Urkundenrolle Nr. Az. eine Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 2) und 3). Hinsichtlich des Unterhalts für die gemeinsame minderjährige Tochter der Eheleute, die nach deren Trennung bei der Ehefrau verbleiben sollte, verpflichtete sich der Ehemann in § 6 des Vertrages zur Zahlung eines monatlichen Barunterhalts nach der 2. Einkommensgruppe der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von damals 264,00 € monatlich zu Händen der Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Blatt 6ff der Akte) verwiesen.

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Für die Beurkundung dieses Vertrages stellte die beteiligte Notarin den Beteiligten zu 2)  und 3) mit Datum vom ##.##.2017 insgesamt 643,56 EUR in Rechnung, wobei sie jedem eine Rechnung übersandte, in dem neben der Gesamtberechnung der jeweils hälftige Anteil ausgewiesen war (vgl. ursprüngliche Rechnungen Bl. 4f und 22f sowie korrigierte Rechnungen Blatt 35 – 38) und sie einen Geschäftswert von 90.074,00 EUR zugrunde legte, davon 43.824,00 € für die Regelung des Kindesunterhalts.

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Bei der Geschäftsprüfung des Notariats durch den Bezirksrevisor beanstandete dieser den Geschäftswert. Die Beurkundung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei gemäß §§ 55a KostO, 62 Abs. 1 BeurkG gebührenfrei vorzunehmen, und zwar nicht nur im Falle einseitiger Erklärungen, sondern auch im Falle vertraglicher Vereinbarungen. Die Verpflichtung zur Zahlung habe deswegen nicht bewertet werden dürfen mit der Folge, dass der Geschäftswert nur 46.250,00 € betrage und sich die in Ansatz gebrachte 2,0 Beurkundungsgebühr gemäß Nr. 21100 KV GNotKG von 492,00 € auf 330,00 € reduziere.

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Die Notarin hat diese Beanstandung nicht anerkannt. Ihrer Ansicht nach bestehe Gebührenfreiheit nicht, soweit Beurkundungsgegenstand eine nur im Innenverhältnis von getrennt lebenden Eltern wirksame Vereinbarung sei, ein solcher Fall liege hier vor.

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Der Präsident des Landgerichts als ihre vorgesetzte Dienstbehörde wies sie daraufhin gemäß § 130 Absatz 2 Satz 1 GNotKG an, die Kostenberechnung der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Auf seine Verfügung vom 16.04.2020 (Blatt 3) und seine Stellungnahme vom 22.06.2020 (Blatt 25 ff.) wird insoweit Bezug genommen. Die Notarin hat insoweit mit Schriftsatz vom 16.07.2020 aufgrund einer formalen Beanstandung insoweit korrigierte Rechnungen eingereicht (vgl. Bl. 35ff).

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Die Notar und auch die Beteiligten zu 2) und 3) als in Anspruch genommene Kostenschuldner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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II.

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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die in der Anweisungsverfügung angesprochene Frage, ob die Regelung über den Kindesunterhalt in § 6 der Urkunde bei der Bestimmung des Geschäftswertes unberücksichtigt bleiben muss; insoweit bezogen auf die mit Schriftsatz vom 16.07.2020 eingereichten formal korrigierten Rechnungen. Diese waren wie im Tenor erfolgt abzuändern.

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Gemäß Teil 2 Vorbemerkung 2 Absatz 3 KV GNotKG (in der bis zum 08.06.2017 geltenden Fassung) sind Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 BeurkG (in der bis 08.06.2017 geltenden Fassung; heute § 67 Abs. 1 BeurkG), d.h. Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern, gebührenfrei.

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Insoweit wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass diese Gebührenbefreiung nur für solche Beurkundungen gelte, aus denen ein minderjähriges Kind gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil einen unmittelbaren Anspruch erwirbt, was bei Vereinbarungen von getrennt lebenden Eltern im Rahmen einer bevorstehenden Scheidung regelmäßig nicht der Fall sei (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 12. Auflage, Rn. 648 und Rohs-Wedewer, Kostenordnung, 3. Auflage 2008, § 55a, Rn 4).

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Die Kammer hat dazu bereits im Verfahren 5 T 893/05 mit Beschluss vom 15.12.2005 (FamRZ 2006, 723) entschieden, dass die Gebührenbefreiung jedenfalls dann auch für die Regelung von Kindesunterhalt in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten gilt, wenn sich aus der Urkunde ergibt, dass die Kinder darin eigene Unterhaltsansprüche erwerben.

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An dieser Entscheidung hält die Kammer auch bezogen auf den vorliegenden Fall fest und teilt die Auffassung des Präsidenten des Landgerichts, dass vorliegend die Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung gebührenbefreit ist. Denn es kann ihrer Ansicht nach nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Unterhaltsverpflichtung in einem Vertrag zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil oder im Rahmen einer Trennungsfolgenvereinbarung der Eltern beurkundet wird. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lediglich, dass eine Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes beurkundet wurde. Das kann auch im Rahmen einer Vereinbarung der Eltern geschehen und stellt sich dann als echter Vertrag zugunsten Dritter dar (vgl. Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, Vorbemerkung 2, Rn. 15). Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der Ehemann in § 6 des beurkundeten Vertrages, beginnend mit dem 01.01.2017 „zu Händen der Erschienenen zu 2) Kindesunterhalt entsprechend der 2. Einkommensgruppe der jeweiligen Altersgruppe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (…) für die minderjährige Tochter O2 (…) zu zahlen“. Mit dieser Regelung wird in der Sache ein Unterhaltsanspruch des Kindes festgeschrieben und nicht ein Anspruch der Ehefrau. Dass der Unterhalt „zu Händen der Ehefrau“ gezahlt werden soll, begründet keinen eigenen Anspruch der Ehefrau, sondern bedeutet lediglich, dass die Mutter die Zahlung in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Kindes entgegennehmen soll (so auch Beschluss des OLG Zweibrücken – 3 W 1/12 – vom 10.07.2013 und Beschluss des OLG Düsseldorf – 10 W 79/99 – vom 09.08.1999). Es geht vorliegend auch nicht um eine bloße Unterhaltsfreistellung im Innenverhältnis zwischen den Eltern, für das das Gebührenprivileg nicht gelten würde (dazu Korintenberg, aaO). Der Ehemann stellt nicht die Ehefrau von deren Unterhaltsverpflichtungen frei. Die Ehefrau kommt ihrer Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber in Form des Betreuungsunterhalts nach, während der Ehemann allein barunterhaltspflichtig ist.

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Dementsprechend war die Kostenberechnung der Notarin wie tenoriert abzuändern.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Kostenprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten hat der Notar gemäß § 130 Absatz 2 Satz 3 GNotKG nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2) sind ersichtlich nicht angefallen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Münster einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; in diesem Fall ist zur Fristwahrung der Eingang der Beschwerde beim zuständigen Landgericht Münster erforderlich. Anwaltszwang besteht nicht. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird, sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.