Berufung: Freispruch wegen fehlender Zielrichtung beim Vermummungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das vermummungsrechtliche Verbot hat Erfolg; die Staatsanwaltschaftsberufung wird verworfen. Das Landgericht stellt fest, dass zwar eine identitätsverschleierende Aufmachung vorlag, die erforderliche subjektive Zielrichtung, die Feststellung der Identität zur Verhinderung einer Strafverfolgung zu verhindern, aber nicht nachgewiesen ist. Deshalb erfolgt ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Ausgang: Berufung der Angeklagten stattgegeben und Angeklagte wegen fehlender Nachweisbarkeit der tatbestandlichen Zielrichtung freigesprochen; Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vermummungsverbot nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 VersG NRW setzt voraus, dass neben einer objektiv identitätsverschleiernden Aufmachung die subjektive Zielrichtung hinzutritt, die Feststellung der Identität zur Verhinderung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfolgung zu verhindern.
Die bloße Vermummung zur Vermeidung von Sichtbarkeit in Bild- oder Videoaufnahmen oder zur Vermeidung gesellschaftlicher Nachteile begründet nicht bereits die für eine Strafbarkeit erforderliche subjektive Zielrichtung, die auf die Verhinderung straf- oder ordnungsbehördlicher Identitätsfeststellungen gerichtet ist.
Die Strafverfolgungsbehörde muss das subjektive Merkmal der darauf gerichteten Zielrichtung nach dem strengen Maß des strafrechtlichen Überzeugungsurteils beweisen; bei Zweifeln ist freizusprechen.
Weigerung, polizeilichen Aufforderungen zum Ablegen der Vermummung nicht nachzukommen und das Tragen identitätsverschleiernder Kleidung sind nur Indizien für die erforderliche Zielrichtung; ohne weitere konkrete Umstände rechtfertigen sie keinen sicheren Schluss auf Strafverfolgungsvermeidungsabsicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 120 C 154/24
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Auf die Berufung der angeklagten Person wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Münster vom 12.02.2025 aufgehoben.
Die angeklagte Person wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der angeklagten Person fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Münster hat die angeklagte Person mit Urteil vom 12.02.2025 wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von je 15,00 EUR verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die angeklagte Person als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Berufung der angeklagten Person hat Erfolg, diejenige der Staatsanwaltschaft nicht. Die angeklagte Person war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
Am 16.02.2024 fand der Neujahrsempfang der Partei „Alternative für Deutschland“ im Münsteraner Rathaus am Prinzipalmarkt in Münster statt. Rund um das Rathaus gab es diverse Versammlungen als Protest gegen die Veranstaltung, unter anderem auch an der Clemensstraße. Der Angeklagte war um 17:40 Uhr Teilnehmer auf der Versammlung an der Clemensstraße und dunkel gekleidet. Er trug eine dunkle Mütze, so tief in das Gesicht gezogen, dass Ohren, Stirn und Augenbrauen verdeckt waren, eine schwarze medizinische Mundschutzmaske bis unter die Augen und über das Kinn, so dass Nase, Mund, Wangen und Kinn bedeckt waren, sowie einen türkisfarbenen Schlauchschal. In dem Gesicht des Angeklagten waren aufgrund der Bedeckung keinerlei Identitätsmerkmale zu erkennen, dies war auch von dem Angeklagten beabsichtigt. Mehrfach mündliche Aufforderungen und Aufforderungen über Lautsprecher Wagen der Polizei, die Vermummung abzulegen, kam der Angeklagte nicht nach.
Diesen Sachverhalt hat die Kammer im Rahmen der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme vollumfänglich bestätigt gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der getragenen Kleidung wird auf die Lichtbilder auf Bl. 5 der Akte verwiesen.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die von der angeklagten Person vorgenommene Identitätsverschleierung darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung zu verhindern. Entsprechendes hatte auch das Amtsgericht nicht festgestellt.
III.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Die angeklagte Person hat von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Dass sie allerdings Teilnehmer der Gegendemonstration war und an dieser in der beschriebenen vermummten Aufmachung teilgenommen hat, folgt aus den vernommenen Zeugen sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Der Zeuge E. hat zu Protokoll gegeben, dass an der Demonstration nicht weniger als 100 Personen teilgenommen hätten. Einige der Demonstranten seien vermummt gewesen. Es habe deutlich vernehmbare Lautsprecherdurchsagen der Polizei gegeben mit der Aufforderung, die Vermummung abzulegen. Zudem seien einzelne Personen auch mündlich von den Kollegen angesprochen worden. Die Personen, die sich weiterhin geweigert hätten, die Vermummung abzulegen, seien schließlich aus der Gruppe herausgeführt worden. Darunter sei auch der Angeklagte gewesen. Er habe sich nur kurz gesperrt, sei aber grundsätzlich kooperativ gewesen. Er habe keinen Ausweis mit sich geführt, seine Personalien aber mündlich bekannt gegeben. Diese seien anschließend verifiziert worden. Weitere Straftaten im Zusammenhang mit der Demonstration seien ihm nicht erinnerlich.
