Themis
Anmelden
Landgericht Münster·4 O 82/23·22.05.2024

Berichtigungsbeschluss: Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO – Betreiberangabe 'K..com'

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt den Tatbestand des am 12.04.2024 verkündeten Urteils: Die Betreiberangabe wird dahingehend geändert, dass die Beklagte 4) seit dem ##.##.2020 die Seite „K..de“ betreibt, zu der eine automatische Weiterleitung von „K..com“ erfolgte. Der übrige Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist § 320 ZPO; zugrunde gelegt wurden vorliegende Schriftsätze und Anlagen sowie die Auslegung des Vortrags.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung teilweise stattgegeben: Betreiberangabe zur Seite korrigiert, sonstige Berichtigungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der zu berichtigen‑ de Umstand durch vorliegende Schriftsätze oder Urkunden hinreichend gestützt wird.

2

Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen ist auf die Gesamtauslegung der Schriftsätze abzustellen; das Gericht darf den Parteivortrag in seinem Gesamtzusammenhang auslegen.

3

Ein bloß pauschaler oder unsubstantiiert vorgetragener Einwand gegen die Existenz eines vorgelegten Dokuments reicht nicht aus, um eine Berichtigung zu begründen, wenn das Gericht den Vortrag als existent behandelt hat.

4

Allgemeine Begriffe wie »Plattform« können auch untechnisch verstanden werden; die Möglichkeit einer präziseren Bezeichnung begründet für sich genommen keinen Berichtigungsbedarf des Tatbestands.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

Der Tatbestand des am 12.04.2024 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 im ersten Absatz wird der vorletzte Satz:

“Seit dem ##.##.2020 betreibt die Beklagte 4) die vorgenannte Seite.“

durch folgenden Satz ersetzt:

„Seit dem ##.##.2020 betreibt die Beklagte 4) die Seite „K..de, zu der eine automatische Weiterleitung von „K..com“ erfolgte.“

Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 29.04.2024 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beschluss beruht auf § 320 ZPO.

3

Die Berichtigung hinsichtlich der Seite "K..com" beruht auf dem Beklagtenvortrag aus dem Schriftsatz vom 29.09.2022 (Seite 13).

4

Hinsichtlich der weiteren beantragten Punkte wird der Antrage auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

5

Soweit die Beklagten geltend, machen, die Abtretung an sich und nicht nur die Wirksamkeit sei streitig, hat das Gericht den Beklagtenvortrag – orientiert an den letzten Schriftsätzen– anders ausgelegt. Im Schriftsatz vom 02.11.2023 (S. 5) sind die Einwendungen gegen die Abtretungen unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 26.04.2023 (dort S. 2, 10 ff) aufgeführt. Die Auslegung ergibt, dass auf den klägerseits vorgelegten „Abtretungsvertrag“ (Anlage K 4, Bl. 1817) jeweils Bezug genommen und dieser als existent behandelt wird. Substantiierter Vortrag zu der Nichtexistenz dieses vorgelegten Dokuments fehlt.

6

Soweit die Beklagten den vierten Absatz auf Seite 3 rügen, besteht kein Berichtigungsbedarf. Das Wort „Plattform“ kann auch untechnisch verwendet werden und eine Internetseite bezeichnen, die generell Dienstleistungen anbietet. Da „K.“ und „C.“ nicht näher bezeichnet werden, ist der Tatbestand insoweit nicht falsch. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. noch eine präzisere Bezeichnung möglich gewesen wäre.