Der Zeuge G. hat angegeben, dass an einer Gegendemonstration zum Neujahrsempfang der XY mehrere vermummte Personen teilgenommen hätten. Teilweise hätten sich diese trotz Aufforderung – über Lautsprecher und persönlich – geweigert, die Vermummung abzulegen. Diese seien dann aus der Menge geführt worden. Er selbst sei für die Anfertigung von Lichtbildmaterial zuständig gewesen. An die konkret von der angeklagten Person gefertigten Lichtbilder habe er keine Erinnerung. Auch zu weiteren Straftaten im Zusammenhang mit der Demonstration könne er nichts sagen.
Der Zeuge A. hat ausgesagt, dass auch er zum Zwecke der Beweissicherung eingesetzt gewesen sei. Er habe das Geschehen von einer erhöhten Position aus fotografisch und videografisch dokumentiert. Es habe Lautsprecherdurchsagen und mündliche Ansprachen geben, damit die Vermummungen abgelegt werden. Dem seien nicht alle Teilnehmer gefolgt. Die Weigerer seien aus der Menge herausgeführt und gesondert fotografiert worden. Ob es weitere Strafverfahren gegen die Teilnehmer der Gegendemonstration gegeben habe, wisse er nicht.
Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugen uneingeschränkt. Diese haben das Geschehen – soweit sie es in Erinnerung hatten – anschaulich und sachlich geschildert. Ihr Aussageverhalten war geprägt von dem Bemühen, möglichst genaue Angaben zu machen, dabei aber auch die Grenzen ihrer Wahrnehmung oder Erinnerung offen zu legen. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Angaben waren schlüssig und konstant. Sie stehen überdies im Einklang mit den in Augenschein genommen Lichtbildern. Auf diesen ist zu sehen, dass die angeklagte Person in der beschriebenen vermummten Aufmachung an der Gegendemonstration teilgenommen hat.
Dass diese Vermummung der Identitätsverschleierung dienen sollte, liegt auf der Hand. Denn die angeklagte Person hat ihre Vermummung trotz wiederholter Aufforderung durch die Polizei nicht abgelegt. Soweit sie im Rahmen des Beweisantrags geltend gemacht hat, die Mundmaske haben lediglich dem Schutz vor dem aktuellen Infektionsgeschehen gedient, ist die Kammer überzeugt, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. Denn zum einen hätte die angeklagte Person bei einer derartigen Befürchtung der Veranstaltung fernbleiben können. Zum anderen erklärt dies nicht, warum die angeklagte Person zusätzlich zu der Mundmaske auch eine Mütze und einen Schlauchschal auf die konkrete Art und Weise getragen hat, welche erst in dem Zusammenspiel zu der Vermummung geführt haben. Erst recht ist nicht verständlich, warum sich die angeklagte Person nicht nach der eindeutigen Aufforderung durch die Polizei separiert und ihre Vermummung abgelegt hat.
Dass die angeklagte Person aber zusätzlich auch eine Strafverfolgung verhindern wollte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Entsprechende Vorstrafen weist die angeklagte Person nicht auf. Dass von den Gegendemonstranten generell Straftaten ausgingen, haben die vernommenen Polizeibeamten nicht berichtet. Eine generelle Gewaltbereitschaft etwa ergibt sich auch nicht aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die angeklagte Person selbst hat sich zudem bis auf ein anfängliches Sperren kooperativ gezeigt und insbesondere ihre Personalien freiwillig und zutreffend gegenüber der Polizei mitgeteilt. Ihr war also nicht daran gelegen, die Polizei hierüber in Unkenntnis zu lassen.
Die Kammer kann deshalb nicht ausschließen, dass die Identitätsverschleierung durch die angeklagte Person nicht der Verhinderung einer Strafverfolgung diente, sondern ausschließlich vermeiden sollte, dass sie – beispielsweise durch Bild- oder Videoaufnahmen – als Teilnehmer der Demonstration preisgegeben und deswegen etwaiger Kritik oder gar Verfolgung ausgesetzt wird.
IV.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war die angeklagte Person vom Vorwurf des Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach § 27 Abs. 7 Satz 1 VersG NRW wird bestraft, wer entgegen § 17 Absatz 1 Nr. 1 VersG NRW an öffentlichen Versammlungen in einer Aufmachung teilnimmt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Dabei verbietet § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nur solche identitätsverschleiernden Aufmachungen, die den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern.
Das bedeutet, dass neben die objektiv identitätsverschleiernde Aufmachung zusätzlich auch die subjektive Zielrichtung hinzutreten muss, damit eine Strafverfolgung zu verhindern. In der Gesetzesbegründung (NRW LT-Drucks. 17/12423, S. 76) heißt es hierzu wie folgt:
Im Hintergrund steht, dass der Gesetzgeber nach derzeitiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung nicht die Befugnis hat, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen. Die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, ist als nach Art. 8 Grundgesetz zulässiges Grundrechtshandeln nicht geeignet, einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionsbestände auszulösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte. Verboten ist nach Absatz 1 Nr. 1 (nur), Gegenstände mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet sind und die darauf gerichtet sind, die Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.
Dass aber die angeklagte Person eine solche Zielrichtung verfolgte, ist nicht feststellbar.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.